Beschluss
5 B 486/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0416.5B486.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten zunächst telefonisch und sodann per Telefax be¬kannt gegeben wer¬den. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht stattgegeben. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 3 Selbst wenn man von einem Aktionsbündnis zwischen der Antragstellerin und den 4 ausgeht, rechtfertigen die vom Antragsgegner angeführten Umstände seine Gefahrenprognose nicht. Sie lassen bereits keinen hinreichend konkreten Bezug zu der von der Antragstellerin für den 17. April 2009 geplanten Veranstaltung erkennen. Im Übrigen sind der Begründung des angefochtenen Bescheids keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung am 17. April 2009 nicht durch Auflagen und ein Vorgehen gegen etwaige gewalttätige Einzelpersonen hinreichend begegnet werden könnte. Ein Versammlungsverbot scheidet aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 − 1 BvQ 32/03 −, NVwZ 2004, 90. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 8 Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.