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Beschluss

16 F 11/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0225.16F11.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden vorsorglich gestellte Antrag, Frau S. H., für die Amtsperiode ab dem 1. April 2010 von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Minden zu entbinden, wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden ohnehin nur vorsorglich gestellte Antrag, Frau H. für die Amtsperiode ab dem 1. April 2010 von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Minden zu entbinden, ist unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 3 VwGO, wonach ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, wenn er Angestellter im öffentlichen Dienst ist, sind nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in einem privaten Unternehmen – hier: die Beschäftigung von Frau H. im Klinikum L.-L., einer Betriebsstelle der Klinikum L. GmbH – überhaupt eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO darstellt. Frau H. ist jedenfalls keine Angestellte im Sinne dieser Vorschrift. Nachdem die ursprüngliche Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sowohl tarifvertraglich als auch rentenversicherungsrechtlich entfallen ist und es nurmehr Beschäftigte gibt, kommt es für die Entscheidung, ob ein im öffentlichen Dienst tätiger ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, entscheidend darauf an, ob der Betreffende ein Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn aufweist, sodass sein Handeln aus der Sicht des vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchenden Bürgers typischerweise als Äußerung der als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden muss. Diese Differenzierung lag der Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, nur Angestellte, nicht aber Arbeiter im öffentlichen Dienst vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuschließen. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2009 – 16 F 5/09 –, juris mit weiteren Nachweisen. 4 Das Beschäftigungsverhältnis von Frau H. führt zu keiner solchen Nähe zu einer Verwaltung, dass Rechtsschutz Suchenden Grund zu der Annahme gegeben ist, es könnte deshalb zu einer Kollision mit den Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin kommen. Frau H. ist als Krankenpflegehelferin im Klinikum L.-L. tätig. Sie ist Aushilfe und steht im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Ihre Aufgaben der Patientenversorgung und –pflege (Grundpflege, Körperpflege, Lagern und Betten, prophylaktische Maßnahmen, Mobilisation, Krankenbeobachtung und postoperative Überwachung) sind keine typischen hoheitlichen Tätigkeiten. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).