Beschluss
9 A 2908/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0331.9A2908.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abge¬lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 460,91 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Mautpflicht nur bestehe, wenn Fahrten tatsächlich mit einem mautpflichtigen Fahrzeug durchgeführt würden, rechtfertigt die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. 5 Zwar ist diese Rechtsansicht der Klägerin zutreffend. Denn maßgeblich für das Bestehen der Mautpflicht ist allein die Verwirklichung des Mauttatbestandes des § 1 Abs. 1 ABMG, der - verkürzt dargestellt - die Benutzung der Autobahn mit einem mautpflichtigen Fahrzeug voraussetzt. Fehlt es an der Erfüllung dieses Tatbestandes, weil beispielsweise die Fahrt mit einem Fahrzeug durchgeführt wurde, dessen zulässiges Gesamtgewicht weniger als 12t betrug, ist die Maut im Sinne der §§ 4 Abs. 1a ABMG, 21 Abs. 1 VwKostG zu Unrecht erhoben bzw. überzahlt worden. Ob das Fahrzeuggerät aufgrund einer fehlerhaften Eingabe oder anderer Umstände bei der Benutzung der Autobahn das Fahrzeug fälschlicherweise als mautpflichtig auswies, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Mauterhebung unerheblich. Gelingt dem Autobahnbenutzer der Nachweis, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Maut nicht vorlagen, ist ihm die gezahlte Maut zu erstatten. 6 Die Zulassung der Berufung konnte die Äußerung dieser Rechtsansicht gleichwohl nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, das sich auf eine bloße Behauptung beschränkt und es an jeglicher Auseinandersetzung mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlen lässt, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, ist den (weiteren) Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis unzutreffend ist. 7 Der Klägerin kann ein Anspruch auf Erstattung der Maut nur zustehen, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass die streitgegenständlichen Fahrten nicht im Anhängerbetrieb und damit mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12t durchgeführt wurden. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - dieses hat aufgrund seiner Argumentation auf Seite 10 des amtlichen Urteilsabdrucks unterstellt, ein solcher Anspruch bestehe bei einer entsprechenden Beweislage -, als auch nach den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin diesen Nachweis nicht geführt hat. Diese Beweiswürdigung hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt. 8 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, aufgrund der Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakte und der Aussage des Zeugen O. sei nicht aussagefähig und nachvollziehbar belegt, dass die in der Mautaufstellung bezeichneten Fahrten nur vom Zeugen O. zurückgelegt worden seien. Dieser habe lediglich pauschal bekundet, dass er während seiner Schicht das Fahrzeug aufgrund seiner eingeschränkten Fahrerlaubnis stets ohne Hänger gefahren habe. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die reine Behauptung, aus der Aussage des Zeugen O. habe sich ergeben, dass nur er das Fahrzeug gefahren und es stets ohne Anhänger geführt habe. Damit legt sie nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung falsche Umstände zugrunde gelegt hat und deshalb zu einer unrichtigen Beweiswürdigung gelangt ist. Soweit die Klägerin im Zulassungsvorbringen erstmalig Frau S. als mögliche Zeugin benennt, genügt sie allein durch deren Benennung nicht ihrer Darlegungslast. Werden im Zulassungsverfahren neue Zeugen benannt, ist u.a. das voraussichtliche Beweisergebnis glaubhaft zu machen. 9 Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 124 Rdnr. 91. 10 Vorliegend fehlt es bereits an jeglicher substantiiertenErläuterung, aufgrund welcher Informationen die als Zeugin benannte Frau S. eine Aussage darüber machen kann, dass der Zeuge O. während seiner Schichten das streitgegenständliche Fahrzeug nicht im Anhängerbetrieb geführt hat, und dieser zudem sämtliche Fahrten unternommen hat, für die die Maut erhoben worden ist. Auch an einer Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Beweisergebnisses mangelt es. Dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Zeuge O. keine Fahrerlaubnis zum Betrieb des Fahrzeugs mit einem Anhänger hatte, unzutreffend gewichtet hat, ist ebenfalls nicht dargelegt worden. 11 Die Ausführungen der Klägerin zu §§ 812 ff. BGB sind - ungeachtet dessen, dass eine (entsprechende) Anwendung des § 812 BGB im Rahmen der insoweit spezielleren Regelung des § 21 VwKostG weder erforderlich ist noch rechtlich in Betracht kommt vor dem vorstehenden Hintergrund nicht von Relevanz. Warum die Urteilsgründe mit Blick auf die Beweiswürdigung widersprüchlich sein sollen, ist mangels näherer Erläuterung durch die Klägerin nicht nachvollziehbar. 12 2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruht. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob sich die Klägerin das Fehlverhalten des Zeugen O. zurechnen lassen muss, kommt es nach den obigen Ausführungen für die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob de Fahrer vor den Fahrten ordnungsgemäß eingewiesen ist. Ungeachtet dessen hat die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) auch nicht hinreichend dargelegt. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO gebietet es nicht, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen denkbaren materiellen Richtungen zu beraten. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 , juris. 14 Dass hier ein Sachverhalt vorlag, in dem etwas anderes geboten war, ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht. Dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht nach der Vernehmung des Zeugen O. eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist ebenfalls nichts dargelegt oder ersichtlich, zumal die anwaltlich vertretene Klägerin es in der Hand hatte, entsprechende Beweisanträge zu stellen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).