Beschluss
12 A 1446/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0512.12A1446.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 10.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 20. Juli 2009 vermögen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Beklagte sei aus Rechtsgründen nicht gehindert gewesen, ein von der Klägerin geltend gemachtes öffentliches Interesse an ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit weder im Ausland noch im Inland als einbürgerungsrechtlich durchgreifend zu erachten. Insbesondere vermag die Zulassungsbegründung nicht die Feststellung zu erschüttern, die Beklagte sei ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein von der Klägerin geltend gemachtes wissenschaftliches Interesse an einer verschiedentlich in Aussicht gestellten mehrjährigen Tätigkeit im Inland für den Fall seines Bestehens ihre Einbürgerung nicht rechtfertige, weil dafür der Aufenthalt im Inland maßgeblich sei und dieser durch Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ermöglicht werden könne. 4 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Ermessensausübung nicht erkennbar allein auf Zweifel daran gestützt, dass die Klägerin über Wissen verfüge, welches nachweislich von herausragender Bedeutung für den Wissenschaftsstandort Deutschland sei. Maßgeblich hat die Beklagte – wie im Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 deutlich zu Tage tritt – vielmehr unter Unterstellung, dass die Klägerin eine Bereicherung für das Gebiet der Neuropathologie der Bundesrepublik Deutschland sein könnte, darauf abgestellt, dass eine Einbürgerung insoweit nicht erforderlich sei, weil die Wissenschaftlerin im Rahmen der Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes nach Deutschland kommen und hier auf ihrem Fachgebiet arbeiten könne. Für die Beklagte bestand danach gar keine Veranlassung, die Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 3 AufenthG auf eine unzureichende Darlegung eines Wissensmangels in Deutschland auf dem Fachgebiet der Neuropathologie und ihrer diesbezüglichen wissenschaftlichen Fähigkeiten hinzuweisen. Auf zusätzliche Belege zu diesen Umständen, für deren Beurteilung dem Beklagten zweifelsohne das eigene Fachwissen fehlte, kam es für die entscheidende Ermessenserwägung nicht an. 5 Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Die von der Klägerin für schwierig gehaltene Frage, welche Nachweise sie zu erbringen hatte, um ihren Vortrag über ihre wissenschaftliche Qualifikation und den Rückstand Deutschland auf ihrem Fachgebiet zu belegen, stellt sich nicht. 6 Ebenso wenig kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache hat nämlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin mit der Zulassungsbegründung beimisst. Die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Frage, 7 ob die vorgenommene Ungleichbehandlung bei der Einbürgerung von ehemaligen Deutschen und den Personen, die von ehemaligen Deutschen abstammen, sachlich gerechtfertigt ist, 8 lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ohne Weiteres anhand der Erlasslage und vorhandener Rechtsprechung bejahen, ohne dass es noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Soweit die Klägerseite aus Ziffer 13.1.2.2 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2001 – V 6-124 460/01 – und aus dem Wortlaut des § 13 StAG a.F. den Schluss auf eine zwingende Gleichbehandlung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger, die durch Eheschließung mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und der Abkömmlinge solcher ehemaligen Deutschen ziehen will, verkennt sie, dass es hier nicht um die Tatbestandsseite der maßgeblichen Norm geht, die nach ihrem Halbsatz 2 zweifelsfrei auch für Abkömmlinge gilt, sondern um die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite. Dementsprechend ordnet § 13 StAG a.F. nicht die Anwendung gleicher Ermessenserwägungen beider Gruppen an und betrifft Ziffer 13.1.2.2 des Erlasses nicht auch die Abkömmlinge. Bezeichnenderweise heißt es in den Gesetzesmotiven des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 27. August 2007, mit dem der Anwendungsbereich des § 13 StAG auf die minderjährigen Kinder ehemaliger Deutscher begrenzt worden ist, dass ein öffentliches Interesse, erwachsene Abkömmlinge des ehemaligen Deutschen auch über Generationen hinweg im Ausland einzubürgern nicht bestehe. 9 Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung: BT-Drucks. 16/5065 vom 23. April 2007, Begründung zu Artikel 5 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) zu Nr. 11 (§ 13) S. 230. 10 Letztendlich kann die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen, wegen dem die Berufung zuzulassen wäre. Die von der Klägerin insoweit in Hinblick auf die unterbliebene Beweiserhebung erhobene Aufklärungsrüge setzt nämlich u.a. voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 12 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2010 13 – 12 A 1877/09 –, m.w.N. 14 Das war nach den obigen Ausführungen schon deshalb nicht der Fall, weil es auf die – ohnehin von der Beklagten anerkannten – wissenschaftlichen Fähigkeiten der Klägerin auf ihrem Fachgebiet und den großen Wissensrückstand Deutschlands, der mit Hilfe der Klägerin hätte verringert werden können, für die Notwendigkeit einer Einbürgerung nicht ankam. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).