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Beschluss

13 A 2603/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0720.13A2603.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 4 Der Senat hat ausgehend von den Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ihre Angriffe gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 zu Gunsten der Beigeladenen greifen nicht durch. 5 Die zulässige Anfechtungsklage richtet sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan als drittbelastender Verwaltungsakt für die Klägerin. Zwar berührt die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nicht das Recht, ein Krankenhaus zu führen. Soweit aber ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist es einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Klage eines Konkurrenten ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn er geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er - wie die Klägerin - nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. 6 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, DVBl. 2009, 44, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, juris. 7 Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Bezirksregierung (§ 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZV) bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. 8 Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind die maßgebenden Kriterien Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu. 9 Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NVwZ 2004, 1648; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, a. a. O. 10 Auf der ersten Stufe stellt in Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ 13 Abs. 1 des aufgehobenen KHG NRW und jetzt § 12 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes - KHGG NRW). 11 Näher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, GesR 2009, 320. 12 Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 18 Abs. 1 KHG NRW und jetzt § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). 13 Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O. 14 Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Der Feststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Versorgungsentscheidung des Plans zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die Behörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie aber im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, a. a. O. 16 Daher vollzieht die Bezirksregierung als nachgeordnete Behörde die Entscheidung des zuständigen Ministeriums, ohne einen eigenen Entscheidungsspielraum zu haben. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, a. a. O. 18 Bei Anwendung dieser Maßstäbe begegnet der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 19 Soweit die Klägerin geltend macht, im Urteil des Verwaltungsgerichts sei unberücksichtigt geblieben, dass die Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit eine Bedarfsanalyse durch die Krankenhausplanungsbehörde vorausgesetzt habe, zeigt der Vortrag ernstliche Zweifel nicht auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Aufhebung des Bescheids könne allein dann in Betracht kommen, wenn in dem hier zu betrachtenden Bereich ein geringerer oder gar kein Bedarf für die Ausweisung einer Teilgebietsabteilung Angiologie bestünde. Im Weiteren beruft sich die Klägerin darauf, dass eine Auswahlentscheidung zwischen ihrem Krankenhaus und dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht erforderlich gewesen sei, da wegen des Gleich-behandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG eine Ausweisung von zwei angio-logischen Fachabteilungen sinnvoll sei. Falls eine Auswahlentscheidung aber entbehrlich wäre, käme eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in Betracht. Besteht nämlich keine Überversorgung und damit keine Notwendigkeit für eine Auswahlentscheidung, so kann die Klägerin ihr Ziel der Ausweisung einer angiologischen Abteilung nicht mit der Anfechtung des erlassenen Bescheids erreichen. Bei einer solchen Sachlage wäre die Aussicht der Klägerin auf eine positive Bescheidung des eigenen Antrags durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt. 20 Die Klägerin hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung aufgezeigt. 21 Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene keinen Angiologen beschäftige, verhilft ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin Nr. 7.4 der Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW an. Danach sind Abteilungen mit den dazu gehörigen Bettenzahlen im Feststellungsbescheid im "Ist" nur dann auszuweisen, wenn sie von einem fachlich nicht weisungsgebundenen, zur Führung der entsprechenden Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung ermächtigten Arzt geleitet wird. Nr. 7.4 des Erlasses war jedoch bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es vorliegend um das "Betten-Soll" geht. Hinzu kommt, dass sich der Erlass allein auf die Ausweisung von Abteilungen bezieht, in dem angefochtenen Feststellungsbescheid allerdings 16 Betten im Teilgebiet Angiologie der Inneren Medizin ausgewiesen sind. Demnach würde die Teilgebietsabteilung Angiologie als Teilgebiet der Inneren Medizin im Krankenhaus der Beigeladenen auch nicht von einem fachfremden Arzt geleitet werden. 22 Soweit die Klägerin sich auch auf Nr. 7.3 der Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW beruft und geltend macht, die Umsetzung der Soll- Vorgaben sei nur eine Frage der Zeit, begründet dies nicht die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. Denn ein rechtlich erheblicher Ermessensfehler (vgl. § 114 S. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ob die Umsetzung des Feststellungsbescheids in das "Betten-Ist" mit der Maßgabe erfolgt, dass die Beigeladene einen entsprechend qualifizierten Arzt beschäftigt, hat für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedeutung. Fehl geht auch der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihre Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für Angiologie und Gesellschaft für Gefäßmedizin nicht berücksichtigt. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass eine solche Zertifizierung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. 23 Soweit die Klägerin auf den Vergleich der Patientenzahlen in ihrem Krankenhaus und in dem der Beigeladenen abhebt, zeigt dies die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung nicht auf. Die Zahl der Patienten ist ein Kriterium neben anderen als Ausdruck der Erfahrung im Bereich der Angiologie. 24 Auch im Übrigen sind Ermessensmängel nicht ersichtlich. Zwar ist das Ministerium nicht dem Vorschlag der Beklagten im Schreiben vom 2. Juni 2005 gefolgt. In seinem Erlass vom 4. Oktober 2005 hat das Ministerium nämlich auf das Votum der Kostenträger abgestellt und die Ausweisung angiologischer Betten daran geknüpft, ob die Klinik das Potential für den Aufbau eines Gefäßzentrums habe. Im Gegensatz zu der Beklagten hat das Ministerium auch auf die gesammelten Erfahrungen im Bereich der gesamten Gefäßmedizin abgestellt und der bereits erfolgten Anerkennung als Gefäßzentrum durch die Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie sowie den vorhandenen Begleitdisziplinen entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung zugemessen. Diese Begründung hat die Beklagte im angefochtenen Feststellungsbescheid übernommen und im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 vertieft. So heißt es dort, zwar habe das Krankenhaus der Klägerin gegenüber dem der Beigeladenen die höhere Patientenzahl nachgewiesen, jedoch verfüge das Krankenhaus der Beigeladenen über deutlich mehr Erfahrungen im Bereich der gesamten Gefäßmedizin und sei durch die Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie bereits als Gefäßzentrum anerkannt worden. Ebenso seien die vorhandenen Begleitdisziplinen gegenüber dem Krankenhaus der Klägerin zu berücksichtigen. Hiermit hat die Beklagte sachliche Gesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt. Auch wenn die Beklagte, die eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, letztlich auf die von dem Ministerium für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreift, liegt kein Ermessensdefizit vor. Denn die Beklagte hat sich die Erwägungen des Ministeriums zu eigen gemacht oder aufgrund des Weisungsverhältnisses zu eigen machen müssen. Dass die Beklagte und auch das Ministerium andere Gesichtspunkte im Zuge der Entscheidung in den Vordergrund hätten stellen dürfen, lässt die nunmehr erfolgte Wertung nicht rechtsfehlerhaft werden. Denn es handelt sich sowohl bei der einen als auch bei der anderen Erwägung jeweils um ein sachliches Kriterium. Keinem von beiden kommt aber aus rechtlichen Gründen Vorrang zu. 25 Soweit die Klägerin geltend macht, den Begleitdisziplinen Strahlentherapie und Nuklearmedizin komme für den Bereich Angiologie keine Bedeutung zu, weil eine Bestrahlung von Gefäßen nur selten vorkomme, durfte die Beklagte gleichwohl diesen Gesichtspunkt für wesentlich erachten. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Beklagte den Vorteil dieser Begleitdisziplinen grundlegend fehlerhaft eingeschätzt hat. Dies macht die Klägerin auch nicht substantiiert geltend. Insoweit liegt ein sachlich vertretbares und rechtlich nicht zu beanstandendes Auswahlkriterium vor. Der von der Klägerin angeführten Kooperation mit einer radiologisch- nuklearmedizinischen Gemeinschaftspraxis kommt insoweit keine weitere Bedeutung zu. Zwar handelt es sich insoweit auch um einen sachlichen Gesichtspunkt, die Beklagte war aber nicht gehalten, ihm die entscheidende Bedeutung beizumessen. 26 Dies gilt auch für die von der Klägerin angeführte kardiologische Abteilung der Beigeladenen, die kleiner sei als die der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, dass eine kardiologische Fachkompetenz im Krankenhaus der Beigeladenen deshalb nicht gewährleistet ist. 27 Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass die Beklagte bei der Auswahlentscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen habe, geht ihr Vorbringen fehl. Als Folge der Anwendung des Gleichheitssatzes will die Klägerin eine Ausweisung von zwei angiologischen Fachabteilungen im Umfang von jeweils ca. 20 Betten erreichen. Allerdings ist diesen Ausführungen bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte nicht Gleiches ungleich behandelt hat. Denn nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Beklagten ist das Krankenhaus der Beigeladenen besser geeignet als das der Klägerin. 28 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die aufgeworfenen Fragen geklärt. 29 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO sowie aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 31