Beschluss
2 A 1503/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1006.2A1503.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 4 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 9. Juli 2007 zur Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in das Sozialprojekt "Tierpension" mit Neubau eines Hundehauses auf dem Grundstück Gemarkung K. , Flur 5, Flurstücke 44 und 45, aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung liege nicht vor. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, weil das Grundstück der Kläger durch den genehmigten Betrieb der Tierpension keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen ausgesetzt werde. Die von dem Vorhaben zu erwartenden Geräuscheinwirkungen seien anhand der TA Lärm zu bewerten. Die vorliegend zu beachtenden Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts würden bei dem Betrieb der Tierpension nicht überschritten. 7 Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 8 Die Kläger beschränken ihr Zulassungsvorbringen auf die Rüge, nicht die TA Lärm sei auf das genehmigte Vorhaben anwendbar, sondern der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 566; sog. Freizeitlärmrichtlinie). Jedenfalls habe eine ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 TA Lärm durchgeführt werden müssen und würden die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm nicht eingehalten. 9 Dieser Vortrag zieht die angegriffene Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. 10 Der 7. Senat des beschließenden Gerichts hat mit Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, NVwZ-RR 2008, 450 = BRS 73 Nr. 106 = juris, in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf den das Verwaltungsgericht sich bezogen hat, entschieden, dass Lärmimmissionen, die von einer - unter anderem der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension ausgehen, anhand der TA Lärm zu bewerten sind und dass sich der Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie nicht auf eine Tierpension erstreckt. In der Begründung hat der 7. Senat ausgeführt (siehe juris Rn. 14), die strittige Tierpension sei eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die im Katalog der vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt sei. Insbesondere handele es sich nicht um eine sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 der Freizeitlärmrichtlinie (siehe juris Rn. 15). Die Kläger könnten daher nur die Schutzmaßstäbe der TA Lärm einfordern. 11 Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das genehmigte Vorhaben davon abweichend als Freizeitanlage im Sinne der Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie anzusehen wäre. 12 Gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Freizeitlärmrichtlinie sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Freizeitlärmrichtlinie). Dies können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel als Sportanlagen, der Sportausübung oder dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen (Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Freizeitlärmrichtlinie). Nr. 1 Abs. 2 der Freizeitlärmrichtlinie zählt Anlagenarten auf, die ins-besondere zu den Freizeitanlagen gehören wie zum Beispiel auch ein Hundedressurplatz. Während die TA Lärm auf Anlagen zugeschnitten ist, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind, will die Freizeitlärmrichtlinie - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - dem Umstand Rechnung tragen, dass Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen in der Regel dann auftreten, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will (vgl. Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie). Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen zwar grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet, von deren Bewertungsmaßstäben allerdings mit Blick auf die Besonderheiten des Freizeitlärms durch die Vorgabe bestimmter Ruhe- und Beurteilungszeiten Ausnahmen gemacht werden sollen (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie). 13 Ausgehend hiervon zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben doch um eine Freizeitanlage nach Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie handeln könnte. Die in Rede stehende Tierpension ist als Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekt für Langzeitarbeitslose konzipiert. Es erschließt sich nicht, inwiefern dieses Sozialprojekt (auch) dazu bestimmt sein soll, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Auch kommt die von den Klägern erwogene analoge Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie auf das genehmigte Vorhaben nicht in Betracht. Selbst wenn man eine Verwaltungsvorschrift wie die Freizeitlärmrichtlinie für analogiefähig hielte, fehlte es wegen des grundlegenden strukturellen Unterschieds zwischen einer Freizeitanlage im Sinne der Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie und der genehmigten Tierpension jedenfalls an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlagen. 14 Abgesehen davon, dass allein dadurch der Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie noch nicht eröffnet würde, sondern offen bliebe, mit Hilfe welcher Maßstäbe die Geräuschimmissionen der genehmigten Tierpension zu ermitteln und zu bewerten wären, dringen die Kläger im Weiteren nicht mit ihrer Rüge durch, die TA Lärm sei nach ihrer Nr. 1 Abs. 1 h) nicht anwendbar, derzufolge sie für Anlagen für soziale Zwecke nicht gilt. 15 Der Begriff der Anlagen für soziale Zwecke der Nr. 1 Abs. 1 h) TA Lärm ist der Baunutzungsverordnung entnommen, wo er in §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 Verwendung findet. Unter Anlagen für soziale Zwecke sind danach alle Einrichtungen mit Unterbringungs- und Betreuungszwecken zu verstehen, bei denen nach außen wahrnehmbare, für den jeweiligen sozialen Zweck typische menschliche Lebensäußerungen im Vordergrund stehen, wie zum Beispiel Kindergärten, Jugendheime, Altentagesstätten, Fürsorgeeinrichtungen für Obdachlose oder bestimmte Behindertenheime und -werkstätten. 16 Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, TA Lärm Nr. 1 Rn. 21 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Loseblatt, Stand: August 2005, TA Lärm Nr. 1 Rn. 22. 17 Unter diesen Anlagentyp fällt die im Streit befindliche Tierpension ersichtlich nicht. 18 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner nicht aus den klägerischen Ausführungen zum Erfordernis einer Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm. 19 Der 7. Senat des beschließenden Gerichts hat in seinem oben erwähnten Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 - darauf hingewiesen (siehe dort juris Rn. 21 ff.), dass das seinerzeitige Beschwerdevorbringen der Kläger nicht die Annahme rechtfertige, dass vorliegend eine über die Prüfung im Regelfall hinausgehende ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 TA Lärm erforderlich gewesen wäre. Soweit die Kläger die Erforderlichkeit einer ergänzenden Sonderfallprüfung auf die in Nr. 3.2.2 Satz 2 a) bis d) TA Lärm genannten Umstände stützten, schienen sie zu verkennen, dass dort nur Umstände genannt würden, die trotz einer aus Sicht des Anlagenbetreibers negativen Regelfallprüfung zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage führen könnten. Im Einklang damit hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass neben der Dauer der Schalleinwirkung, der Tageszeit, der Spitzengeräusche, der Häufigkeit der geräuschverursachenden Ereignisse insbesondere auch die Ton- und Informationshaltigkeit sowie die Impulshaltigkeit der Geräusche im Rahmen der Regelfallprüfung Berücksichtigung fänden, so dass die für die Bewertung des zu erwartenden Hundelärms relevanten Umstände dort bereits erfasst würden. 20 Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Schon weil die Zumutbarkeit der von der genehmigten Tierpension ausgehenden Geräuschimmissionen - wie dargestellt - mittels der TA Lärm zu beurteilen ist, können die Kläger das Erfordernis einer Sonderfallprüfung nicht daraus ableiten, dass "Hundelärm nicht unter die der TA Lärm zu subsumierenden Geräusche" falle. Besondere Umstände im Sinne von Nr. 3.2.2 TA Lärm sind auch nicht in der allgemeinen Erwägung der Kläger zu sehen, Tierpensionen hätten bundesweit eine vergleichbar geringe Relevanz und würden typischerweise an unbelasteten, konfliktarmen Standorten angesiedelt, so dass ein expliziter Regelungsbedarf nicht gesehen worden sei. 21 Soweit die Kläger pauschal rügen, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Einhaltung der Richtwerte nicht von vornherein unrealistisch sei und insoweit "auf die der Genehmigung zugrunde liegende Begutachtung" Bezug nehmen, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch aus dem Verweis darauf, dass bei der Begutachtung mehrere Hunde berücksichtigt werden müssten, die "sich wechselseitig zu Bellattacken" motivierten, geht nicht hervor, warum die nach der Nebenbestimmung Nr. II.8 der Baugenehmigung vom 9. Juli 2007 am Grundstück der Kläger einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts bei dem Betrieb der Tierpension überschritten werden könnten. Das Gleiche gilt für den Vortrag, es sei zu berücksichtigen, dass die in der Nebenbestimmung Nr. II.4 vorgesehene Separierung bellender Hunde nicht ausreiche, um die Kläger nicht zu belästigen. 22 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 23 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 24 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm sinngemäß aufgeworfenen Frage, 25 "ob die TA Lärm auf Tierpensionen anwendbar ist", 26 bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie kann - wie unter 1. geschehen - bereits im Zulassungsverfahren beantwortet werden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 30 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).