Beschluss
13 A 268/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1028.13A268.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2009 wird zu-rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. 4 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe den Kläger zu Recht aufgefordert, eine Handwaschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser im Schankbereich des von diesem betriebenen Museumscafés bereitzustellen. Der Kläger sei als Lebensmittelunternehmer i. S. d. gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzusehen und habe deshalb die insoweit maßgeblichen Hygienevorschriften zu beachten. Danach sei im Schankbereich des Museumscafés ein Handwaschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser erforderlich. Das im Schankbereich vorhandene Gläserspülbecken könne zwar grundsätzlich als Handwaschbecken genutzt werden. Auf Grund seiner geringen Größe sei es jedoch nicht geeignet, sowohl zum Gläserspülen als auch zum Händewaschen genutzt zu werden. Aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern sei ersichtlich, dass es sich um ein relativ kleines Becken handele, in dessen vorderen Teil der Spülboy, eine Vorrichtung zum Gläserspülen, untergebracht sei. Dieser Spülboy nehme einen großen Teil des Beckens ein. Da der Spülboy ein erhebliches Gewicht habe und darüber hinaus mit Saugnäpfen festgeklemmt sei, sei es auch nicht praktikabel, diesen in jedem Einzelfall aus dem Becken herauszunehmen, um Platz für ein ungehindertes Händewaschen zu schaffen. Wenn der Spülboy in dem Becken stehe, sei ein gründliches Händewaschen kaum möglich. Denn um zur Armatur zu gelangen, müssten die Hände seitlich um den über den Beckenrand hinausragenden, den direkten Weg zum hinteren Teil des Beckens versperrenden Bürstentopf des Spülboys herumgeführt werden. Der dahinter vorhandene Platz sei durch die überstehende Theke weiter eingeengt, insbesondere die Absperrhähne seien dadurch nur schwer erreichbar. Der Bewegungsspielraum werde zusätzlich durch den bis zum Beckenrand herunterreichenden Wasserhahn sowie durch den Schlauchanschluss und den Schlauch für den Spülboy verengt. Auch die zum Händewaschen notwendigen Hilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Seifenspender und Handtücher seien auf Grund der beengten Verhältnisse nur auf Umwegen und nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreichbar. Deshalb teile das Gericht die Einschätzung des Beklagten, dass unter den vorhandenen Gegebenheiten eine gründliche Reinigung der Hände nicht gewährleistet werden könne und eine durch Spritzwasser mögliche Keimverbreitung ohne weiteres möglich sei, sodass eine Doppelnutzung des Spülbeckens als Hand- und Spülbecken aus hygienischer Sicht nicht in Frage komme. 6 Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. 7 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die sich aus Gemeinschaftsrecht ergebenden Anforderungen, die an die Handwaschgelegenheit in seinem Betrieb zu stellen seien, überspannt. 8 Nach der für die Beurteilung dieser Anforderungen maßgeblichen Vorschrift in Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. 9 Das Verwaltungsgericht ist gemessen hieran zu Recht davon ausgegangen, dass im Schankbereich eine Handwaschgelegenheit erforderlich sei, das Spülbecken auf Grund der besonderen Gegebenheiten aber für eine gleichzeitige Nutzung als Spül- und Handwaschbecken nicht in Frage komme. Zur Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung, soweit der Beklagte damit das Bereithalten einer Handwaschgelegenheit im Schankbereich fordert, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 13 B 1216/08 -, juris, Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 10 Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass eine Doppelnutzung des Spülbeckens als Spül- und Handwaschbecken wegen der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten aus hygienischen Gründen ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat nach Erlass des vorerwähnten Beschlusses des Senats eingehend erläutert, aus welchen Gründen er eine gleichzeitige Nutzung des Spülbeckens als Hand- und Spülbecken für unvereinbar mit den allgemeinen Hygienevorschriften halte. Er hat dies nachvollziehbar mit der oben wiedergegebenen, vom Verwaltungsgericht detailliert beschriebenen räumlichen Enge im Spülbeckenbereich und zudem mit dem Umstand begründet, es sei auf Grund der Gegebenheiten nicht zu vermeiden, dass beim Händewaschen auftretendes Spritzwasser in den Topf des Spülboys und auf die Klarspüleinrichtung spritze, sodass damit eine Keimausbreitung ohne weiteres möglich sei. Da die Handflächen, wie der Beklagte weiter ausgeführt hat, unabhängig von deren Verschmutzung zu den Körperteilen mit der höchsten Keimflora zählten und es für eine hygienerechtlichen Anforderungen gerecht werdende Reinigung der Hände nicht ausreichend sei, diese nur kurz zu benässen, leuchtet die sich aus hygienischer Sicht ergebende Ungeeignetheit des Spülbeckens zugleich als Handwasch- und Spülbecken umso mehr ein. Das Personal geht im Schankbereich mit offenen Lebensmitteln um, wie bspw. den Kuchen und Torten in der dort befindlichen Kuchentheke (s. die vom Kläger zu den Akten gereichten Lichtbilder 6, 7 und 15), die je nach Bestellung mit mikrobiologisch empfindlicher Sahne, womit Torten im Übrigen zudem oftmals zubereitet sind, gereicht werden, 11 vgl. etwa zur vom Beklagten angeführten mikrobiologischen Empfindlichkeit von Sahne: Schlagsahne in der Gastronomie - nicht immer hygienisch einwandfrei, CVUA Karlsruhe, www.untersuchungsämter-bw.de; Hygiene im Umgang mit Sahneautomaten, Wil Schünemann, Aachen, www.agfdt.de. 12 Eine deshalb notwendige hygienisch ordnungsgemäße Händereinigung, also nicht nur ein Benässen der Hände oder ein "Wasser über die Hände laufen lassen", 13 vgl. hierzu etwa: Arbeitssicherheitsinformationen (ASI) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Personalhygiene in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, www.vorschriften.portal.bgn.de, wonach eine Waschung für eine ordnungsgemäße Händereinigung mindestens 30 Sekunden betragen sowie mit Seife oder Waschlotion durchgeführt und zur zuverlässigen Hände-Dekontamination zudem eine Kombinationspräparat aus Seife oder Waschlotion und Desinfektionsmittel verwandt werden sollte, 14 ist unter den besonderen Gegebenheiten nicht zu gewährleisten. Denn das Waschbecken ist wegen der räumlichen Anordnung und der Doppelnutzung wie der Kläger selbst einräumt - "etwas schwer zugänglich", d. h. die gründliche Reinigung der Hände ist für das Personal nur unter nicht unerheblichen Schwierigkeiten durchzuführen. Angesichts dessen ist kaum vorstellbar, dass das Personal die notwendige Reinigung der Hände im alltäglichen Geschäft und vor allem während der Stoßzeiten, wenn noch Zeitdruck hinzutritt, adäquat oder überhaupt durchführt. Letztere Annahme wird zudem dadurch bekräftigt, dass wohl jedenfalls bis zum Zeitpunkt des durch den Beklagten am 20. Januar 2009 durchgeführten Ortstermins eine ordnungsgemäße Reinigung offenbar gar nicht stattgefunden hat. In einem von einem Mitarbeiter des Beklagten aus Anlass des Ortstermins gefertigten Vermerk heißt es, die Ehefrau des Klägers sei gebeten worden, den Mitarbeitern des Beklagten zu demonstrieren, wie sie sich die Hände in dem Waschbecken reinige. Dazu habe sie, ohne Reinigungsmittel zu benutzen, Wasser über ihre Hände laufen lassen; das Wasser sei von den Händen auch in den Spülboy gespritzt. Sie sei zudem nicht in der Lage gewesen zu erklären, wie eine hygienisch ordnungsgemäße Reinigung durchzuführen sei. Auch habe eine entsprechende Arbeitsanweisung nicht existiert. Der von den Mitarbeitern des Beklagten festgestellte Umstand, Wasser sei beim Waschen der Hände in den Spülboy gespritzt, bestätigt zudem, dass die gründliche Reinigung der Hände in dem doppelgenutzten Spülbecken nicht lediglich nur unter erschwerten Bedingungen, sondern ohne Kontaminierungsgefahr des Spülboys gar nicht durchführbar ist. 15 Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargetan. Eine solche ergibt sich nicht aus der vom Kläger aufgeworfenen Frage, wie die Vorschrift in Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auszulegen ist. Denn diese Frage ist angesichts der besonderen tatsächlichen Umstände, die - wie dargelegt - eine Doppelnutzung des Waschbeckens im Schankbereich nicht erlauben, nicht entscheidungserheblich, sodass ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen kann. 16 Die sinngemäß erhobene Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt zudem auch nicht vor. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass das Gericht die Örtlichkeiten nicht in Augenschein genommen, sondern die vor Ort bestehende Situation insbesondere anhand der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder beurteilt hat. Lichtbilder sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO in der Regel unbedenklich verwertbar, jedenfalls dann, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig zeigen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann. 17 Vgl. zur Verwertbarkeit von Lichtbildern und Lageplänen: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 -, BRS 73 Nr. 91 (2008) = juris, m. w. N. 18 Der Kläger legt schon nicht dar, dass er in der mündlichen Verhandlung (bzw. seine ihn dort vertretende Ehefrau) gegen eine Verwertung der Lichtbilder, von denen einige ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Erörterungen gewesen sind, Bedenken erhoben und etwa auf einen Augenschein vor Ort hingewirkt hätte. Zudem hat der Kläger die durch das Gericht verwerteten Lichtbilder ausdrücklich zum "Beweis" und "zu Beweiszwecken" zu den Akten gereicht, und damit deutlich gemacht, dass er die Lichtbilder nicht nur zur Veranschaulichung der örtlichen Gegebenheiten für gut geeignet gehalten, sondern diese insbesondere als aussagekräftiges Erkenntnismaterial für das Gericht angesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist umso weniger nachvollziehbar, dass er nunmehr geltend macht, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht Genüge getan, weil es nicht Beweis durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten erhoben habe. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.