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Beschluss

6 A 4634/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0622.6A4634.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende anstelle des Senats entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die außerdem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt. 3 Der Kläger erstrebt die Verurteilung des beklagten Landes zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Sie soll an die Stelle einer Beurteilung treten, die unter dem 20. April 2000 aus Anlass der Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Oberstudienrats erstellt und auf seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 3 K 161/01 durch das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2004 ersatzlos aufgehoben worden ist. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die darauf gerichtete Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass es für den geltend gemachten Anspruch an einer Rechtsgrundlage fehle; denn ein Beurteilungsanlass - z. B. eine Bewerbung um eine Beförderungsstelle - liege nicht vor. 4 Diese Erwägung wird durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Die im Vorprozess seitens des beklagten Landes aufgehobene dienstliche Beurteilung beruhte auf den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (BRL), Runderlass des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, GABl. NRW. I, 118 ff. Nach Nr. 3 dieser Richtlinien bedurfte es für die Beurteilung eines Lehrers eines bestimmten Anlasses, der im Streitfall nur in der Bewerbung des Klägers um das Beförderungsamt eines Oberstudienrates liegen konnte (Nr. 3.1.3 BRL) und dementsprechend ein "konkretes Auswahlverfahren" im Sinne der Nr. 3.3. BRL voraussetzte. Mit der Erledigung des damaligen Auswahlverfahrens durch eine anderweitige Besetzung der Beförderungsstellen war der Anlass für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers entfallen. Ein Grund, den Kläger nach Aufhebung der Beurteilung vom 20. April 2000 erneut, nunmehr in fehlerfreier Form, zu beurteilen, war fortan nicht mehr gegeben. Das beklagte Land ist folglich weder berechtigt, eine solche Beurteilung zu erstellen, noch steht dem Kläger ein dahingehender Anspruch zu. 5 Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Saarland, Beschluss vom 12. November 2001 - 1 R 5/01 -, IÖD 2002, 112, sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand Mai 2009, Rdnr. 462 und Rdnr. 447 mit Fn. 65. 6 Die schutzwürdigen Belange des Klägers sind vor diesem Hintergrund mit der Aufhebung der im Vorprozess angefochtenen dienstlichen Beurteilung in vollem Umfang gewahrt; denn die mit dieser Beurteilung verbundene Beschwer ist dadurch - nach Wegfall des Beurteilungsanlasses - vollständig beseitigt worden. 7 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen. Dass in anderen Fällen nach Aufhebung einer rechtswidrigen Beurteilung eine neue Beurteilung - sei es auf Antrag oder sei es von Amts wegen - erstellt wird, hat seinen Grund im Fortbestand eines Beurteilungsanlasses, an dem es im Streitfall jedoch fehlt. Unter diesen Umständen ist auch der von dem Kläger seinerzeit geleistete Vorbereitungsaufwand für die Unterrichtsbesuche des Beurteilers kein Grund für eine abweichende Entscheidung. Unzutreffend ist schließlich auch seine Annahme, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung früherer Beurteilungen und der Grundsatz der Personalaktenvollständigkeit gebiete die Neuerstellung der im Vorprozess aufgehobenen Beurteilung; denn solche Erwägungen wären allenfalls für eine Regelbeurteilung von Bedeutung, um die es hier aber nicht geht. 8 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben; es fehlt bereits an einem entsprechenden Vortrag. Der Kläger zeigt keine rechtliche oder tatsächliche Frage auf, die in der Berufungsinstanz entscheidungserheblich wäre und im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts mit Auswirkung über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnte. Sein Vortrag erschöpft sich stattdessen in einer Vertiefung und Wiederholung einzelfallbezogener Aspekte. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 40, § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11