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Beschluss

9 A 1661/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0810.9A1661.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 85 % und die Klägerin zu 2. zu 15 %. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 110.166, 33 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 3 I. Das gilt zunächst für die angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erst-instanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Der grundsätzliche Einwand, der Gebührenerhebung für die Entsorgung des Niederschlagswassers von den veranlagten Bundes- und Landesstraßenabschnitten stehe die unentgeltliche Nutzung des Straßenlandes durch die in ihm verlegten Kanäle entgegen, rechtfertigt jedenfalls solche Zweifel nicht. Unabhängig von jeder fehlenden Darlegung ist nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage die unentgeltliche Nutzung des Straßenlandes allein eine Gebührenerhebung ausschließen soll. Die Benutzung der Straße und die Benutzung der Abwasseranlage sind zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die jeweils getrennten Regeln unterliegen und dementsprechend auch getrennt zu betrachten sind. 5 Auch der abstrakte Hinweis, nach Nr. 14 Abs. 2 der auch für die Landesstraßen geltenden Richtlinien für die Behandlung von Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen (ODR) erhielten die Kommunen bei der Errichtung und Erneuerung von Entwässerungsanlagen, die auch der Ableitung von Straßenoberflächenwasser dienten, eine pauschale Kostenbeteiligung, dafür würden keine Beiträge geleistet und entfalle eine Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung, führt nicht weiter. Dafür, dass diese Regelungen in Bezug auf die hier veranlagten Straßenabschnitte konkret einschlägig sind, fehlt es an der erforderlichen Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die schlichte Behauptung der Kläger, in den hier streitigen Fällen hätten sie sich an den Kosten der Entwässerungsanlagen beteiligt, um keine laufenden Kosten für die Entwässerung zu tragen, ersetzt eine solche nicht. Das gilt umso mehr, als Nr. 14 Abs. 2 ODR nur die Möglichkeit einer Beteiligung an den Kosten vorsieht und davon ausgeht, dass darüber eine Vereinbarung mit den Kommunen getroffen wird. Konkret hat lediglich der Kläger zu 1. das Vorhandensein einer solchen vertraglichen Grundlage und zwar ausschließlich in Bezug auf die L 83 geltend gemacht. Nach der insoweit vorgelegten Übernahmevereinbarung von 1987 übernimmt die Stadt C2. den an freier Strecke der L 83 zwischen C. -I. und C. -C1. liegenden Kanal in ihr Eigentum und gestattet der Straßenbauverwaltung unwiderruflich und unentgeltlich die Ableitung des Straßenoberflächenwassers in den Kanal. Diese Übernahmevereinbarung führt vorliegend jedoch nicht weiter. Sie behandelt offensichtlich ein anderes Teilstück der L 83 als das von der Beklagten veranlagte, denn dieses liegt nicht an freier Strecke. Dem entspricht die Erklärung der Beklagten, die Übernahmevereinbarung berücksichtigt und insoweit keine Gebühren gefordert zu haben. Damit stimmt überein, dass auch der damals noch zuständige Landschaftsverband S. auf die ausdrückliche Bitte der Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 bestätigt hat, für den nunmehr veranlagten Teilabschnitt liege keine vertragliche Vereinbarung vor. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtungserklärung der Stadt C3. vom 29. Dezember 1966, die sich auf eine Landstraße Nr. 314 bezieht, hier einschlägig ist. Es fehlt an jeder Darlegung, woraus sich ergibt, dass – wie vom Kläger zu 1. behauptet – die in der Verpflichtungserklärung genannte Landstraße Nr. 314 überhaupt mit der veranlagten L 83 identisch ist und zudem das hier fragliche Teilstück betrifft. 6 II. Der Zulassungsantrag legt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Soweit die Kläger vortragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die zugrundegelegten Flächen nicht unstreitig, zeigen sie nicht auf, woraus sich die Unrichtigkeit der von der Beklagten zugrundegelegten Größenangaben ergeben soll. Sie weisen zwar auf nicht unerhebliche Flächendifferenzen hin, benennen diese jedoch bei keinem der veranlagten Straßenabschnitte näher. Für keinen Abschnitt geben sie die nach ihrer Ansicht richtigen Werte an. Hinsichtlich der B 56 sowie der L 83 und L 158 entsprechen die veranlagten Flächen vielmehr sogar den u.a. anhand von Entwässerungskarten ermittelten Angaben des damals noch zuständigen Landschaftsverbandes S. vom 15. Juni 2000. Der in diesem Zusammenhang erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Hinweis des Klägers zu 1. auf den ausdrücklichen Zusatz des Landschaftsverbandes, die L 158 entwässere teilweise nicht in den städtischen Kanal, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Unabhängig davon, ob er überhaupt noch berücksichtigt werden darf, kann ihm nichts zu Gunsten des Klägers zu 1. entnommen werden. Der Landschaftsverband bezieht seine Angaben ausdrücklich auf "beitragspflichtige" Flächen, die u.a. anhand von Entwässerungskarten ermittelt worden seien. Der Zusatz wegen der nur teilweisen Entwässerung ist damit zu erklären, dass die vom Landschaftsverband ermittelte Flächengröße nach unten von der zuvor von der Beklagten mitgeteilten Flächengröße abwich. In Bezug auf die Abschnitte der L 123 und der L 261 sind dem Kläger zu 1. im Juli 2003 die von der Beklagten ermittelten Flächengrößen ausdrücklich mitgeteilt worden, ohne dass dieser Einwände erhoben hat. Wenn er sie nunmehr ernsthaft streitig stellen will, reicht es jedenfalls nicht, darauf zu verweisen, dass in einem früheren Verfahren betreffend eine andere Stadt die ursprüngliche Annahme der Stadt nach Überprüfung erheblich reduziert worden sei. 7 Das weitere Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwiefern die in den Straßen befindlichen Abwasseranlagen beiden Verwaltungsträgern dienen, genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Nach dem von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des beschließenden Senats vom 7. Oktober 1996 – 9 A 4145/94 – ist zum einen maßgeblich auf die Widmung der Abwasseranlage abzustellen, zum anderen lässt sich ihm gerade entnehmen, dass die Erfüllung der Straßenbaulast allein bei Entwässerung in den städtischen Kanal die Gebührenpflicht nicht entfallen lässt. Die Kläger zeigen nicht ansatzweise auf, dass eine zweifache Widmung des Kanals in den streitigen Straßenabschnitten gegeben ist. Sie verweisen vielmehr nur auf die Nutzung in Erfüllung ihrer Straßenbaulast. 8 III. Schließlich kommt der Rechtssache nach dem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Kläger haben innerhalb der Begründungsfrist schon keine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die im Interesse einer einheitlichen Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts einer Beantwortung über den konkreten Fall hinaus durch ein Berufungsverfahren bedürfte. Die wesentlichen Fragen dürften ohnehin durch die bereits erwähnte Entscheidung des Senats und durch den sie bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1997 – 8 B 246.96 – geklärt sein. Die von den Klägern insoweit angeführte sinnvolle Verwendung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ist sicherlich ein berechtigtes Anliegen. Es ist jedoch nicht erkennbar und wird auch nicht näher erläutert, auf welcher Grundlage es vorhandene Rechtsgrundlagen außer Kraft setzen soll. In gleicher Weise ist die Höhe etwa anfallender Gebühren nicht geeignet, die Abwassergebührenpflicht für die der Straßenbaulast der Kläger unterfallenden Straßen, die an kommunale Abwasseranlagen angeschlossen sind, in Frage zu stellen. 9 Die erstmals im Schriftsatz vom 6. Februar 2009 nach Ablauf der Begründungsfrist aufgeworfene Frage, ob die (Mit-)Nutzung des Straßenkörpers durch Abwasserleitungen der Beklagten ohne entsprechende Gegenleistung bei der Erhebung der Entwässerungsgebühren unberücksichtigt bleiben darf, ist bereits wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigungsfähig. In der Zulassungsbegründung ist sie als solche nicht aufgeworfen worden. Die Problematik ist nur in anderen Zusammenhang allenfalls angedeutet worden. Im Übrigen bedarf sie auch nicht der Klärung durch ein Berufungsverfahren. Sie ist eindeutig zu bejahen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I. Bezug genommen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. 11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.