Beschluss
13 A 1023/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.13A1023.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Februar 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von der Klägerin genannten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. 4 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Nachzulassungsantrag habe. Einer Verlängerung der Zulassung stehe entgegen, dass die angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet worden sei (vgl. § 105 Abs. 4f Satz 1, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 AMG). Da Wirksamkeit und Dosierung nicht belegt seien, lasse sich auch keine positive Nutzen-Risiko-Bewertung des Arzneimittels vornehmen (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG). Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. 6 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht von einem zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab ausgegangen. 7 Gemäß § 105 Abs. 4a Satz 1, § 22 Abs. 2 AMG sind im Rahmen des Nachzulassungsantrags die Ergebnisse der pharmakologischen und toxikologischen Versuche (Nr. 2), deren Daten sich auf die Wirkungen und Unbedenklichkeit von Stoffen, mithin auf die sichere Anwendung des Arzneimittels zu beziehen haben, 8 vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2008, § 22 Rn. 70, 9 und die Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder sonstigen ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Erprobung (Nr. 3) vorzulegen; die Ergebnisse der klinischen Prüfung betreffen die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels. 10 vgl. Kloesel/Cyran, a. a. O., § 22 Rn. 74. 11 An Stelle der Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG kann der Antragsteller den Nachweis mit "anderem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial" i. S. v. § 22 Abs. 3 AMG erbringen ("bibliographischer Zulassungsantrag"). Auch Altarzneimitteln können die Erleichterungen des § 22 Abs. 3 AMG zugute kommen (§ 105 Abs. 4a Satz 1 Hs. 2 AMG). 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 3 C 23.07 und 3 C 24.07 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, jeweils juris. 13 An Stelle der Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG kann daher anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wurden, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind (Nr. 1). § 22 Abs. 3 Nr. 1 AMG ist durch Art. 1 Nr. 15 lit. c des 14. AMG-Änderungsgesetzes neu gefasst worden. Die Zulassungsvorschrift wird nunmehr für Arzneimittel mit bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen ("well established use") i. S. v. Art. 10a der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 i. d. F. der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 konkretisiert. Der Senat hat zur Auslegung und Anwendung von § 22 Abs. 3 AMG bereits mehrfach entschieden, dass das Erkenntnismaterial nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie nach Art. 10a Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG dergestalt beschaffen sein muss, das es in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04 -, juris, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 - und vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, a. a. O. 15 Die Annahme einer ausreichenden Begründung der therapeutischen Wirksamkeit muss auch hinreichende Darlegungen zur Zweckmäßigkeit der angegebenen Dosierung enthalten. Dies lässt sich bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG ableiten, dem zufolge aus dem klinischen Gutachten die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Dosierung hervorgehen muss. 16 Hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, a. a. O. 17 Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Frage, welchen Anforderungen das wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu genügen hat, zu Recht auf die einschlägigen Arzneimittelprüfrichtlinien i. S. v. § 26 AMG und insbesondere auf die Arzneimittelprüfrichtlinie vom 11. Oktober 2004 (BAnz. Nr. 197 vom 16. Oktober 2004) hingewiesen, die im Hinblick auf eine "allgemeine medizinische Verwendung" im Wesentlichen dem Anhang 1 Teil II Nr. 1 der Richtlinie 2001/83/EG i. d. F. der Richtlinie 2003/63/EG vom 25. Juni 2003 entspricht. Nach Teil II Nr. 1 lit. d des Anhangs 1 dieser Richtlinie muss im Rahmen eines bibliographischen Antrags gezeigt werden, inwiefern vorgelegte Daten, die ein anderes als das in den Verkehr zu bringende Arzneimittel betreffen, für die Beurteilung des zuzulassenden Arzneimittels relevant sind. Schließlich hat das Verwaltungsgericht als Beurteilungsparameter für die hier fraglichen topisch anzuwendenden Arzneimittel die "Leitlinie zu den klinischen Anforderungen an lokal anwendbare, lokal wirksame Produkte mit bekannten Bestandteilen" (CPMP/EWP/239/95 final) der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) angeführt. Die Leitlinien ihres Ausschusses für Humanarzneimittel entfalten zwar keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Sie sind aber wie die nach § 26 Abs. 1 AMG vom zuständigen Bundesministerium zu erlassenden Arzneimittelprüfrichtlinien wie "antizipierte Sachverständigengutachten" bei der Anwendung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen heranzuziehen, die sich auf außerrechtliche Erkenntnisquellen wie etwa den "jeweils gesicherte(n) Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse" (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 3 AMG) beziehen, weil sie regelmäßig widerspiegeln, was auf europäischer Ebene dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, a. a. O., m. w. N. 19 Die Klägerin hat ernstliche Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die einschlägigen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen und Leitlinien auch zutreffend angewendet hat, nicht substantiiert aufgezeigt. Rechtsanwendungsfehler kann der Senat im Übrigen nicht erkennen. 20 Die Klägerin hat sich zum Beleg der Wirksamkeit der Arzneimittel auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial i. S. v. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG berufen und unter anderem ein Gutachten von Prof. Dr. O. vom 22. Januar 2001 zur Pharmakologie und Toxikologie sowie ein klinisches Gutachten vom 24. Januar 2001 vorgelegt. Das letztgenannte Gutachten benennt indessen kein Präparat, das in einer vergleichbaren Form dargereicht wird und den gleichen Wirkstoff enthält. Das Verwaltungsgericht weist hierzu plausibel darauf hin, dass sich das Gutachten allein mit den allgemeinen Eigenschaften des Wirkstoffs Benzocain befasse und es dementsprechend auf Seite 11 heiße, es gebe in der Literatur keine klinischen pharmakokinetischen Studien zur rektalen Applikation von Benzocain. Schließlich lässt das Gutachten nicht erkennen, in welcher Dosierung das Arzneimittel unbedenklich und wirksam sein soll. Dass die Klägerin eine reduzierte Indikation "Zur kurzfristigen Unterdrückung von Juckreiz und Schmerzen im Analbereich" unter Bezugnahme auf die Begutachtungen durch Prof. Dr. A. vorgeschlagen hat, indes ohne eine Änderungsanzeige vorzunehmen, kann hieran nichts ändern. Auch wenn die Anwendungsgebiete beschränkt würden, wären Wirksamkeit und Dosierung nicht belegt. Eine positive Nutzen-Risiko-Bewertung des Arzneimittels ist daher nicht durchführbar (vgl. § 4 Abs. 28 AMG). Die Frage, ob das BfArM das Arzneimittel unter Beschränkung der Anwendungsgebiete hätte zulassen müssen, stellt sich daher nicht. 21 Von den vorstehenden Ausführungen ausgehend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt zudem keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 25