Beschluss
12 A 1173/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A1173.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des allein als Zulassungsgrund geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Kläger habe die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt, da für ihn bereits mehr als sechs Monate vor der Abgabe der Erwerbserklärung im Juli 1997 angesichts der ihm unstreitig bekannten Umstände, dass seine Großeltern mütterlicherseits während des zweiten Weltkrieges in das Deutsche Reich umgesiedelt worden seien, dass seine Mutter dort geboren worden und sie genauso wie ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei, Veranlassung bestanden habe, Auskünfte betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einzuholen und vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. 4 Soweit diese Begründung des Verwaltungsgerichts von dem Kläger mit dem Einwand angegriffen wird, dass es sich - anders als im Falle des vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203 ff., in dem dieses die Erkundigungspflicht an das Wissen des Betroffenen um die Ansässigkeit volksdeutscher Familienangehöriger auf dem Gebiet des sogenannten Reichskommissariats Ukraine als eine Voraussetzung für die Eintragung in die Deutsche Volksliste angeknüpft habe - bei dem Umstand des Aufenthaltes der Familie der Mutter des Klägers in "Deutschland/Sudetenland" um einen "staatsangehörigkeitsrechtlich neutralen" Vorgang gehandelt habe, verfängt dies schon deshalb nicht, da das Verwaltungsgericht nicht nur auf den Aufenthalt der Familie der Mutter des Klägers im Sudetenland abgestellt hat, sondern diesen Umstand zusammen mit den Tatsachen beurteilt hat, dass die Großmutter Volksdeutsche war, ins Sudetenland umgesiedelt wurde und dort die Mutter des Klägers, die ebenfalls deutscher Volkszugehörigkeit ist, geboren wurde. Dass diese Umstände zusammengenommen genauso für eine Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sprechen wie der Umstand, dass ein Volksdeutscher in der für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine maßgeblichen Zeitspanne auf dem Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig war, hat das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise begründet, 5 vgl. zu dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen, von der Kammer - mittlerweile rechtskräftig - entschiedenen vergleichbaren Fall (10 K 758/06): OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -, 6 indem es herausgearbeitet hat, dass beide Fallkonstellationen nicht auf einen sicheren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schließen lassen, aber in beiden Fällen nach den bekannten historischen Gegebenheiten und der seinerzeit geltenden Rechtslage der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich war, was für die Annahme einer Erkundigungspflicht des Betroffenen ausreichend ist, 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O. 8 Inwieweit es dabei, wie von dem Kläger geltend gemacht, einen Unterschied machen soll, ob es sich um eine potenzielle Einzeleinbürgerung oder eine Sammeleinbürgerung handelt, ist nicht ersichtlich. Denn für die Frage, ob Anhaltspunkte für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter vorlagen, kann es keine Rolle spielen, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Erwerb erfolgte. 9 Soweit der Kläger außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise nicht darauf abgestellt, ob er konkret mit einer Einzeleinbürgerung seiner Mutter gerechnet habe, was nicht der Fall gewesen sei, da er sich erst sehr spät für eine Übersiedlung nach Deutschland interessiert habe, so vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Verschulden im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974, das sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasst, nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende tatsächlich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter gerechnet hat, sondern auch dann, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28. No-vember 2008 - 12 A 617/08 -, m. w. N. 11 Dass das Verwaltungsgericht in Übertragung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf das Verschulden des Klägers darauf abgestellt hat, dass für einen aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Erklärungsberechtigten, dem ein Aufenthalt der volksdeutschen Bezugsperson während des Zweiten Weltkrieges im Deutschen Reich bekannt war, - auch aus Laiensicht - erwartet werden konnte, dass er sich um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgerungen für seine eigene Person kümmert, da in Kreisen Deutschstämmiger aus der ehemaligen Sowjetunion, deren Vorfahren sich während des Zweiten Weltkrieges zeitweise im Deutschen Reich aufgehalten hatten, weitgehend bekannt war, dass der Aufenthalt dort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat, ist insoweit nicht zu beanstanden. 12 So im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -. 13 Dass derartige Erkenntnisse in den einschlägigen Personenkreisen nicht vorhanden waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat kann die vom Verwaltungsgericht geschilderten Erfahrungen aus einer Vielzahl vertriebenenrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Verfahren vielmehr aus eigener Anschauung bestätigen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16