Urteil
2 A 2452/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0223.2A2452.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Be-scheides vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregie¬rung L. vom 29. Juni 2007 verpflichtet, dem Kläger für den Masterstudiengang der Sozial¬wis¬senschaften an der Universität C. Ausbil¬dungsförderung für den Bewilligungszeit¬raum vom 1. November 2006 bis zum 30. Sep¬tember 2007 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si¬cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 7. Januar 1974 geborene Kläger schloss die nach der Realschule ab 1990 durchgeführte Tischlerausbildung im Jahre 1994 erfolgreich ab. Die folgende Arbeitslosigkeit wurde durch den Zivildienst in den Jahren 1995 und 1996 beendet. Nach einer weiteren Arbeitslosigkeit ging der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 einer zeitlich beschränkten Erwerbstätigkeit nach, an die sich eine erneute Arbeitslosigkeit anschloss. Die am 2. August 1999 aufgenommene Ausbildung am Westfalen-Kolleg in C. beendete der Kläger am 28. Juni 2002 mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife. Seine Bewerbung um einen Studienplatz im Fach Psychologie zum Wintersemester 2002/2003 wurde mit Bescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 6. September 2002 abgelehnt. Nach einer Erwerbstätigkeit als Tischler ab Juli 2002 nahm der Kläger an der Universität C. zum Sommersemester 2003 ein Bachelorstudium mit Germanistik als Kernfach und Erziehungswissenschaften als Nebenfach auf. Die dem Kläger vom Beklagten für dieses am 6. November 2006 erfolgreich abgeschlossene Studium bewilligte Ausbildungsförderung wurde auf einen entsprechenden Antrag des Klägers wegen einer krankheitsbedingten Verzögerung des Studiums auch über die Förderungshöchstdauer hinaus bis einschließlich Sommersemester 2006 geleistet. 3 Am 6. September 2006 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Masterstudium in der Fachrichtung Master of Education Gymnasium/Gesamtschulen mit dem Studienfach Sozialwissenschaften an der Universität C. . 4 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei ausgeschlossen, da der Kläger bei Beginn des Ausbildungsabschnittes des Masterstudiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet und damit die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten habe. Ein Ausnahmetatbestand für die Überschreitung der Altersgrenze liege nicht vor. Zwar könne das Ausbildungsziel des Klägers nur erreicht werden, wenn nach dem Bachelor- noch ein Masterstudiengang durchgeführt werde, doch handele es sich bei Bachelor- und Masterstudiengängen um unterschiedliche Ausbildungsabschnitte, die jeder für sich der Altersgrenze unterlägen. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Dezember 2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend: Er befinde sich seit April 2003 in dem konsekutiven Studiengang Germanistik/Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt Sozialwissenschaften. Ziel der Ausbildung sei die Befähigung zum Lehramt, die mit Erreichen des Masterabschlusses erreicht sein werde. Bei den Bachelor- und Masterstudiengängen handele es sich nicht um unterschiedliche Ausbildungen. Zu Beginn der Ausbildung sei er 29 Jahre alt gewesen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2007 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 7 Am 30. Juli 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Nach den Informationen der Universität C. zum Lehramtsstudium würden im Bachelorstudium der Lehrerausbildung zunächst nur zwei und im Masterstudium das dritte Element der erforderlichen Studienelemente absolviert. Da Bachelor- und Masterstudium somit eine Einheit seien, werde das Lehramtsstudium auch als konsekutiver Studiengang bezeichnet. Erst mit erfolgreichem Abschluss des Masterstudienganges erlange der Student die erforderliche Befähigung für das zweite Lehrfach und könne das Staatsexamen ablegen. Mit Erreichen des Bachelorgrades habe er noch keine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen. Er habe sich nicht erst mit Aufnahme des Masterstudienganges für das Lehramt entschieden, sondern diese Entscheidung bereits bei der Aufnahme des Bachelorstudienganges getroffen und sein Studium entsprechend ausgerichtet. Es sei auch nicht ersichtlich, warum nach der neuen Studienordnung studierende Studenten gegenüber denjenigen Studenten benachteiligt sein sollten, welche ihr Studium nach der alten Studienordnung absolviert hätten. Die Möglichkeit eines solchen Studiums nach der alten Studienordnung habe in C. nicht bestanden. Von einem Studenten könne nicht verlangt werden, seine Hochschule im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit des Studiums nach dem Ausbildungsförderungsgesetz auszuwählen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2007 zu verpflichten, ihm für sein Masterstudium der Sozialwissenschaften an der Universität C. Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und die Auffassung vertreten, bei dem Bachelorstudiengang und dem Masterstudiengang handele es sich um zwei getrennte Ausbildungsabschnitte mit der Folge, dass auch bei Aufnahme des Masterstudienganges die Altersgrenze nicht überschritten sein dürfe. 13 Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 im Verfahren 2 E 334/08, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2008 zurückgewiesen. 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. 15 Zur Begründung der mit Beschluss des erkennenden Senates vom 17. November 2009 zugelassenen Berufung trägt der Kläger zusätzlich vor: Zwar spreche der zum 1. Januar 2008 eingeführte § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG für die Annahme getrennter Ausbildungsabschnitte. Hier sei jedoch die bis zum 31. Dezember 2007 gültige Gesetzesfassung maßgebend. Die neue Vorschrift sei unter der Prämisse eingeführt worden, dass bereits der Bachelorgrad berufsqualifizierend sei. Hier handele es sich jedoch um einen konsekutiven Studiengang. Im Übrigen liege ein Ausnahmefall vor, da er die Zugangsvoraussetzungen für sein Studium im zweiten Bildungsweg erreicht habe und Bachelor- und Masterstudiengang hinsichtlich der Regelung über die Altersgrenze selbst dann als einheitliche Ausbildung zu beurteilen seien, wenn man sie als unterschiedliche Ausbildungsabschnitte ansehe. Er habe sein Studium auch unverzüglich nach Erreichen der Zulassungsvoraussetzungen begonnen, da er sich zunächst erfolglos um ein Psychologiestudium beworben und in einer Orientierungsphase befunden habe. 16 Der Kläger beantragt, 17 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 29. Juni 2007 zu verpflichten, ihm für den Masterstudiengang der Sozialwissenschaften an der Universität C. Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. September 2007 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er meint, der Kläger erfülle hinsichtlich der Altersgrenze auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG. Er habe zwar die Allgemeine Hochschulreife für das Bachelorstudium am 22. Juni 2002 auf einem Kolleg erworben. Er habe das Bachelorstudium jedoch erst zum Sommersemester 2003 und damit nicht unverzüglich begonnen. Für eine weitere Orientierungsphase bleibe kein Raum. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Förderungsanspruch zu. 24 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung ist § 7 Abs. 1 a Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645, 1680, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz) vom 19. März 2001, BGBl I S. 390. 25 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift, da es sich bei dem vom Kläger absolvierten Studiengang um einen Masterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) handelt, der nach den §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang "Master of Education" (MPO Ed.) an der Universität C. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2006, Verkündungsblatt Universität C. – Amtliche Bekanntmachungen – 2006, 61 (AB Universität C. ), auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG) und der Kläger bisher ausschließlich diesen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG). 26 Dem vom Kläger geltend gemachten Förderungsanspruch steht auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht entgegen, obwohl er bei Beginn des Masterstudiums zum Wintersemester 2006/2007 bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. 27 Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der maßgebliche Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Regelung ist hier der Masterstudiengang. Als Ausbildungsabschnitt im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Danach kann entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht der Masterstudiengang in Verbindung mit dem vom Kläger zuvor absolvierten Bachelorstudiengang schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht als einheitlicher Ausbildungsabschnitt angesehen werden. Denn der Bachelorstudiengang hat mit dem Erwerb des Bachelorgrades nach § 3 der hier maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium an der Universität C. vom 15. Juli 2002, AB Universität C. 2002, 184, bereits zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt. 28 Bei der vom Kläger gewählten Ausbildung handelt es sich auch nicht um einen Konsekutivstudiengang im Sinne von 7.1.10 BAföGVwV, bei dem Masterstudiengang und Bachelorstudiengang einen einheitlichen Studiengang mit einheitlicher Studien- und Prüfungsordnung und unmittelbar aufeinander folgenden Studienteilen derselben Fachrichtung darstellen, bei dem die berufsqualifizierende Prüfung am Ende des ersten Teils auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsgangs ist. 29 Vgl. die Begründung zu Artikel 1 zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 1 a) des Entwurfs der Bundesregierung eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 13/10241, S. 8. 30 Denn hier fehlt es bereits an der erforderlichen Einheit der Studien- und Prüfungsordnung für das vom Kläger absolvierte Studium, da die Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium an der Universität C. vom 15. Juli 2002, AB Universität C. 2002, 184, und die Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang "Master of Education" (MPO Ed.) an der Universität C. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2006, AB Universität C. 2006, 61, in sich geschlossene und damit jeweils selbständige Regelungen darstellen. 31 Auch die Ergänzung des § 2 Abs. 5 BAföG um einen Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 a) des Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007, BGBl I S. 3254, bestätigt, dass mit Ausnahme konsekutiver Studiengänge der Masterstudiengang im Verhältnis zum vorhergehenden Bachelorstudiengang einen selbständigen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG darstellt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1 a BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt. Diese Regelung findet hier zwar keine unmittelbare Anwendung, da sie erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung als Folgeänderung zur Änderung des § 7 BAföG "klargestellt", dass ein Masterstudium auch dann einen eigenen Ausbildungsabschnitt darstellt, für dessen Förderung zum Beispiel die Altersgrenze des § 10 BAföG maßgeblich ist, wenn der vorangegangene Studiengang, auf den es aufbaut, nicht abgeschlossen wurde, aber an einer ausländischen Ausbildungsstätte als einem Bachelorstudium gleichwertig den Zugang zum Masterstudium eröffnet hat. 32 Vgl. die Begründung zu Artikel 1 zu Nummer 1 (§ 2) zu Buchstabe a) (Absatz 5) des Entwurfs der Bundesregierung eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 16/5172, S.15. 33 Dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, 34 vgl. die Begründung zu Artikel 1 zu Nummer 4 (§ 7) zu Buchstabe a) (Absatz 1 a Satz 1) des Entwurfs der Bundesregierung eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 16/ 5172, S.18, 35 im Zuge der "Folgeänderung" zur Angleichung der Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes an die "Ausdehnung der Auslandsförderung" für nicht abgeschlossene, jedoch im Ausland als einem Bachelorabschluss gleichwertig anerkannte Inlandsstudiengänge (Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang) lediglich eine Klarstellung für erforderlich gehalten hat, zeigt zugleich, dass nach seiner Intention das auf einem abgeschlossenen Bachelorstudium in der Bundesrepublik Deutschland aufbauende Masterstudium schon immer ein eigener Ausbildungsabschnitt war, für den die Altersgrenze galt. 36 Vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 2 Rdn. 36. 37 Ein solches Verständnis des Tatbestandsmerkmals Ausbildungsabschnitt in § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das in erster Linie die Absicht verfolgt, die Ausbildung junger Menschen zu fördern. Das sich aus diesem Gesetzeszweck ergebende bildungspolitische Ziel, einen möglichst frühzeitigen Ausbildungsbeginn zu erreichen, 38 vgl. Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 10 Rdn. 3, 39 würde ins Gegenteil verkehrt, wenn ein auf einem Bachelorstudiengang aufbauender Masterstudiengang ohne jede zeitliche Beschränkung förderungsfähig wäre. Eine derart uneingeschränkte Förderungsfähigkeit würde auch der mit der Einführung des Masterstudienganges verfolgten Zielsetzung des sogenannten Bologna-Prozesses widersprechen, ein europaeinheitliches Konzept für effektive Ausbildungsgänge durchzusetzen. 40 Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen. Zwar hat er sich entschlossen, alle Masterstudiengänge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu fördern, um die Akzeptanz der neuen Studienangebote nach § 19 HRG nicht zu gefährden, ist aber dabei davon ausgegangen, dass wegen der für die aufbauenden Studiengänge geltenden Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG die jugendpolitische Zielrichtung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewahrt bleibe. 41 Vgl. die Begründung zu Artikel 1 zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 1 a) des Entwurfs der Bundesregierung eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 13/10241, S. 8; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 12 ME 129/06 -, a.a.O. 42 Es liegt auch keine sonstige Ausnahmekonstellation vor, die es rechtfertigen könnte, von einer Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG auf die Ausbildung des Klägers abzusehen. Eine solche Ausnahmekonstellation, wie sie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht beispielsweise für einen Fall angenommen hat, in dem der Auszubildende zunächst in einem konsekutiven Diplomstudiengang studiert hatte, dessen zweiter Ausbildungsteil während des Studiums abgeschafft und durch einen allein möglichen Masterstudiengang ersetzt worden war, 43 vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2006 4 Bs 284/06 , FamRZ 2007, 1920, 44 ist hier schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger von vornherein einen Bachelorstudiengang nach einer hierfür selbständigen Studien- und Prüfungsordnung absolviert hat. 45 Die Ablehnung der Förderung des Masterstudiums des Klägers stellt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit denjenigen Studenten dar, die ein einheitliches Lehramtsstudium absolvieren. Denn der vom Kläger gewählte Ausbildungsgang unterscheidet sich von dieser Form des Lehramtsstudiums in wesentlicher Hinsicht schon dadurch, dass er bereits mit dem erfolgreichen Bachelorstudium zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, und deshalb auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes mit einem einheitlichen Studiengang nicht vergleichbar ist. Auch das in diesem Zusammenhang vom Kläger bemängelte Fehlen der Wahlmöglichkeit zwischen einheitlicher oder konsekutiver Studienform einerseits und des vom Kläger im Rahmen des Modellversuchs der gestuften Studiengänge in der Lehrerausbildung aufgenommenen Studiums andererseits, 46 vgl. die Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO – B/M) vom 27. März 2003, GV NRW 2003, 181, 47 führt selbst dann nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn an der Universität C. zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt andere Studienformen für die Lehrerausbildung nicht angeboten worden sind, da es dem Kläger grundsätzlich nicht verwehrt war, ein Lehramtsstudium in einheitlicher oder konsekutiver Form an einer anderen Universität aufzunehmen, die diese Studienformen damals noch angeboten hat. 48 Angesichts seines grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums erweist es sich auch nicht als Willkür des Gesetzgebers, den Bachelor-Abschluss zur Angleichung der europäischen Bildungsabschlüsse im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses hochschulrechtlich gemäß § 19 HRG als ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss einzustufen und in Anknüpfung hieran den darauf aufbauenden Masterstudiengang förderungsrechtlich, wie nunmehr in § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG ausdrücklich normiert, in jedem Fall als eigenen Ausbildungsabschnitt zu qualifizieren, für den die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG selbständig zu beachten ist. Dies umso weniger, als bei normalem Ausbildungsverlauf im Regelfall erwartet werden kann, dass auch der Ausbildungsabschnitt des Masterstudienganges vor Überschreiten der großzügig bemessenen Altersgrenze begonnen worden ist. 49 Allerdings erfüllt der Kläger den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger seine Allgemeine Hochschulreife an einem Kolleg erworben hat. 50 Auch wenn mit dem Masterstudiengang ein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt, kann der Auszubildende gleichwohl bei der Aufnahme des Masterstudiengangs den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG erfüllen. Liegt bei der Aufnahme des Bachelorstudiengangs der Ausnahmetatbestand vor, privilegiert dieser auch denjenigen, der erst während des Bachelorstudiums oder bei Beginn des Masterstudiums die Altersgrenze überschreitet, sofern er das vorangegangene Bachelorstudium ordnungsgemäß durchführt und das Masterstudium in unmittelbarem Anschluss an das Bachelorstudium aufnimmt. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gerecht, die Aufnahme des Studiums nicht wegen der durch den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife auf dem Kolleg als Teil des sogenannten Zweiten Bildungswegs typischerweise aufgetretenen zeitlichen Verzögerungen an der Altersgrenze scheitern zu lassen. Ist dem Auszubildenden beim Zugang zum Bachelorstudium eine solche Ausnahme von der Altersgrenze zu gewähren, muss dies deshalb auch beim Zugang zum Masterstudium der Fall sein, wenn der Verzögerungsgrund bei dessen Beginn lückenlos fort gilt. 51 Vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 7 Rdn. 18. 52 Etwas anderes lässt sich auch § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG nicht entnehmen. Hierzu weist das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seinem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 in das Verfahren eingeführten Rundschreiben vom 29. August 2007 – 413-42453-92/1 – zu Recht darauf hin, dass "der neuen, auf den Regelfall zugeschnittenen Klarstellung in § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG nicht etwa entnommen werden" könne, "dass Auszubildende in solchen schützenswert erscheinenden Situationen sich nur beim Bachelorstudium auf Ausnahmen von der Altersgrenze berufen können, und dieselben Gründe beim Master dann keine Ausnahme mehr rechtfertigen sollen". Soll danach ein Auszubildender gefördert werden, der etwa seine Allgemeine Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg mit einunddreißig Jahren nach Überschreiten der Altersgrenze erwirbt, ein Bachelorstudium mit vierunddreißig Jahren abschließt und unmittelbar danach ein Masterstudium aufnimmt, 53 vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 7 Rdn. 18, 54 muss dies erst recht für einen Auszubildenden gelten, der nach dem Erwerb seiner Allgemeinen Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg bereits vor Erreichen der Altersgrenze ein Bachelorstudium aufnimmt und nach Überschreiten der Altersgrenze ein Masterstudium unmittelbar anschließt. Denn dieser Auszubildende wird dem oben dargestellten bildungspolitischen Zweck der Altersgrenze, die Ausbildung junger Menschen mit einem möglichst frühzeitigen Ausbildungsbeginn zu fördern, eher gerecht, als derjenige Auszubildende, der bei Aufnahme seines Bachelorstudiums die Altersgrenze bereits überschritten hat. Dementsprechend legt auch die Förderungsverwaltung in dem oben genannten Rundschreiben den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG offensichtlich dahingehend aus, "dass der Zugang zur Hochschule, der auf dem Zweiten bzw. Dritten Bildungsweg eröffnet wurde, eben auch den Zugang zum Masterstudium mit umfasst". 55 Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ist hier auch nicht durch § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ausgeschlossen. Danach gilt der Ausnahmetatbestand nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung aufnimmt. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sein Bachelorstudium unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift aufgenommen hat. 56 Unverzüglich, das heißt nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet ist, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnittes, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Die daraus herzuleitenden Anforderungen sind umso strenger, je weiter der Auszubildende die Altersgrenze überschritten hat. Sie beurteilen sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. 57 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 1992 -11 C 24.92 -, FamRZ 1993, 1004. 58 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist bereits fraglich, ob der Kläger bei der Aufnahme seines Bachelorstudiums im Sommersemsester 2003 objektiv gegen die Pflicht zur umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung dieses Studiums verstoßen hat. Dass er sich nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Juni 2002 zunächst für ein Studium seines ersten Neigungsfachs Psychologie, einem harten Numerus-Clausus-Fach des Zentralen Vergabeverfahrens der ZVS entschieden hat, begründet wegen des dem Kläger zustehenden Grundrechts der freien Berufswahl schon objektiv keinen Vorwurf. Wenn der Kläger nicht schon im September 2002 zu einer Zeit, zu der die Einschreibefrist für das Bachelorstudium an der Universität C. noch nicht abgelaufen war, sondern erst im Frühjahr 2003 davon Abstand genommen und sich entschlossen hat, zum Sommersemester 2003 ein Lehramtsstudium aufzunehmen, nachdem er für das Wintersemester 2002/2003 auch im Nachrückverfahren der ZVS keinen Studienplatz im Fach Psychologie bekommen hatte, lässt dies einen objektiven Verstoß gegen die Anforderungen einer umsichtigen Planung zweifelhaft erscheinen. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 -11 C 24.92 -, a.a.O. 60 Jedenfalls ist dem Kläger dieses Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar. Denn der Kläger hatte das Recht, zunächst eine Studienaufnahme in seinem ersten Neigungsfach Psychologie zu versuchen, ohne nachteilige förderungsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 -11 C 24.92 -, a.a.O. 62 Er hat seine Planung auch unverzüglich geändert und sich für die Aufnahme eines Lehramtsstudiums entschieden, als seine erste Bewerbung für das Fach Psychologie bei der ZVS für das Wintersemester 2002/2003 endgültig erfolglos geblieben war. Dies war jedoch erst nach Ablauf der Einschreibefrist für das Lehramtsstudium zum Wintersemester 2002/2003 der Fall, nachdem auch das Nachrückverfahren nicht zur Zulassung geführt hatte. Es kann dem Kläger somit nicht angelastet werden, er habe seinen Ausbildungswunsch Lehramtsstudium erst mit der Verzögerung eines Semesters verwirklicht. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger möglicherweise von Anfang an hätte erkennen können, dass er einen Studienplatz im Fach Psychologie auch im Nachrückverfahren nicht erhalten würde. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 -11 C 24.92 -, a.a.O. 64 Nach alledem kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, sein Bachelorstudium nicht bereits zum Wintersemester 2002/2003, sondern erst zum Sommersemester 2003 aufgenommen zu haben. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 66 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.