Urteil
14 A 2604/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0924.14A2604.07.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 12. Oktober 2005 und der Widerspruchsbe¬scheid vom 1. Juni 2006 werden auf¬gehoben. Das beklagte Prüfungsamt wird verpflichtet, die zivilrechtliche Aufsichtsarbeit Z 4 des Klägers unter Beachtung der Rechts¬auffas¬sung des Ge¬richts erneut bewerten zu lassen und den Kläger über das Ergebnis seiner Prüfung neu zu be¬scheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts¬zü¬gen tragen der Kläger zu 6/7 und das be¬klagte Prüfungsamt zu 1/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger unterzog sich im Jahre 2005 der zweiten juristischen Staatsprüfung und bestand diese mit der Gesamtnote "befriedigend (8,40 Punkte)". Die Zivilrechtsklausur Z 4 (zum Teil auch als C 2-Klausur bezeichnet) wurde mit "befriedigend (9 Punkte)" bewertet. Mit Bescheid vom 12.10.2005 teilte das beklagte Amt dem Kläger das Gesamtergebnis der Prüfung mit. 3 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und rügte unter anderem Bewertungsfehler bei der Klausur Z 4, Verfahrensfehler bei der Klausur V 2 sowie Verfahrens- und Bewertungsfehler bei der mündlichen Prüfung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 1.6.2006 wurde der Widerspruch nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Prüfer als unbegründet zurückgewiesen. 5 Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Hinsichtlich der mit einer rechtsanwaltlichen Aufgabe gestellten Zivilrechtsklausur Z 4 hat sich der Kläger gegen die Prüferrügen bezüglich des Umfangs der Bearbeitung, bezüglich der Behandlung der von ihm gesehenen Probleme zur Frage eines automatischen Forderungsübergangs und einer Forderungsabtretung, bezüglich seiner Ausführungen zu einer möglichen Parteivernehmung und dazu, wie der beweispflichtige Gegner durch Ablösung seines Geschäftsführers ein zulässiges Beweismittel erlangen kann, bezüglich seiner Erörterungen über die Androhung insolvenzrechtlicher und anderer Konsequenzen durch den Mandanten, bezüglich der Rechtswirkungen einer Kündigung und bezüglich der Frage eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO gewendet. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 das beklagte Prüfungsamt - unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 11.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 1.6.2006 insoweit - zu verpflichten, 8 1. die Klausur Z 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen, 9 2. den Kläger zu einer erneuten Anfertigung der Klausur V 2 sowie zu einer erneuten Ablegung der mündlichen Prüfung (Aktenvortrag und Prüfungsgespräch) vor einer neu zusammensgesetzten Prüfungskommission zuzulassen, 10 3. dass der Prüfungsausschuss eine erneute Entscheidung über ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote trifft. 11 Das beklagte Amt hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es hat die Gründe seines Widerspruchsbescheides wiederholt und vertieft. 14 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 15 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit es sich um die Beurteilung der Zivilrechtsklausur Z 4 handelt. 16 Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen, wobei er seine Einwände beschränkt, nämlich auf die Prüferrügen bezüglich der Behandlung der von ihm gesehenen Probleme zur Frage eines automatischen Forderungsübergangs sowie bezüglich seiner Ausführungen zu einer möglichen Parteivernehmung und dazu, wie der beweispflichtige Gegner durch Ablösung seines Geschäftsführers ein zulässiges Beweismittel erlangen kann. 17 Er beantragt, 18 das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 zu verpflichten, die Zivilrechtsklausur Z 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und den Kläger über das Ergebnis seiner Prüfung neu zu bescheiden. 19 Das beklagte Amt beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Es hält in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Prüferrügen für nicht gerechtfertigt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Berufung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. 25 Der Prüfungsbescheid des beklagten Amtes vom 12.10.2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Amt ihn bezüglich der festgesetzten Gesamtnote "befriedigend (8,40 Punkte)" nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet, nachdem es die Zivilrechtsklausur Z 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut hat bewerten lassen. Insoweit hat es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Prüfungsanspruch des Klägers nicht erfüllt. 26 Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 27 vgl. Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213.83 -, in: NJW 1991, 2005 (2007 f.), 28 der die Verwaltungsgerichte folgen, 29 vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteil vom 10. 4. 2003 - 14 A 1964/01 -, 30 mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Artikels 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen, 31 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 385, 32 verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. 33 1. Auf der Grundlage dieser Prüfungsmaßstäbe erweist sich die Bewertung der Zivilrechtsklausur Z 4 des Klägers als teilweise fehlerhaft. 34 Die in den Randbemerkungen "fernliegend!" und "Vor. liegen ersichtl. nicht vor" auf S. 19 der Klausur enthaltene und in Gutachten und Stellungnahmen der Prüfer ergänzte und erläuterte Kritik ist vom Kläger zu Recht gerügt worden. Sie ist unberechtigt. 35 a) Der Erstkorrektor hat mit der Randbemerkung "fernliegend!" kritisiert, dass der Kläger die Möglichkeit der beweispflichtigen Gegenseite erwähnt hat, ihren andernfalls als Partei zu vernehmenden Geschäftsführer abzuberufen und auf diese Weise dessen Zeugenfähigkeit wieder herzustellen. Der Erstkorrektor hat dies in seinem Gutachten wiederholt und in seiner Stellungnahme im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens dahin erläutert, dass die vom Kläger erwogene Vorgehensweise "unter Berücksichtigung meiner langjährigen praktischen Prozesserfahrung" nicht mehr als eine fernliegende theoretische Möglichkeit sei. Die Zweitkorrektorin hat sich dem in vollem Umfang angeschlossen. Demgegenüber hat der Kläger dargetan, dass diese Verfahrensweise eine im Schrifttum entwickelte zulässige Prozessstrategie für eine Sachgestaltung darstelle, wie sie der gestellten Klausurenaufgabe entspreche. Die von ihm dazu vorgelegten Auszüge aus Diercks-Harms/Lemke-Koch, Das Assessorexamen - Rechtsanwaltsstation, 2. Aufl., S.120, und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 455 Rdnr. 4, bestätigen diese Auffassung. 36 Es ist ohne Bedeutung, ob die Korrektoren mit ihrer auf ihre individuelle Erfahrung gestützten Beurteilung die praktische Relevanz der erwogenen Verfahrensweise zutreffend einordnen. Denn sie verfehlen damit die Klausuraussage des Klägers. Dieser hatte im Rahmen der Aufgabenstellung die Erfolgschancen einer Klage "seines" Mandanten zu begutachten. Dazu gehört die Frage, ob und wie die Gegenseite behauptete Einwendungen beweisen kann. Mit dem kurzen Hinweis (in einem Satz) auf die Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers hat der Kläger diejenige Verfahrensweise benannt, mit der die Gegenseite sich in die Lage versetzen könnte, den Zeugenbeweis anzutreten. Nach seiner Begutachtungskonzeption im übrigen und seinem Begutachtungsergebnis, beides von den Prüfern nicht bemängelt, bedurfte es keiner prognostischen Bewertung, ob zu erwarten ist, dass die Gegenseite von dieser Verfahrensmöglichkeit Gebrauch machen würde. Denn der Kläger ist unmittelbar nach der Benennung von zwei gerichtlichen Sachaufklärungsmöglichkeiten auf das zu erwartende Ergebnis entsprechender Beweisaufnahmen und die deshalb voraussichtlich notwendige Entscheidung aufgrund der Beweislast (wiederum in einem Satz und abschließend) eingegangen. Bei dieser Sachlage respektieren die Korrektoren mit ihrer Kritik an der bloßen Erwähnung einer zulässigen und in der Fachliteratur beschriebenen Verfahrensvariante nicht den Antwortspielraum des Klägers. Der Korrektorenkritik könnte der Kläger letztlich nur dadurch entgehen, dass er hinsichtlich der Einwände der Klausurengegenseite vollständig auf eine Begutachtung von Beweismöglichkeiten verzichtet oder aber die Wahrscheinlichkeit des Beschreitens eines bestimmten Weges unter Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Gegenseite prognostiziert, ohne dass es darauf nach seinem Lösungsweg ankam. 37 b) Das gleiche gilt für die in der Randbemerkung der Zweitkorrektorin enthaltene und in ihr (Zweit-)Gutachten ("nicht sachgerecht behandelt") aufgenommene Kritik, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Gegenseite von Amts wegen nicht vorlägen. Zu diesem Punkt hat der Erstkorrektor in seinem Gutachten die Auffassung vertreten, dass "die Ausführungen der vorliegenden Sachlage nicht gerecht werden". Auch hier hat der Kläger als weitere Sachaufklärungsmöglichkeit lediglich in einem Satz denjenigen Verfahrensweg beschrieben, auf dem es nach seiner Einschätzung allenfalls zu einer solchen Parteivernehmung kommen könnte. 38 Der Senat geht nicht darauf ein, ob die vom Erstkorrektor in seiner Stellungnahme erläuterte und von der Zweitkorrektorin in Bezug genommene Kritik in fachlicher Hinsicht zutrifft. Darin ist ausgeführt, dass eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die erforderliche "gewisse Wahrscheinlichkeit (nicht nur Möglichkeit) der Richtigkeit des umstrittenen Vorbringens nicht ersichtlich" sei und der Aspekt der Waffengleichheit nicht zum Tragen kommen, weil die beweispflichtige Partei über kein zulässiges Beweismittel verfüge und es deshalb gar nicht zu einer Beweisaufnahme kommen könne. Immerhin hat der Kläger insoweit Fachliteratur, u. a. Oberhain, Zivilprozessrecht für Referendare, 6. Aufl., S.130, Rdnr. 28 m. w. N, vorgelegt, aus der sich entnehmen lässt, dass der Aspekt der Waffengleichheit unabhängig davon eine Rolle spielen kann, ob die für die Klausurenaufgabe typische Beweisnot auf der Seite der beweispflichtigen oder der anderen Partei auftritt. Entscheidend ist, dass auch hier der Antwortspielraum des Klägers dahin geht, dass er von der von den Korrektoren offenbar vermissten, unter Umständen umfangreichen Untersuchung der Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen absehen durfte, weil er in knapper Form das potentielle Ergebnis einer solchen Vernehmung abschließend und von den Korrektoren unkritisiert würdigen konnte. 39 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist allerdings die Kritik der Korrektoren an seinen Ausführungen zur Frage eines automatischen Forderungsübergangs nicht zu beanstanden. Nach erneutem Überdenken hält der Senat an seinen Überlegungen in den Gründen des Zulassungsbeschlusses vom 7.7.2009 nicht in vollem Umfang fest. Die Randbemerkungen auf Seiten 9 bis 13 "viel zu breit" und "s.o." enthalten keine fachliche Kritik daran, dass der Kläger auf diese Problematik überhaupt eingegangen und zu welchem Ergebnis seine Begutachtung gekommen ist. Die Korrektoren kritisieren lediglich den Umfang der Erörterung. Das ergibt sich auch aus ihren Ausführungen in ihren Gutachten (Erstkorrektor: "stark straffungsbedürftige Erwägungen") und Stellungnahmen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Erstkorrektor: "aus der ... praktischen Sicht keinerlei Veranlassung, die umstrittene Frage ... zu problematisieren", "Kein zielgerichtet arbeitender Rechtsanwalt ..."; Zweitkorrektorin: "unnötig problematisiert"). Es ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Bewertung, ob der Prüfling eine Frage in einer der Sache angemessenen Breite oder unnötig breit und problematisiert erörtert. Die kritisierten Prüferrügen enthalten nichts, was gerichtlich überprüfbar wäre. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.