Beschluss
19 A 2625/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1007.19A2625.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 347,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann dargelegt oder begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4 BVerfG, Beschlüsse vom 21. 1. 2009 1 BvR 2524/06 , juris Rdn. 34 und 23. 6. 2000 1 BvR 830/00 , juris Rdn. 15. 5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 6 1. Nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die die Klageabweisung zum einen tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Länge des näher bezeichneten Schulwegs der Klägerin nicht die für die Übernahme der Schülerfahrkosten erforderliche Grenze von 3,5 km erreicht. Darauf, ob dies offenkundig so ist, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, dass dies nach der freien, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht. Dies hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vom 2. 1. 2007 im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt. Auf den Einwand der Klägerin, es sei nicht offenkundig, dass ihr Schulweg die Grenze von 3,5 km nicht erreiche, da anderenfalls zu fragen sei, warum das Gericht überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, kommt es danach nicht an. Abgesehen davon ist er unschlüssig, weil das Verwaltungsgericht zu seiner Überzeugungsbildung und der Bewertung der Offenkundigkeit gerade erst auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens und seiner Auswertung gelangt ist. 7 Der Einwand der Klägerin, das Gutachten des Sachverständigen, der die Länge des Schulwegs durch Digitalisierung der Wegstrecke in der digitalen Katasterkarte sowie dem hinterlegten digitalen Luftbild mit einer Genauigkeit ("Unschärfe") von wenigen Metern mit 3,509 km ermittelt hat, sei eindeutig und zutreffend, dringt nicht durch. Denn er trifft nicht den entscheidenden Punkt. Dass das Verwaltungsgericht diesem Gutachten im Ergebnis nicht gefolgt ist, hat seinen Grund einzig darin, dass der Sachverständige abweichend von den gerichtlichen Hinweisen vom 20. 11. und 11. 12. 2006 auf der Teilstrecke von der C. Straße über die L.----straße zur Querung der B. Straße schülerfahrkostenrechtlich einen unnötigen Umweg über den nördlichen Gehweg der L.----straße zur nördlichen Ampelquerung der B. Straße zugrunde gelegt hatte; er war dabei irrtümlich der Markierung in dem Kartenausschnitt Blatt 111 der Gerichtsakte gefolgt, den ihm das Verwaltungsgericht überlassen hatte und der ursprünglich aus den Akten der Parallelverfahren der Am G. 1 wohnhaften Kläger stammte. 8 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegte nördliche Wegführung schülerfahrkostenrechtlich ein unnötiger Umweg ist, leuchtet nach seinen Ausführungen im angefochtenen Urteil mit Blick auf den digitalisierten Übersichtsplan und die diesen Schulwegabschnitt zeigenden Luftbildaufnahmen des Sachverständigengutachtens unmittelbar ein. Das Verwaltungsgericht musste in diesem Punkt aus Rechtsgründen von den Annahmen des Sachverständigen abweichen und ohne zusätzliche sachverständige Hilfe das in Rede stehende kürzere Teilstück des Schulwegs über den südlichen Gehweg der L.----straße zur südliche Ampelquerung der B. Straße zugrunde legen. Aus Rechtsgründen kam es auf diesen kürzeren Streckenabschnitt an, weil gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW der kürzeste Weg (Fußweg) maßgebend ist. In tatsächlicher Hinsicht konnte es die Geeignetheit des (südlichen) Teilstücks anhand der Luftbildaufnahmen des Gutachtens beurteilen. Bedenken hiergegen bringt die Klägerin nicht vor. 9 In seiner vom Sachverständigengutachten im Ergebnis abweichenden Feststellung der Länge des Schulwegs unter gebotener Berücksichtigung des südlichen Teilstücks hat sich das Verwaltungsgericht keine eigene Sachkunde im Bereich des Vermessungswesens angemaßt, für den es den Sachverständigen bestellt hatte. Es hat vielmehr die sachverständig ermittelten vermessungstechnischen Maßangaben in dem Sachverständigengutachten, konkret zu dem südlichen Teilstück in den Luftbildaufnahmen 3 und 4 des Gutachtens, abgegriffen und als zutreffend in seine eigene Berechnung eingestellt. Es konnte so die Längendifferenz des von ihm zugrunde gelegten Schulwegs über das kürzere südliche Teilstück zu der vom Sachverständigen angenommenen Gesamtlänge ohne zusätzliche sachverständige Hilfe selbst und, soweit entscheidungserheblich, überschlägig ohne metergenaue Festlegung ermitteln, schon indem es von der vom Sachverständigen angenommenen Gesamtlänge von 3509 m für die nicht notwendige Querung der L.----straße 9,3 m und für die nicht notwendige Wegstrecke von der nördlichen Querung der B. Straße zum südlichen Querungspunkt ca. 28 m in Abzug gebracht hat. Zweifel an diesen Berechnungsgrößen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht ist so zu einer sicheren Unterschreitung der maßgeblichen Entfernungsgrenze von 3,5 km gelangt. Erst recht liegt das Ergebnis auf der sicheren Seite, wenn zusätzlich der "Schwenk" vom nördlichen Gehweg der L.----straße zum nördlichen Querungspunkt an der B. Straße von 20 m (von Messwert 257,4 bis Messwert 277,4 der Luftbildaufnahme 4 des Gutachtens) in Abzug gebracht wird. 10 Danach ergab sich entgegen der Rüge der Klägerin in keiner Hinsicht Bedarf für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen. 11 2. Aus dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren ergibt sich auch nicht, dass ihr Schulweg bezogen auf das Schuljahr 2004/2005, auf das hier nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW abzustellen ist, als besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW anzusehen ist. "Besonders" gefährlich ist ein Schulweg nur, wenn konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. 3. 2007 - 19 E 206/06 -. 13 Solche Umstände zeigt die Klägerin auch mit ihrem Antragsvorbringen nicht auf. Die Tatsache, dass die Verkehrsbelastung auf der B. Straße als Autobahnzubringer zur A 2 oder den weiteren Straßen hoch ist, ist aus sich kein besonderer gefahrerhöhender Umstand, weil der Schulweg ausweislich der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten 39 Lichtbilder und der Luftbildaufnahmen im Sachverständigengutachten über von der Fahrbahn getrennte Gehwege verläuft; insbesondere entlang der B. Straße, auf der zudem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist, besteht die Abgrenzung aus einem teils begrünten, teils mit Asphalt befestigten Seitenstreifen mit Rinnstein und Leitpfosten, mag sie auch durch straßenbauliches Flickwerk stellenweise undeutlich geworden sein. Die Verkehrssituation im Bereich der B. Straße war nach der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Polizeipräsidiums C1. vom 29. 7. 2005 für Fußgänger und Radfahrer seinerzeit nicht unfallträchtig. Diese hier für das Schuljahr 2004/2005 verwertbare Gefährdungsabschätzung wird durch das Antragsvorbringen nicht in Zweifel gezogen, kurz vor dem Verhandlungstermin am 27. 4. 2006 habe es auf dem Schulweg mehrere schwere Unfälle mit Fußgängerbeteiligung gegeben. Davon abgesehen ist dieser Vortrag unsubstantiiert und so nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Die Klägerin hat ihre Behauptung nicht belegt und nähere Umstände zu den konkreten Unfallstellen, die Tageszeiten, den jeweiligen Unfallhergang und die Art der Fußgängerbeteiligung nicht dargelegt. 14 Auch das Fehlen von Straßenbeleuchtung spricht nicht für die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW. Zum einen kann angenommen werden, dass bei Dunkelheit auch der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird. Zum anderen kann von einer Schülerin im seinerzeitigen Alter der Klägerin von 11 bis 12 Jahren erwartet werden, dass sie sich bei je nach den Witterungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen. Zudem kann einer Schülerin im Alter der Klägerin, wenn es die Witterung angeraten erscheinen lässt, auch zugemutet werden, dass sie eine Taschenlampe mit sich führt und den Fußweg in Phasen großer oder "totaler" Dunkelheit ausleuchtet. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. 3. 2007 - 19 E 206/06. 16 Ebenso kann von einer Schülerin erwartet werden, dass sie mit der Witterung angepasster Kleidung einschließlich Schuhwerk die winterlichen Bedingungen auf dem - im Wesentlichen ebenen - Gehweg gefahrlos bewältigen kann, auch wenn dieser nicht gestreut wird. Entsprechendes gilt für die relativ geringe Breite und den allgemein schlechten Ausbauzustand des Gehwegs insbesondere entlang der B. Straße mit weggebrochenem Asphalt. Nach Aktenlage unzutreffend ist das Vorbringen der Klägerin, die auf die Auskunft des Polizeipräsidenten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, "im Gehweg" seien herausragende Kanaldeckel nicht vorhanden, sei falsch. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, "es gebe mehrere herausragende Kanaldeckel", besagt nicht, dass sich solche im Gehweg befinden. So zeigen auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder drei Kanaldeckel, die sich im befestigten Seitenstreifen, nicht aber im Gehweg selbst befinden. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).