Beschluss
9 A 1006/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1009.9A1006.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 164,50 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der von ihm benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 3 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Diese Voraussetzung ist nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt. 4 Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die hier anzuwendende städtische Satzungsbestimmung, nach der Grundstücksflächen der Klasse 2 (eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen) zu 80 % gebührenpflichtig sei, unbedenklich sei. Tatsächlich versickerten 90 % des Niederschlagwassers im Boden und belasteten nicht die Schmutzwasserleitungen. Dies entspreche allgemeinem Kenntnis- und Erfahrungsstand. Damit legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dar. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer nicht belegten schlichten Behauptung. Im Übrigen ist nichts dafür dargelegt, dass der Satzungsgeber im vorliegenden Fall bei der Wahl des Gebührenmaßstabes gegen sein ihm zustehendes weites Ermessen verstoßen haben könnte. 5 Auch das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers, er werde im Gebührenjahr 2008 mit einem Mehrbetrag von 109,06 EUR, einer Erhöhung von 47,21 % gegenüber dem Vorjahr, belastet, diese Gebührenerhöhung erfolge ohne irgendeine Mehrleistung und nehme zudem Eigentümer mit großen Grundstücksflächen unverhältnismäßig stark in Anspruch, lässt keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufkommen. Vielmehr dient die Abkehr vom sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab für die gesamte Abwasserentsorgung zum Frischwassermaßstab nur noch für die Schmutzwasserentsorgung und zum neu eingeführten flächenbezogenen Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung dazu, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW gerecht zu werden. Insoweit mag der Kläger Recht haben, dass nunmehr Gebührenzahler mit großen Grundstücken eine höhere Gebühr zahlen müssen. Dieses gilt aber nur, wenn und soweit die bebauten und befestigten Grundstücksflächen, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, größer sind als bei kleineren Grundstücken. Insofern erfolgt entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl eine Mehrleistung, weil entsprechend größere Mengen Niederschlagswasser entsorgt werden. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Verletzung der "Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern" ist deshalb schon im Ansatz nicht zu erkennen. 6 Vgl. Urteil des OVG NRW vom 18. Dezember 2007 7 – 9 A 3648/04-, NWVBl. 2008,142 = DÖV 2008, 294 = KStZ 2008, 74 = RdL 2008, 303. 8 2. Der Kläger habt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine abstrakte Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht. Die sinngemäß angesprochenen Rechtsfragen sind bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 9 3. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) berufen. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift schon deshalb nicht durch, weil der anwaltlich vertretene Kläger schon nicht, wie erforderlich, darlegt, dass ein Rügeverlust insoweit ausgeblieben ist (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 295, 534 ZPO). Dessen ungeachtet fehlt es an der gebotenen Darlegung, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme bzw. eine weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vor diesem Hintergrund führt das klägerische Vorbringen nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe die verschiedenen Positionen der Kostenkalkulation für die Niederschlagswassergebühr nicht hinreichend aufgeklärt. 10 4. Die weiteren Ausführungen des Klägers persönlich sind im vorliegenden Verfahren schon deshalb unbeachtlich, weil insoweit die Voraussetzungen des § 67 VwGO nicht erfüllt sind. Die bloße Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen – im übrigen nicht hinreichend konkretes und spezifiziertes - erstinstanzliches Vorbringen reicht ebenfalls nicht. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.