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Beschluss

6 A 1272/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0419.6A1272.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf bis 25.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Die rechtlichen Maßgaben des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidung, die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen, greift der Zulassungsantrag nicht an; sie sind Bedenken auch nicht ausgesetzt. Mit dem Antrag wird statt dessen geltend gemacht, das Gericht habe diese Maßgaben nicht beachtet. Das greift nicht durch. 5 Die Klägerin beanstandet insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei rechtsfehlerfrei, dass die Bezirksregierung sich auf die Einschätzung der Stadtärztin Dr. T. zu ihrer gesundheitlichen Eignung gestützt hat. Insoweit wird zunächst geltend gemacht, es gebe "überhaupt keinen Anhaltspunkt" für die Einschätzung der Ärztin, es sei erforderlich, einen Beobachtungszeitraum von 2 ½ Jahren abzuwarten. In Kenntnis des Abschlussberichts der Therapeutin der Klägerin hätte die Amtsärztin von ihrer Einschätzung abrücken müssen; offensichtlich habe sich diese aber in ihrer Ehre gekränkt gesehen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen umzudenken. Diese "Amtsarztschwäche" hätte das Verwaltungsgericht erkennen müssen. 6 Mit alldem wird nicht aufgezeigt, dass das beklagte Land die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte. Unbeschadet des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten grundsätzlichen Vorrangs der amtsärztlichen Einschätzung, auf den noch einzugehen ist, lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in dem Bericht der Therapeutin Frau U. die darin vertretene Einschätzung, das erneute Auftreten der depressiven Symptomatik bei der Klägerin könne ausgeschlossen werden, nicht weiter begründet wird, obgleich dazu angesichts des mit 50 Sitzungen nicht unerheblichen Umfangs der durchgeführten Therapien und der zeitlichen Nähe zu der ins Auge gefassten Übernahme in ein Beamtenverhältnis Anlass bestanden hätte. Auch setzt sich der Bericht der Frau U. nicht mit der Frage des möglichen Einflusses etwaiger beruflicher Belastungen auf das im Rahmen der Therapie neu erworbene Selbstvertrauen der Klägerin auseinander. Vor diesem Hintergrund ist anders gewendet die - diese Umstände berücksichtigende - Einschätzung der Amtsärztin Dr. T. nachvollziehbar. Für das Zulassungsvorbringen, die Amtsärztin habe sich in ihrer Ehre gekränkt gefühlt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen umzudenken, besteht nicht ansatzweise Anhalt. 7 Dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft auf die Qualifikation der Amtsärztin abgehoben hätte, wie der Zulassungsantrag geltend weiter macht, ist unzureichend dargetan. Die mit dem Antrag vertretene Ansicht, es sei "suspekt", wenn die Amtsärztin im Prosatext behaupte, sie sei Fachärztin für Neurologie und verfüge über langjährige psychiatrische Erfahrung, den Titel aber weiter nicht angebe, führt jedenfalls nicht ohne Weiteres zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung. Soweit der Zulassungsantrag ferner beanstandet, dass das Verwaltungsgericht von langjähriger psychiatrischer Erfahrung der Amtsärztin ausgegangen ist, bleibt die Begründung der Kritik ohne jede auf den Einzelfall bezogene Konkretisierung. Hierzu wird geltend gemacht, ein Amtsarzt verfüge "im Regelfall nie" über langjährige Behandlungserfahrung. Damit wird - abgesehen von der Pauschalität der Behauptung - verkannt, dass die langjährige Erfahrung nicht auf der kontinuierlichen Behandlung einzelner Patienten beruhen muss. 8 Der mit dem Zulassungsantrag weiter in Zweifel gezogene Vorrang der amtsärztlichen Einschätzung für die Frage der gesundheitlichen Eignung basiert auf ein vom Verwaltungsgericht näher bezeichneten Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt und überdies im vorliegenden Fall dadurch gestützt wird, dass - wie dargetan - hier die Amtsärztin, nicht aber die Therapeutin den Umfang der durchgeführten Therapien und den möglichen Einfluss etwaiger beruflicher Belastungen auf die (durchgemachte) Erkrankung in Rechnung gestellt hat. 9 Das Zulassungsvorbringen schließlich, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung dürfe nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn abgestellt werden, ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 und vom 15. Juni 1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4, mit weiteren Nachweisen. 11 Das Vorbringen, insoweit hätten die Maßgaben der Rechtsprechung zum Schwerbehindertenrecht Anwendung finden müssen, ist nicht weiter erläutert und verfehlt insoweit schon die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen hätte ausgehend von der Annahme, maßgebend für die Beurteilung der Frage der Eignung seien die Umstände im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung, ein Erfolg der Klage - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - weiter vorausgesetzt, dass sich die Hürde der dann eingreifenden Höchstaltersgrenze überwinden ließe. Hierauf ist die Klägerin indessen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingegangen. Dass die Aufhebung des Mangelfacherlasses, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, angesprochen wird, genügt insoweit nicht. Auch im Hinblick auf den Mangelfacherlass wird schließlich dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entsprochen, denn die Relevanz dieses Gesichtspunkts für den vorliegenden Fall wird mit dem Zulassungsantrag nicht hinreichend verdeutlicht. Der Frage, ob der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Entscheidungen vom 19. Februar 2009 die Höchstaltersgrenze für unwirksam erklärt, noch berücksichtigt werden kann, obwohl der Hinweis außerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags erfolgt ist, muss nicht nachgegangen werden. Denn wollte man das Vorbringen gleichwohl berücksichtigen, fehlte es daran, dass die Klägerin sich auch mit der inzwischen geltenden laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO n.F. auseinandersetzte, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 12 Ausgehend hiervon ist es unerheblich, dass - wie mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter geltend gemacht wird - der Karenzzeitraum im Streitfall abgelaufen ist, ohne dass gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind. 13 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, die sich auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Karenzzeit beziehen, stellen sich ausgehend von dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, der nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, im vorliegenden Verfahren nicht. 14 Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind oder die dazu benannten Fragen sich im Streitfall nicht stellen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Nr. 2, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 zweiter Halbsatz GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).