Beschluss
5 B 1639/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1216.5B1639.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2009 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten ist. Der Antragsteller ist mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden, dass das Vertretungserfordernis bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt. 3 Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 − 5 B 76/09 − und vom 13. April 2005 − 5 B 540/05 − m. w. N. 5 Dies ist hier der Fall, weil das gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrverbot auf den 16. November 2009 befristet war und die angegriffene Ordnungsverfügung vom 7. November 2009 auch nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist. Für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens kein Raum. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 − 5 B 76/09 − und 16. Dezember 2008 − 5 B 1753/08 −. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. 9 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.