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Beschluss

19 A 2076/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0330.19A2076.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2009 rechtswidrig ist und die Kläger bis zum Beginn des Unterrichts in der weiterführenden Schule im Schuljahr 2009/2010 einen Anspruch auf Wieder¬holung des Prognoseunter¬richts für den Kläger zu 3. hatten. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte. 1 Gründe: 2 Der Vergleichsvorschlag beruht auf § 106 Satz 2 VwGO. 3 Die Kläger hatten bis zum Beginn des Unterrichts in der weiterführenden Schule im Schuljahr 2009/2010 einen Anspruch auf Wiederholung des Prognoseunterrichts für den Kläger zu 3. Der hier in Rede stehende Prognoseunterricht leidet an einem Bewertungsfehler, der sich auf das Ergebnis des Prognoseunterrichts ausgewirkt haben kann. Daher erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 27. 4. 2009 als rechtswidrig und hätte der Prognoseunterricht grundsätzlich wiederholt werden müssen. 4 Auf Nachfrage der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts zur Bewertung der Leistungen im Prognoseunterricht hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10. 8. 2009 eingeräumt, die Lehrer hätten die Antwort des Klägers zu 3. zur Aufgabe 10 von Lesen Teil 1 auf der Rückseite des Aufgabenblattes übersehen. Gleichwohl bleibe die Gesamtbewertung bestehen, zumal der Kläger zu 3. für die Aufgabe 12 von Lesen Teil 2 und die Aufgabe 2 des Teils Sachunterricht auch nach Überprüfung der Bewertung keine weiteren Punkte bekommen könne. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass das Prognoseunterrichtsteam die Antwort des Klägers zu 3. auf die Frage 10 im Komplex Lesen Teil 2 zu Unrecht als falsch bewertet und ihm dafür null Punkte gegeben hat. Die Frage "Warum ist es wichtig, die Flasche schichtweise mit Erde und Sand zu füllen?" hat der Kläger zu 3. beantwortet mit "Das die Regenwümmer den Sand und Erde durch füllen". Dies ist trotz der Rechtschreibfehler inhaltlich zumindest vertretbar. Der Kläger zu 3. hat hinreichend deutlich gemacht, er meine, dass die Regenwürmer Sand und Erde durchwühlten. Dass er verstanden hat, dass die Regenwürmer sich durch den Boden graben, wird auch in seiner Antwort auf die nächste Frage erkennbar. Dieser Bewertungsfehler kann sich auf das Ergebnis des Prognoseunterrichts ausgewirkt haben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Neubewertung einer weiteren Frage Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung der Eignung des Klägers zu 3. gehabt hätte. 5 Das Gericht kann den Beklagten zu einer Wiederholung des Prognoseunterrichts für den Kläger zu 3. aber nicht mehr verpflichten. Denn das Verfahren auf Zulassung des Klägers zu 3. zum Besuch der Schulform Gymnasium nach erfolglosem Besuch des Prognoseunterrichts hat sich (jedenfalls) nach dem Beginn des Unterrichts in der weiterführenden Schule erledigt. Eine Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW liegt unter anderem dann vor, wenn der Regelungszweck des Verwaltungsaktes entfallen ist. 6 Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 9. 12. 1991 1 R 10/91 −, juris, Rdn. 18; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 113 Rdn. 87, jeweils m. w. N. 7 So liegt es hier. 8 Der dreitägige Prognoseunterricht (§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, § 8 Abs. 6 bis Abs. 8 AO-GS) bezweckt die Überprüfung, ob ein Schüler zum Besuch der gewählten Schulform, für die er nach der Empfehlung der Grundschule (§ 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS) nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, zugelassen werden kann. Mit dem Besuch einer weiterführenden Schule entfällt dieser Zweck des Prognoseunterrichts ebenso wie der Zweck der Grundschulempfehlung, dem Schüler und seinen Eltern mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des Schülers eine begründete Empfehlung für die Schulform zu geben, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Das folgt aus dem Charakter der Grundschulempfehlung und des Prognoseunterrichts, die der Gesetzgeber als Übergangsverfahren (§ 11 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW) bezeichnet und ausgestaltet hat. Die Bedeutung und Wirkung der Grundschulempfehlung und der Entscheidung des Prognoseunterrichts betreffen ausschließlich die Übergangszeit nach Erteilung des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 bis zum Besuch der weiterführenden Schule, die den Schüler aufgenommen hat. Mit der Aufnahme des Kindes wird ein Schulverhältnis zur weiterführenden Schule begründet. Der Fortbestand dieses Schulverhältnisses ist unabhängig von der Aufrechterhaltung der Grundschulem-pfehlung und des Ergebnisses des Prognoseunterrichts. 9 Vgl. auch zur Erledigung der Aufnahmeentscheidung mit Begründung des Schulverhältnisses: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. 4. 2008 − 19 E 1328/07 −, und 28. 1. 2008 − 19 B 2010/07 −. 10 Der weitere Bildungsgang eines Schülers richtet sich (zunächst) ausschließlich nach den für diese weiterführende Schule geltenden Bestimmungen, die er aufgrund des Schulverhältnisses besucht. 11 Darüber hinaus zielt die Grundschulempfehlung auf eine begründete Empfehlung zum Besuch einer Schulform auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des Kindes bei Erstellung des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Die Entscheidung am Ende des Prognoseunterrichts bezweckt eine Beurteilung der Schulformeignung auf der Grundlage des Leistungsstandes und der Fähigkeiten des Kindes im Zeitpunkt des Prognoseunterrichts. Dieser Zweck kann zu einem späteren Zeitpunkt angesichts der fortschreitenden schulischen Entwicklung eines Schülers auch im Wege einer gerichtlich angeordneten Fehlerkorrektur durch näherungsweise Wiederholung des Prognoseunterrichts nicht mehr erreicht werden. Die Kompetenz zur Entscheidung der Frage, ob ein Schüler gemessen an dem nach der Übergangszeit gezeigten Lern- und Leistungsverhalten in der besuchten Schulform hinreichend gefördert werden kann oder ein Wechsel der Schulform sinnvoll erscheint, liegt nach § 11 APO-S I mit Beginn des Besuchs der weiterführenden Schule und dem Eintritt in die Erprobungsstufe allein bei der Erprobungsstufenkonferenz. Nur diese kann die Eignung des Schülers für eine bestimmte Schulform aufgrund seines aktuellen Leistungs- und Entwicklungsstandes verlässlich beurteilen, zumal ihr nach einer für diesen Zweck geeigneten Unterrichtszeit eine wesentlich breitere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht als der Kommission, die nach einem dreitägigen Prognoseunterricht eine Entscheidung trifft. 12 Die im Übergangsverfahren erteilte Empfehlung der Grundschule und die auf der Grundlage des Prognoseunterrichts getroffene Entscheidung des Schulamts über die offensichtliche Nichteignung erledigen sich auch dann, wenn sie an einem relevanten Verfahrens- oder Bewertungsfehler leiden und damit im Einzelfall ihren Zweck der verlässlichen Eignungsbeurteilung (möglicherweise) verfehlt haben. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich nicht, dass ein Schüler zur gewünschten Schulform schon deshalb zuzulassen ist, weil der Fehler nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Das Übergangsverfahren steht in seiner Gesamtheit - auch unter Berücksichtigung der zeitgleich mit dem Übergangsverfahren erlassenen Vorschriften zur Durchlässigkeit der Bildungsgänge zwischen den Schulformen der weiterführenden Schule - mit der vom Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW umfassten Schulformwahlfreiheit in Einklang, weil es die Wahlfreiheit zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungsgängen nicht mehr als notwendig begrenzt. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. 8. 2007 19 B 1058/07 −, juris. 14 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 11 APO-S I mit Blick auf das Recht des Schülers und seiner Eltern auf ordnungsgemäße und angemessene Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen ist, dass die Erprobungsstufenkonferenz bereits zu einem früheren Zeitpunkt als den in § 11 APO-S I genannten Zeitpunkten einen Wechsel der Schulform empfehlen muss, wenn dies nach den Leistungen des Schülers geboten erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erprobungsstufenkonferenz einstimmig der Auffassung ist, dass ein Schüler offensichtlich für die von den Eltern gewünschte Schulform geeignet ist. 15 Eine Zustimmung des Beklagten zu Nr. 1 des Vergleichsvorschlags nimmt den Klägern zugleich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Für das berechtigte Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügt es anderenfalls, dass nachteilige Auswirkungen einer Entscheidung über den Leistungsstand und das Leistungsvermögen eines Schülers auf die weitere schulische oder berufliche Entwicklung nicht ausgeschlossen werden können. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. 10. 2006 6 B 61.06 −, juris, Rdn. 3 ff. 17 Wegen dieser Besonderheit des vorliegenden Hauptsacheverfahrens unterbreitet der Senat den Beteiligten für Hauptsache- und Eilverfahren jeweils getrennte Vergleichsvorschläge, um ihnen voneinander unabhängige Vergleiche zu ermöglichen. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).