Beschluss
19 A 152/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0212.19A152.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, sein "gegen Ende der Jahrgangsstufe 12/II" gestellter Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 sei fehlerhaft von seinem Beratungslehrer, Herrn N. , abgelehnt worden. 4 In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass der im Zulassungsantrag angeführte Antrag des Antragstellers auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 am Ende der Wiederholung der 12/II im Schuljahr 2005/06 gestellt worden ist. Ein dahingehender, von Herrn N. abgelehnter Antrag schon beim erstmaligen Besuch der 12/II im Schuljahr 2004/05 ist weder schriftsätzlich noch in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht angesprochen worden, zumal der Kläger nach dem Besuch der 13/I im Schuljahr 2005/06 die 12/II und anschließend im Schuljahr 2006/07 die 13/I wiederholt hat. Eine Antragstellung nach dem Schuljahr 2005/06 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Herr N. im Sommer 2006 verstorben ist und der Kläger nach dem Schuljahr 2005/06 die 12/II nicht mehr besucht hat. 5 Ob die Ablehnung des Antrags auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 fehlerhaft ist, bedarf im Prinzip keiner näheren Erörterung. Denn der Kläger macht auch im Zulassungsverfahren lediglich einen Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung (Hauptantrag) oder auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung (Hilfsantrag) geltend. Eine etwaige fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 begründet jedoch allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 und anschließend der Jahrgangsstufe 13, nicht aber einen Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung oder einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Zulassung. Denn es wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, einem Schüler nur deshalb die Chance zu geben, sich der Abiturprüfung zu unterziehen, weil ein von ihm gestellter Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 fehlerhaft abgelehnt worden ist. Nach § 30 APO-GOSt in der im hier für die Zulassung des Klägers zur Abiturprüfung maßgeblichen Fassung im Schuljahr 2006/07 sind nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung zuzulassen, die aufgrund eigener schulischer Leistungen die Zulassungsbedingungen gemäß §§ 28, 29 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 APO-GOSt erfüllt haben. Hierzu gehört der Kläger nicht. 6 Der Kläger kann sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 berufen, weil dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Ein, wie hier, volljähriger Schüler verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er in Kenntnis eines Bewertungs- oder Verfahrensmangels zunächst eine Bewertung seiner schulischen Leistungen abwartet, um sich im Falle einer für ihn negativen Bewertung nachträglich auf den bereits zuvor bekannten Mangel zu berufen. 7 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. 11. 2005 19 A 4186/05 -; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., 2004, Rdn. 117, 515 f. 8 So liegt es hier. Der Kläger hat trotz der aus seiner Sicht fehlerhaften Ablehnung seines Antrags auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr 2006/07 die Jahrgangsstufe 13 besucht und sich erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom 21. 7. 2008 auf eine fehlerhafte Ablehnung seines Wiederholungsantrags berufen. 9 Darüber hinaus lässt sich aus der Ablehnung des Antrags auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 kein schulprüfungsrechtlich beachtlicher Fehler herleiten. Verfahrens- und materielle Bewertungsfehler sind nur dann erheblich, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. 10 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. 9. 2008 19 B 1376/08 -, m. w. N. 11 Hier ist ausgeschlossen, dass eine Entscheidung der zuständigen Jahrgangsstufenkonferenz (§ 18 Abs. 3 Satz 4 APO-GOSt) über einen Rücktritt in die oder über eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre. Eine Wiederholung hätte zur Folge gehabt, dass der Kläger die Oberstufe erst mit dem erfolgreichen Bestehen der Abiturprüfung im Schuljahr 2007/08 beendet hätte. Damit hätte er aber aufgrund der Wiederholung der 12/II im Schuljahr 2005/06 und der 13/I im Schuljahr 2006/07 die Höchstverweildauer von vier Jahren in der gymnasialen Oberstufe (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 APO-GOSt) überschritten. Eine Verlängerung der Verweildauer in der Oberstufe kann die Jahrgangsstufenkonferenz nicht beschließen. Darüber entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt), bei der im Übrigen nach Aktenlage kein entsprechender Ausnahmeantrag gestellt worden ist. 12 Ein beachtlicher Gehörsverstoß oder sonstiger Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Es trifft zu, dass das angefochtene Urteil keine Ausführungen zu dem Antrag des Klägers auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 enthält. Auf einem etwaigen sich daraus ergebenden Verfahrensfehler beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es besteht aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ohne den eventuellen Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigen Sachentscheidung hätte kommen können. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).