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Beschluss

6 B 1432/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1217.6B1432.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Auch mit der Beschwerde hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 Das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ist nicht dargetan. Der Antragsteller macht insoweit vergeblich geltend, über seine letzte dienstliche Beurteilung sei noch ein Hauptsacheverfahren anhängig, weshalb derzeit nicht auszuschließen sei, dass er eine Prädikatsnote erhalte. Die Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts kann in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren bereits im Eilverfahren das Erfordernis begründen, die Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen, 5 vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, 6 was die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des rechtsschutzsuchenden Bewerbers einschließt. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht, das sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 29. April 2009 eingehend auseinander gesetzt hat, jedoch gerecht geworden. 7 Ferner ist auch mit der Beschwerde nicht dargetan, dass das Beurteilungsverfahren fehlerhaft gewesen wäre. Das gilt zunächst im Hinblick auf die vom Antragsteller beanstandete Hinzuziehung des LRSD U. zu der Hospitation bei der von ihm durchgeführten Sportunterrichtsstunde. Das Verwaltungsgericht hat die hierfür gegebene Begründung - LRSD U. sei hinzugezogen worden, um sicherzustellen, dass die Stunde auch fachlich angemessen beurteilt würde, zumal die beiden Dezernenten E. -C. und T. keine Fakultas im Bereich Sport besäßen -, zu Recht als plausiblen Grund für die Verfahrensweise erachtet, der einen Beurteilungsfehler nicht erkennen lässt. Daran ändert es nichts, wenn in anderen Verfahren kein zusätzlicher Prüfer mit Fakultas für das betreffende Fach beteiligt worden ist. Abgesehen davon erscheint ein unterschiedliches Vorgehen insoweit aufgrund der Eigenheit des Fachs Sport plausibel; die schulfachlichen Dezernenten haben dazu in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2010 nachvollziehbar ausgeführt, für den Sportunterricht gälten besondere fachliche Voraussetzungen wie etwa Sicherheitsfragen, die ein Nichtfachmann schwer beurteilen könne. 8 Davon ausgehend ist weiter unbedenklich, da einleuchtend, wenn LRSD U. nur im ersten Teil des Verfahrens hinzugezogen worden ist. 9 Ein Verfahrensfehler ist auch nicht mit dem Hinweis auf die Dauer des Kolloquiums dargelegt. LRSDin E. -C. und LRSD T. haben in ihrer Stellungnahme ausgeführt, in der vom Antragsteller vorgelegten Zeitplanung sei für das Kolloquium der Zeitraum von 12.45 bis 13.30 Uhr angesetzt gewesen. Grundsätzlich sei dafür aber eine Zeitstunde vorgesehen. Dem Antragsteller sei daher die Entscheidung überlassen worden, das Kolloquium aufzuteilen oder insgesamt vor oder nach der Konferenz durchzuführen. Er habe sich für die Aufteilung entschieden. Diesen Angaben tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Der Antragsteller konnte sich demnach darauf einstellen, dass das Kolloquium länger als eine Dreiviertelstunde dauern würde. 10 Für den Vorwurf, (wohl) die schulfachlichen Dezernenten LRSDin E. -C. und LRSD T. seien gegenüber dem Antragsteller voreingenommen, trägt die Beschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dies wäre aber erforderlich, um einen rechtlich beachtlichen Fehler annehmen zu können; allein die Besorgnis der Befangenheit genügt in diesem Zusammenhang nicht. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 12 Ein tragfähiger Anhalt für Voreingenommenheit eines bzw. einer Beteiligten ergibt sich zunächst nicht daraus, dass beabsichtigt war, zu dem Verfahren ORR von C1. zu dem - vom Antragsteller so zitierten - Zweck hinzuziehen, "eine optimale Durchführung der Revision sicherzustellen". Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit aus jenem Bestreben die Voreingenommenheit zumal der schulfachlichen Dezernenten zu folgern sein soll. Überdies ist ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung E1. vom 9. März 2009, auf das der Antragsteller sich bezieht, von der Teilnahme von ORR von C1. abgesehen worden, nachdem der Antragsteller insoweit Bedenken geäußert hatte. 13 Erfolglos macht die Beschwerde ferner geltend, dem Antragsteller sei zu Unrecht in der Stellungnahme der schulfachlichen Dezernenten zum Vorwurf gemacht worden, die nähere Zeitplanung und das Thema für die Lehrerkonferenz nicht rechtzeitig abgestimmt zu haben. Die schulfachlichen Dezernenten bestreiten schon, überhaupt einen solchen Vorwurf erhoben zu haben. Jedenfalls aber weist die Beschwerde damit lediglich auf die Bewertung eines Einzelumstands von wohl kaum ausschlaggebendem Gewicht hin, die aus Sicht des Antragstellers unberechtigt ist. Selbst wenn diese Kritik zuträfe, wäre allein damit die Voreingenommenheit von LRSDin E. -C. oder LRSD T. nicht belegt. 14 Auch das Vorliegen falscher Bewertungsgrundlagen macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Insoweit setzt der Antragsteller mit der Beschwerde im Wesentlichen lediglich die abweichende Einschätzung seiner Leistung an diejenige der Dezernenten. Allein daraus ergibt sich ein Beurteilungsmangel nicht. 15 Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Ausführungen des Antragstellers im Kolloquium zur Frage des Kursfrequenzrichtwerts in der gymnasialen Oberstufe fehlerhaft bewertet worden wären. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den Wert von 19,5 (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG [BASS 11-11 Nr. 1] bzw. die diesbezügliche Anlage [Bestandteil der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG, BASS 11-11 Nr. 1.1]) nicht angegeben hat. Soweit seine Darstellung mit der Beschwerde - er habe ausgeführt, dass der in der BASS genannte Wert "die theoretische Basis" darstelle, dieser Ausgangswert aber aufgrund näher erläuterter Überlegungen zu modifizieren sei - den Eindruck vermitteln soll, er habe zunächst den Wert von 19,5 benannt und anschließend dessen Interpretationsbedürftigkeit verdeutlicht, wäre das nicht glaubhaft. Denn in der Begründung der Klage im Verfahren 2 K 2841/10 heißt es dazu, der Antragsteller habe (lediglich) die Zahl von 23 als Kursfrequenzrichtwert genannt; die Zahl von 19,5 sei auch nicht durch einen Erlass festgelegt, sondern sei lediglich die Interpretation der gesetzlichen Regelung durch die Bezirksregierung E1. . Der von ihm, dem Antragsteller, genannte Richtwert von 23 ergebe sich aus der anderslautenden Interpretation der Bezirksregierung L. . Er habe das nicht zu Ende erläutern können, wozu ihm aber die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen. Ist mithin davon auszugehen, dass der Antragsteller den Wert von 19,5 nicht angegeben hat, ist es angesichts der Festlegung in § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG bzw. in der Anlage dazu unbedenklich, seine Darstellung als mindestens unzureichend zu bemängeln. Überdies sind auch die weiteren Ausführungen, die er ausweislich der Angaben in der Klageschrift gemacht hat, im Hinblick auf die genannte normative Festlegung offensichtlich unzutreffend. 16 Schließlich verfängt die Beanstandung nicht, dem Antragsteller hätte nicht entgegengehalten werden dürfen, dass er die anstehenden Änderungen der APO-GOSt nicht gekannt habe, weil die geänderten Vorschriften zum Zeitpunkt der Revision noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht gewesen seien. Es begegnet keinen Bedenken, in einem Kolloquium im Rahmen der Besetzung einer Schulleiterstelle nach bevorstehenden, für die Tätigkeit als Schulleiter bedeutsamen Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu fragen, zumal wenn sie - wie hier - Gegenstand breiter Diskussion waren. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.