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Beschluss

6 B 1920/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.6B1920.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung vom S. -Gymnasium der Stadt F. an das B. -G. -Gymnasium der Stadt I. . Die Bezirksregierung B1. hat ihre dahin gehende, gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG sofort vollziehbare Verfügung damit begründet, dass der Schulfrieden an der bisherigen Schule des Antragstellers gestört und dem Antragsteller der entscheidende Verursachungsbeitrag zu dieser Störung anzulasten sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versetzungsverfügung erhobenen Klage (VG Arnsberg 2 K 2697/08) mit der Begründung abgelehnt, aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass das Verhältnis des Antragstellers zur Schulleitung, zum Kollegium sowie zumindest zu einem Teil der Schülerschaft und der Eltern deutlich gespannt gewesen und dadurch der reibungslose Ablauf des Schulbetriebs und der Erhalt des Schulfriedens nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der Antragsteller stelle dies im Ergebnis nicht in Frage, sondern moniere sinngemäß nur eine unzureichende Aufklärung der Schuldfrage. Wie es zu der Störung gekommen sei und wen daran ein Verschulden treffe, sei aber für die Versetzung unerheblich. Nur dann, wenn der zu versetzende Beamte das unschuldige Opfer einer von anderen Beteiligten verschuldeten Spannungssituation sei, gelte Abweichendes. Ob ein derartiger Fall vorliege, lasse sich allein im Hauptsacheverfahren klären. Bei dieser Sachlage falle die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Vor dem Hintergrund des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG müsse von einem besonderen, in der Regel ausschlaggebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung ausgegangen werden. Dem privaten Interesse des Beamten an der Aussetzung der Vollziehung könne demgegenüber nur ausnahmsweise der Vorrang eingeräumt werden. Hierzu bedürfe es besonders gewichtiger privater Gründe, die der Antragsteller nicht dargelegt habe. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Mit seiner innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdebegründung macht der Antragsteller geltend, die Störung des Schulfriedens sei ohne sein Zutun und seine Verantwortung erst in der Zeit seiner Abwesenheit aufgetreten. Er sei das unschuldige Opfer einer von anderen Beteiligten verschuldeten Spannungssituation geworden. 4 Mit diesem Vorbringen muss die Beschwerde schon deshalb erfolglos bleiben, weil der von dem Verwaltungsgericht für entscheidungstragend erachtete Gesichtspunkt, die Abwägung der einander widerstreitenden Interessen, dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der Antragsteller zeigt auch im Beschwerdeverfahren keinen Grund auf, der es gebieten würde, seinem privaten Interesse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem aufgrund der gesetzlichen Regelung zu vermutenden besonderen öffentlichen Interesse den Vorzug zu geben. Das gilt auch für sein weiteres Vorbringen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, das im Übrigen aus prozessualen Gründen nicht zum Erfolg führen könnte. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 8