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Beschluss

14 A 1590/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1029.14A1590.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 497,94 € festgesetzt. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 4 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f. 5 Das ist hier nicht geschehen. 6 Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht sei im angegriffenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie sich gegenüber dem Gebührenbescheid des Vermessungsingenieurs T. vom 5. Januar 2007 nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. Der Bescheid des Vermessungsingenieurs E. vom 17. Oktober 2005 stelle äußerlich eine Schlussrechnung dar und sei von ihnen auch als solche aufgefasst worden. Der Vermessungsingenieur E. habe zumindest konkludent erklärt, dass sie zu keinen weiteren Kosten herangezogen würden, was auch daraus folge, dass er das den Klägern durch das Vermessungsbüro H. unterbreitete, bereits ermäßigte Angebot vom 13. Juni 2005 gekannt und noch unterboten habe. Sie - die Kläger - verfügten über keinerlei Kenntnisse im Kostenrecht für Vermessungsingenieure und hätten darauf vertraut, dass das Angebot des Vermessungsingenieurs E. rechtlich zulässig gewesen sei. Dieses Vertrauen hätten sie dadurch betätigt, dass sie das Angebot des Vermessungsbüros H. abgelehnt hätten. Das Vertrauen würde enttäuscht, wenn ihnen die vom Vermessungsbüro H. eingeräumte 20 %ige Ermäßigung im Ergebnis nicht erhalten bliebe. 7 Durch diese Darlegungen in der Zulassungsantragsbegründung werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht geweckt. Der früher für das Vermessungsrecht zuständige 10. Senat des angerufenen Gerichts hat im Sinne der vorliegend angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 -, NVwZ-RR 2005, 517 = juris (dort Rn. 62 ff.) hinsichtlich des Vertrauensschutzes der in jenem Fall von der Vermessung begünstigten Beigeladenen in Ansehung einer beanspruchten Gebührenermäßigung ausgeführt: 8 "Schließlich widerspricht die Gebührenforderung auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. 9 Im Gebührenrecht kommt eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage. Dem übergeordneten Rechtsgedanken von Treu und Glauben steht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), hier konkretisiert im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung, mit Verfassungsrang gegenüber. Auch im vorliegenden Fall darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung (Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit Leistungen erbracht worden sind, die den Beigeladenen unmittelbar zugute gekommen sind. Es ist grundsätzlich rechtlich unerwünscht, dass eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, durch die die Begünstigten – wie hier – Vorteile erzielen, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Die Grundsätze von Treu und Glauben können eine derartige Rechtsfolge nur in eng gefassten Ausnahmefällen gebieten. Demnach müssen, um eine Abweichung vom Grundsatz der Abgabenerhebung zu rechtfertigen, Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit den entstandenen Gebühren geradezu als unzumutbar erscheint. Solche Umstände liegen hier nicht vor. 10 Den Beigeladenen bleibt der durch die Vermessung herbeigeführte Vorteil erhalten. Ihnen ist auch im Hinblick auf die .... abgerechnete Gebühr kein Schaden entstanden. Vielmehr wäre eine Gebühr in der gleichen Höhe auch dann angefallen, wenn ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungs- und Katasteramt die Gebäudeeinmessung durchgeführt hätte." 11 Darauf, dass der Vermessungsingenieur E. ihnen jedenfalls die vom Vermessungsbüro H. angebotene 20 %ige Ermäßigung gewähren konnte, durften die Kläger vorliegend nicht vertrauen. Aus dem Angebotsschreiben des Vermessungsbüros H. vom 13. Juni 2005, das die Bevollmächtigten der Kläger ihrem Widerspruchsschreiben vom 6. Februar 2007 und auch der Klage exemplarisch beigefügt hatten, geht nämlich hervor, dass die 20 %ige Ermäßigung von dem Vermessungsbüro H. lediglich vor dem Hintergrund in Aussicht gestellt werden konnte, dass Abmarkung und Einmessung in einem Arbeitsgang erfolgen würden. Davon konnte bei einer Einmessung durch den Vermessungsingenieur E. nicht die Rede sein, weil der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur H. mit der Endabmarkung im Baugebiet "K. " beauftragt war. 12 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Erforderlich ist, dass sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. 13 Die Kläger machen insoweit geltend, der Rechtsstreit werfe die grundsätzliche Frage auf, 14 "ob jemand Vertrauensschutz genieß(e), der in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage und im Vertrauen auf ein günstigeres Angebot ein bereits ermäßigtes, rechtmäßiges Angebot eines Verm.-Ing. ablehnt, ein unrechtmäßiges Angebot in Unkenntnis der Unrechtmäßigkeit annimmt und letztendlich schlechter dasteht, als wenn er das ermäßigte, rechtmäßige Angebot angenommen hätte." 15 Dieser Frage kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Zum einen folgt aus den Ausführungen oben zu 1. am Ende, dass sich die Frage so wie formuliert vorliegend schon deshalb nicht stellen würde, weil die Kläger nicht darauf vertrauen durften, dass der Vermessungsingenieur E. ihnen in rechtmäßiger Weise die 20 %ige Ermäßigung anbieten durfte. Im Übrigen fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass sich die aufgeworfene Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellen würde. Sieht man von all dem ab, ist die Frage schließlich auch keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil ihre Beantwortung von der Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).