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Beschluss

6 A 672/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0605.6A672.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat - im Einzelnen umfangreich begründet - angenommen, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Januar 2006 weder im Hinblick auf ihr verfahrensmäßiges Zustandekommen noch inhaltlich zu beanstanden sei. 5 Soweit der Kläger demgegenüber einen Verfahrensfehler reklamiert, weil der Erstbeurteiler unter dem Eindruck der Besprechung auf Unterabteilungsebene, bei der für die einzelnen Beamten bereits eine nach Noten geordnete Rangfolge festgelegt worden sei, seinen Beurteilungsvorschlag entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL - (SMBl.NRW.203034) nicht unabhängig und weisungsfrei gefertigt habe, zeigt er über diese Behauptung hinaus keine Anhaltspunkte auf, die auf eine tatsächliche Einschränkung der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers hindeuten würden. Aus dem Beschluss des Senats vom 24. November 2006 im Verfahren 6 B 2124/06 kann der Kläger angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte nichts herleiten. In jenem Fall hatte sich der Erstbeurteiler "verpflichtet" gefühlt, einem ihm von Vorgesetztenseite mitgeteilten Urteil zu folgen, und dem Teilnehmerkreis einer Besprechung, an der er selbst nicht teilgenommen hatte, als "Beurteilerkonferenz" eine Autorität zugemessen, die diesem nicht zukam. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeurteiler dagegen bei der Besprechung auf Unterabteilungsebene und dem Zustandekommen der Besprechungsergebnisse mitgewirkt und zudem keine Einschränkung seiner Entschlussfreiheit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erstbeurteilung gesehen. Vielmehr hat er ausdrücklich betont, diese völlig unabhängig gefertigt zu haben. 6 Mit den Ausführungen zu der Besprechung der Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler am 22. November 2005, an der die Unterabteilungsleiter, die Leiter GS und VL sowie die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen haben, ist ebenfalls kein Fehler des Beurteilungsverfahrens dargetan. Nach Nr. 9.2 BRL sind die Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler vor der Schlusszeichnung durch den Endbeurteiler in einer Beurteilerbesprechung zu erörtern. Zu dieser Beurteilerbesprechung zieht der Endbeurteiler personen- und sachkundige Bedienstete zur Beratung heran. Weder Nr. 9.2 noch sonstige Regelungen der BRL schließen es aus, dass sich diese Bediensteten auf der Grundlage der Beurteilungsvorschläge in einem gemeinsamen Gespräch zur Vorbereitung der Beurteilerbesprechung einen Überblick verschaffen, in Einzelfällen Einschätzungen diskutieren und sich abstimmen. Ein solches Gespräch liegt außerhalb des förmlichen Beurteilungsverfahrens und soll die Bediensteten - wie auch mögliche Einzelgespräche untereinander - in die Lage versetzen, ihre Beratungsaufgabe bestmöglich zu erfüllen. Eine Verkürzung des Erkenntnisprozesses des Endbeurteilers ist mit einem der Beurteilerbesprechung vorgeschalteten informellen Informations- und Meinungsaustausch zwischen den personen- und sachkundigen Bediensteten entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend verbunden. Indizien dafür, dass infolge des Gesprächs vom 22. November 2005 notwendige Erörterungen im Rahmen der Beurteilerbesprechung unterblieben sind, trägt der Kläger nicht vor. 7 Die Ausführungen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der angelegten Beurteilungsmaßstäbe sind für den Senat nicht nachzuvollziehen. Welche Aussagen mit den im Zulassungsantrag wiedergegebenen "entwickelten Maßstäbe" in welchem Zusammenhang gegenüber welchem Adressatenkreis getroffen worden sein sollen, erschließt sich nicht, sodass ihre Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar ist. 8 Die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie soll nach den zugehörigen Erläuterungen des Innenministeriums dem Beurteilten aufzeigen, warum er im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt hat. Die im Fall des Klägers gegebene Begründung formuliert die Einschätzung seiner Vorgesetzten, wonach er bei der täglichen Einsatzbewältigung im theoretischen und praktischen Bereich erhebliche Mängel gezeigt habe und ihm auch die Führung von Mitarbeitern nicht gelungen sei. Er sei an seine persönlichen Leistungsgrenzen gestoßen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine solche Einschätzung den in der Beurteilung festgestellten Leistungsstillstand schlüssig zu begründen vermag. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11