Beschluss
6 A 755/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0421.6A755.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beteiligung der Personalvertretungen sei ordnungsgemäß erfolgt. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung ergebe sich aus dem im Erlass des Innenministeriums vom 16. Juni 2005 (45.2 – 26.09.03) niedergelegten Erfordernis der Rotation, d.h. einer zeitlich beschränkten Verwendungsdauer in der Aus- und Fortbildung mit anschließender Wiederverwendung bei einer anderen Polizeibehörde aus Gründen der für die Dozenten erforderlichen Praxisnähe und der allgemeinen Personalentwicklung. Diese Erwägungen träfen auch im Fall des Klägers zu, der die Höchstverwendungsdauer als Lehrender weit überschritten habe. Ermessensfehler seien nicht erkennbar, insbesondere sei der Fürsorgepflicht hinreichend Rechnung getragen. 5 Der Kläger legt mit seinem Zulassungsantrag keine schlüssigen Argumente dar, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen wecken könnten. 6 Hinsichtlich der von ihm für erforderlich gehaltenen Beteiligung des Personalrats beim Polizeipräsidium C. wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Zuständigkeit der ordnungsgemäß gehörten Stufenvertretung bei der Bezirksregierung Köln auseinanderzusetzen. Sein Einwand, die Anfechtung seines Einverständnisses mit der Versetzung habe wegen ihrer Rückwirkung eine erneute Personalvertretungsbeteiligung erfordert, greift ebenfalls nicht durch. Der mit dem Widerspruch gegen eine Versetzung zugleich erklärte Widerruf einer hierfür nicht erforderlichen Zustimmung führt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zur Unwirksamkeit einer vor Ergehen des Verwaltungsaktes ordnungsgemäß erfolgten Mitbestimmung. 7 Auch die Ausführungen des Klägers zum dienstlichen Bedürfnis, die im Wesentlichen seinem bisherigen Vorbringen in erster Instanz und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechen, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bereits im Beschluss des Senats vom 7. Januar 2007 im parallelen Eilverfahren (6 B 2441/06), den das angefochtene Urteil aufgreift, wird ausgeführt, warum die Erwägungen des Erlasses vom 15. Juni 2005 auch im klägerischen Fall greifen. Dass der der ersten Säule angehörende Kläger mangels Fachhochschulstudiums später nicht in die Ausbildung wird zurückkehren können, führt nicht zum Entfallen des dienstlichen Bedürfnisses, durch einen regelmäßigen Personalwechsel bei den Lehrenden die Qualität polizeilicher Aus- und Fortbildung zu verbessern. Die im Hinblick auf Praxisnähe und Personalentwicklung vom Dienstherrn für erforderlich gehaltene Rotation erfordert insbesondere nicht, dass zunächst in die Praxis zurückgekehrte Dozenten später wieder als solche tätig werden. Das mit der Rotation angestrebte Ziel wird vielmehr schon dadurch erreicht, dass mit dem Personalwechsel andere Bedienstete in der Ausbildung tätig werden, die die erwünschte Praxiserfahrung aus ihrer unmittelbaren Vortätigkeit mitbringen. 8 Schließlich ergeben sich aus dem Vorbringen, es liege mit Blick darauf, dass der Kläger nach derzeitiger Erlasslage aufgrund seiner Qualifikation nicht in die Fahrausbildung zurückkehren könne, ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, insbesondere ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vor, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Mit Blick auf die einzelfallbezogenen Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid, die der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt hat (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), ist für die Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs kein Raum. Auch ein Ermessensdefizit zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Er stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fürsorgepflicht verpflichte den mit Organisationshoheit ausgestatteten Dienstherrn weder, von einer für erforderlich gehaltenen Änderung des Anforderungsprofils (Erfordernis eines Fachhochschulabschlusses) Abstand zu nehmen, um einem Beamten wie dem Kläger die von ihm gewünschte dienstliche Verwendung zu ermöglichen, noch dazu, den Beamten wunschgemäß einzusetzen, nicht schlüssig in Frage. Dem Zulassungsvorbringen sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es entgegen der ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts hier aus besonderen Einzelfallumständen fürsorge- oder sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft war, den Kläger zum Polizeipräsidium C. zu versetzen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).