Beschluss
14 A 2648/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0422.14A2648.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht eine eigene Beurteilung hinsichtlich der Entscheidung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924, ber. 1994 S. 10), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869) - JAG a.F. getroffen hätte, statt die vom Prüfungsausschuss getroffene Entscheidung zu überprüfen. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 JAG a.F. (entspricht § 18 Abs. 4 JAG in der heutigen Fassung) kann der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. 5 Bei dieser Entscheidung des Prüfungsausschusses, ob er aufgrund des vom Prüfling gewonnenen Gesamteindrucks von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweicht, handelt es sich um eine Prüfungsentscheidung, die er innerhalb seines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums trifft. Insoweit ist eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt dahin möglich, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein. Insbesondere ist es dem Gericht versagt, die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfungsausschusses zu ersetzen und sich auf diesem Wege selbst einen Gesamteindruck zu bilden. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 7 - 6 C 12.93 -, BVerwGE 99, 74 (77, 80). 8 Das Verwaltungsgericht hat prüfungsspezifische Wertungen des Prüfungsausschusses nicht ersetzt. Die Bemerkung des Gerichts im Urteil, dass eine Prüfungsleistung (BGB-Klausur I) nur mit der Note ausreichend (6 Punkte) bewertet worden sei, was vorliegend im Ergebnis aber ohne Belang sei, weil sich diese Note mit der Bewertung in der ÖR-Klausur II (10 Punkte) neutralisiere, sowie der weitere Hinweis des Gerichts, dass auch die Bewertung der BGB–Klausur II mit der Note gut (15 Punkte) eine Anhebung der Gesamtnote angesichts des Ausnahmecharakters dieser Abweichung nicht zu rechtfertigen vermöge, stellen keine solche ersetzende Wertungen dar. Vielmehr vollzieht das Gericht lediglich billigend die Wertung des Prüfungsausschusses nach, der in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2007 maßgeblich darauf abstellt, dass lediglich in zwei Klausuren bessere als durchschnittliche Ergebnisse erzielt worden seien (ÖR-Klausur II, 10 Punkte, und BGB-Klausur II, 15 Punkte) und dass eklatant aus dem Leistungsspektrum nach unten herausfallende Einzelnoten nicht vorlägen. Somit stellt der Prüfungsausschuss für seine Entscheidung erkennbar aufgrund eines Notenvergleichs darauf ab, ob eine atypische Leistungskonstellation vorliegt. Dabei handelt es sich gerade nicht um prüfungsspezifische Wertungen, sondern um objektive Erkenntnisse, die einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 -, BVerwGE 99, 74 (78). 10 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen gesetzliche Wertungen verstoßen, wenn es die Bewertung der Wahlfachprüfung mit 12 Punkten nicht als relevant für eine Abweichensentscheidung nach oben ansieht. Eine die Anhebung der Gesamtnote rechtfertigende Atypik liegt in dieser Note schon deshalb nicht, weil es sich angesichts der Benotungen der übrigen drei Prüfungsteile mit befriedigend (7, 8 und 8 Punkte) um einen "Ausreißer" nach oben handelt, bei dem allenfalls daran gedacht werden könnte, ihn zum Anlass zu nehmen, die rechnerische Gesamtnote herabzusetzen, wenn sie den wahren Leistungsstand nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf. 11 So die Konstellation in der von der Klägerin angeführten Entscheidung BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 6 C 12.93 , BVerwGE 99, 74, (81 f.). 12 Eine solche Herabsetzung wäre allerdings alleine wegen des Ausreißercharakters dieser Note nicht zulässig, da - wie die Klägerin zu Recht ausführt - auch bei einem sehr heterogenen Leistungsbild grundsätzlich jede Einzelleistung entsprechend den Maßstäben der Prüfungsordnung mit dem vorgeschriebenen Gewicht in die Prüfungsnote einzugehen hat. Das ist hier geschehen. Allerdings rechtfertigt diese vereinzelt gebliebene herausgehobene Einzelleistung nicht die Anhebung der Gesamtnote, worum es hier alleine geht, und zwar, wie das Verwaltungsgericht richtig feststellt, weil eine herausgehobene Einzelleistung im Wahlfach gerade keine Aussage über den wahren Leistungsstand zulässt. 13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil wie die Klägerin bemängelt das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, Studienleistungen dürften nicht berücksichtigt werden, der Prüfungsausschuss aber genau dies getan habe. Wie sich aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 14. Mai 2007 ergibt, haben "die Studienleistungen ... dem Prüfungsausschuss keinen Gesamteindruck dahingehend verschafft, die Gesamtnote auf über 9,00 Punkte anzuheben". Der Ausschuss hat also lediglich zugunsten der Klägerin erwogen, ob die Studienleistungen Anlass geben, die begehrte Notenanhebung vorzunehmen, und dies verneint. Somit liegt in diesem Umstand selbst dann kein Mangel der Prüfungsentscheidung, wenn es dem Prüfungsausschuss schon vom Ansatz her versagt gewesen wäre, Studienleistungen zum Anlass für eine Notenanhebung zu nehmen. 14 Im Übrigen erwägt der Prüfungsausschuss nur vorsorglich, ob die Studienleistungen Anlass zu einer Notenanhebung geben, ohne sich festzulegen, ob eine Anhebung darauf bei positivem Ausgang der Einbeziehung auch tatsächlich gestützt werden dürfte. Erkennbar reagieren die Prüfer in der gemeinsamen Stellungnahme vom 14. Mai 2007 auf das Widerspruchsvorbringen, mit dem gerade eine Einbeziehung der Studienleistungen gefordert wurde (Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Januar 2007). 15 Schließlich hat der Einwand zulassungsrechtlich auch deshalb keinen Erfolg, weil sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung selbständig auf diese beiden Umstände (Unzulässigkeit der Einbeziehung und sachlich kein Anlass zur Notenanhebung) stützt, wenn es auf den Seiten 13 bis 15 ausführt, Studienleistungen dürften nicht berücksichtigt werden, und auf Seite 15 sodann fortführt: "Abgesehen davon könnten die von der Klägerin während ihres Studiums erbrachten Leistungen eine Anhebung der Gesamtnote auch nicht rechtfertigen." Wenn aber ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, muss hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Berufungszulassungsgrund vorliegen. 16 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rdnr. 100; Meier-Ladewig/Rudisile, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: November 2009), § 124 Rn. 25; Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, § 124 Rn. 10. 17 Daran fehlt es hinsichtlich der Begründung, dass die Studienleistungen der Klägerin auch der Sache nach keine Anhebung der Gesamtnote rechtfertigten. 18 Fehl geht der weitere Einwand der Klägerin, der sich unter Gleichheitsgesichtspunkten dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Einbeziehung von Studienleistungen in das Ermessen des Ausschusses stelle. Das hat das Verwaltungsgericht nicht getan, vielmehr hält es, wie sich aus Seite 15 des angegriffenen Urteils ergibt, Studienleistung grundsätzlich für ungeeignet, als Basis für eine Abweichensentscheidung zu dienen. Im Übrigen fehlt es auch hier an dem notwendigen Angriff auf die zweite selbständig tragende Begründung, dass die Studienleistungen keinen Anlass für eine Notenanhebung gäben. 19 Das Verwaltungsgericht verstößt nicht, wie die Klägerin meint, gegen die ständige Auslegung zu § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG a.F., wenn es auf den Seiten 12 f. des angegriffenen Urteils ausführt, dass einzelne besonders gute oder besonders schlechte Prüfungsleistungen nicht zugunsten oder zuungunsten des Prüflings als Leistung, die dem eigentlichen Leistungsbild des Prüflings entspricht, im Rahmen einer Abweichensentscheidung berücksichtigt werden dürften. Das Verwaltungsgericht macht diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob die vereinzelt gebliebene herausragende Leistung der Klägerin durch die BGB-Klausur II mit der Note gut (15 Punkte) zum Anlass genommen werden dürfe, die Gesamtnote anzuheben, und verneint dies mit Rücksicht darauf, dass es eine vereinzelt gebliebene Leistung sei. 20 Damit drückt das Verwaltungsgericht aus, dass vereinzelt gebliebene gute Leistungen nicht zum Anlass für eine Anhebung und umgekehrt vereinzelt gebliebene schlechte Leistungen nicht zum Anlass für eine Herabstufung der Gesamtnote genommen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht sagt damit aber nicht, dass eine vereinzelt gebliebene schlechte Leistung nicht zum Anlass genommen werden dürfe, die Gesamtnote in Richtung des Niveaus der übrigen besseren Prüfungsteile anzuheben bzw. eine vereinzelt gebliebene gute Leistung nicht zum Anlass genommen werden dürfe, die Gesamtnote in Richtung des Niveaus der übrigen schlechteren Prüfungsteile herabzustufen. Dass dies das Verwaltungsgericht für möglich, ja geradezu als den Regelfall der Anwendung der Abweichensvorschrift ansieht, ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 11 f. des angegriffenen Urteils. 21 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) ist nicht gegeben. Der Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin keine Entscheidung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG a.F. vorliege, zeigt noch keine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage auf. Den übrigen Ausführungen auf Seite 5 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 8. Dezember 2008 ist jedoch zu entnehmen, dass sinngemäß die Frage aufgeworfen wird, 22 ob Studienleistungen im Rahmen einer Abweichensentscheidung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG a.F. berücksichtigt werden dürfen ober müssen. 23 Dieser Frage kommt jedoch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es auf diese Frage nicht an, da die Studienleistungen der Klägerin bereits der Sache nach keinen Anlass geben, die rechnerische Gesamtnote anzuheben. 24 Schließlich liegt auch die geltend gemachte Abweichung des Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 25 vom 7. Oktober 1988 - 7 C 2/88 -, DVBl. 1989, 99, 26 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin keinen von dem in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz 27 "Das Beurteilungsvorrecht des Prüfungsausschusses schließt es deshalb aus, dass ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt." 28 abweichenden Rechtssatz getroffen. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hat das Verwaltungsgericht die prüfungsspezifischen Bewertungen des Prüfungsausschusses nicht durch eigene ersetzt, sondern lediglich dessen Bewertung überprüft. Hätte es im Übrigen seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand der Klägerin an die Stelle des Prüfungsausschusses gesetzt, hätte es keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die prüfungsrechtlichen Überprüfungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgericht nur unrichtig angewandt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.