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Beschluss

14 B 940/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0903.14B940.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts 4 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2009 zu erteilen, 5 hilfsweise, 6 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig erneut zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen, 7 abgelehnt. 8 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller nur noch das Hilfsbegehren weiter und beantragt nunmehr, 9 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig, bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, den Antragsteller zum 2. Wiederholungsversuch des schriftlichen Prüfungsteils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. 10 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe. Er hat deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Erwägungen, die dem Beschluss des Senats vom 2.4.2008 - 14 B 1929/07 -, juris = NRWE, zugrunde liegen, einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einer weiteren Wiederholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat. 11 Soweit das Verwaltungsgericht das Begehren auf vorläufige erneute Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelehnt hat, weil der Antragsteller eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verspätet geltend gemacht habe, kann das Beschwerdevorbringen nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Der Antragsteller hatte mit seinem Widerspruchsschreiben vom 27.4.2009 und den im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Anträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Prüfung bei der von ihm geltend gemachten zutreffenden Bewertung bestanden habe und dass er nur für den Fall wegen Prüfungsunfähigkeit zurück treten wolle, dass dies nicht zutreffe. Erst mit seiner inzwischen beim Verwaltungsgericht Köln als dem örtlich zuständigen Gericht der Hauptsache, § 52 Abs. 3 Sätze 2 und 5 VwGO, erhobenen und dort Mitte Juli 2009 eingegangenen Klage (Az. 6 K 4482/09) verfolgt er nur noch die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin und seine erneute Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit bei der Prüfung im März 2009. Deshalb ist davon auszugehen, dass er frühestens mit diesem Zeitpunkt seinen Rücktritt von dieser Prüfung eindeutig und vorbehaltlos erklärt hat. Dem im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, und den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG widerspräche es, wenn ein Prüfling die Möglichkeit hätte, die Wirksamkeit seiner Rücktrittserklärung davon abhängen zu machen, ob er die fragliche Prüfung bestanden hat oder nicht. Unbeschadet der Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller jedenfalls irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich war, seine behauptete Prüfungsunfähigkeit vor Mitte Juli 2009 zu erkennen und geltend zu machen, nicht vorgetragen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 14