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Beschluss

13 A 2075/07.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1006.13A2075.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 4 Der Kläger rügt, ihm sei vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör versagt worden, weil es die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe und weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Echtheit des Schreibens über die Vorladung im Iran durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes prüfen zu lassen, mit unzutreffender Begründung abgelehnt habe. Der Tag des angeordneten Erscheinens sei nämlich Dienstag, der 1. November 2005, gewesen und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, ein Donnerstag, an dem Gerichtsverhandlungen nicht stattfänden. Dieser Irrtum lasse den Schluss zu, das Verwaltungsgericht sei von Anfang an der Meinung gewesen, die Vorladung sei unecht. Die Begründung für die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, es sei wegen des Vorliegens zahlreicher Fälschungsmerkmale von untergeordneter Bedeutung gewesen, ob der 1. November 2005 ein Donnerstag gewesen sei, sei unrichtig. 5 Damit ist eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dargetan. 6 Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen ist an dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs auszurichten und kann sich zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt. In diesem Fall kann die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002, 217; Suerbaum, in: BeckOK, VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1. Juli 2009, § 138 Rn. 62. 8 Hiervon ausgehend ist die Ablehnung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit zusätzlicher Sachaufklärung bestand nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit Hilfe bereits vorliegender Erkenntnisquellen weitere aus seiner Sicht relevante Umstände für das Vorliegen einer Fälschung angeführt. Das Verwaltungsgericht hat auf die Auskunft das Auswärtigen Amtes vom 11. April 2006 (Az.: 508- 516-80/44443) Bezug genommen, nach der es üblich sei, Vorladungsschreiben im Durchschreibeverfahren mittels Blaupapier zu erstellen und der betreffenden Person den Durchschlag auszuhändigen. Deshalb sei es unzulässig, Eintragungen auf der Vorladung direkt mit blaufarbenem Kugelschreiber zu erstellen. Dies sei hier aber geschehen. Auch enthalte die Vorladung eine spezifische Begründung. Diese werde nach der Auskunft des Deutschen Orient Instituts an das Verwaltungsgericht Saarland vom 6. November 2006 jedoch niemals gegeben, weil dies für den Betroffenen als "Einladung zur Flucht" verstanden werden könne. Soweit sich der Kläger in der Zulassungsbegründung auf die Auskunft der Sachverständigen M. an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 13. November 2003, die abweichende Feststellungen enthalte, bezieht, ist eine fehlerhafte Behandlung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Denn in den Urteilsgründen heißt es hierzu, dass es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2006 sowie vom 16. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht Koblenz letztere sei im selben Verfahren erteilt worden, in dem Frau M. ihre Auskunft abgegeben habe - nicht der gängigen Praxis der iranischen Justizbehörden entspreche, den Grund der Vorladung in einem Verfahren, das - wie hier - irgendein Gewicht habe, anzugeben. Diese weitere Differenzierung hat die Sachverständige aber nicht vorgenommen. Der Kläger hatte zudem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, den Irrtum des Verwaltungsgerichts über den Wochentag zu rügen. Dies hat er nicht getan, obwohl in den Gründen des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses von dem falschen Wochentag ausdrücklich die Rede war. 9 Auch die Ablehnung des Beweisantrags hat den Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Ablehnung des Beweisantrags findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Der Beweisantrag konnte mit der sinngemäßen Begründung abgelehnt werden, das Verwaltungsgericht besitze aufgrund der in dieses Verfahren eingeführten Dokumente und Informationsquellen genügend eigene Sachkunde zur Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen und weitere Ermittlungen drängten sich nicht auf. 10 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, nach der die Tatsacheninstanz einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen kann. 11 Vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, NVwZ-Beilage 1999, 89 und vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302. 12 Die eigene Sachkunde kann sich aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel oder aus einer im jeweiligen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht im Streit befindlichen Tatsachenfragen ab. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 9 B 518.99, NVwZ-Beilage 2000, 99. 14 Diesen Vorgaben wird die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme gerecht. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung auf die in Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen und ausgeführt, aus welchen Gründen es die unter Beweis gestellten neuen Tatsachen für unerheblich halte. In den Urteilsgründen hat es diese Erwägungen vertieft. Mit der Begründung, es lägen bereits einschlägige und aussagekräftige Auskünfte vor, mit deren Hilfe die Frage der Fälschung des vorgelegten Schreibens zu beurteilen sei, hat das Verwaltungsgericht seine Sachkunde hinreichend dargetan und vertretbar ausgeführt, eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf. Auf diese selbständig tragenden Gründe hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags gestützt. Der Kläger hat die Relevanz der bereits vorliegenden Auskünfte auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Einholung einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes bedurfte es daher nicht. 15 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil das Verwaltungsgericht ihm die späte Vorlage der Vorladung vorgeworfen habe, ist ein beachtlicher Gehörsverstoß nicht ausreichend dargetan. Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben in seiner Entscheidung berücksichtigt. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.