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Urteil

10 D 56/07.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.10D56.07NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 143 "X. " der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 143 "X. " der Antragsgegnerin. 3 Sie ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T.-------- straße 12 in I. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. 4 Die derzeitige Nutzung des Plangebiets stellt sich wie folgt dar: Entlang der L.----- -straße ist das Plangebiet geprägt durch eine überwiegend 2- bis 3- geschossige Bebauung mit Geschäftsgebäuden, zum Teil mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung in den Obergeschossen. An der Kreuzung mit der T1.--------straße steht ein mehrgeschossiges Geschäftsgebäude (Kaufhaus T2. ) mit Wohnungen in den Obergeschossen. Entlang der T3.-------straße befinden sich 2- bis 3-geschossige Wohngebäude in offener Bauweise sowie - nördlich des Grundstücks der Antragstellerin - die Zufahrt zur rückwärtig der Wohngrundstücke, unterhalb einer als Rasenfläche gestalteten Grünfläche gelegenen Tiefgarage. Im Osten schließt an diesen Bereich ein öffentlicher Parkplatz an. Der Platzbereich des O. N. wird durch eine Randbebauung mit überwiegenden 4-geschossigen Geschäftshäusern eingefasst. Westlich des Platzes befindet sich der Zugang zum T4. sowie ein freistehendes 4-geschossiges Geschäftsgebäude. Östlich des O. N. beginnt die Fußgängerzone. 5 In dem Bereich östlich der Wohnbebauung an der T3.-------straße und westlich des O. N. setzt der angefochtene Bebauungsplan ein ca. 13.700 m² großes Kerngebiet MK 1 fest. Dieses wird gem. Ziff. 1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzung vertikal gegliedert. Nur im Erdgeschoss und in dem darunter liegenden Geschoss ist danach Einzelhandel zulässig. Das Gebiet MK 1 ist darüber hinaus - jeweils durch die Festsetzung von Baugrenzen - gegliedert: Im westlichen Bereich entlang des Allgemeinen Wohngebiets an der T3.-------straße ist eine 3 m breite nicht überbaubare Grundstücksfläche vorgesehen. Östlich davon setzt der Plan einen 6 m breiten Streifen fest, in dem eine höchstens zweigeschossige Bebauung sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 168 m über NHN zulässig ist. Daran schließt sich der größte Bereich des MK1 an, für den eine zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen Höhe von 174 festgesetzt ist. Im Bereich des O. N. ist schließlich eine viergeschossige Bebauung mit einer maximalen Höhe von 174 m über NHN festgesetzt. 6 Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans befassen sich u.a. mit Nutzungsausschlüssen im Allgemeinen Wohngebiet (1.1) sowie im Kerngebiet und erlauben sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses in den MK 1- MK 6 und MK 8 sowie - ohne Beschränkung - im MK 7 (1.2) Sie enthalten darüber hinaus Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (1a), zu Flächen für Stellplätze (2.), zur Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen innerhalb öffentlicher Grünflächen (3.), zum Gehrecht innerhalb der privaten Verkehrsfläche (4.), zum Immissionsschutz (5.), zum Anbringen von Werbeanlagen und zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen (6.). 7 Zum Erfordernis und Ziel der Planung führt die Planbegründung aus: Aus dem im Jahre 2006 eingeholten Einzelhandelsgutachten ergebe sich, dass die Stadt I. insbesondere bei den zentrenrelevanten Sortimenten nur einen unzureichenden Teil der eigenen Kaufkraft im Gemeindegebiet binden könne und daraus eine für ein Mittelzentrum unterdurchschnittliche Zentralität resultiere. Es solle daher die Einkaufszentralität erhöht und der Kaufkraftabfluss an Einzelhandelsstandorte in den umliegenden Städten reduziert werden. Das Gutachten sehe eine zusätzliche Verkaufsfläche im Bereich X. von rund 9.600 m² für die Ergänzung der Innenstadt als verträglich an. 8 Die geplante Innenstadterweiterung solle die im Umfeld vorhandenen Nutzungsmischungen von Einzelhandel, Wohnen und Dienstleistungsnutzungen aufgreifen und sich so in das räumliche und funktionale Gefüge einbinden. Mit der Planung würden die Zielsetzungen und Empfehlungen aus dem Interkommunalen Einzelhandelskonzept des Kreises N1. und der aktuellen Einzelhandelsuntersuchung umgesetzt. Die Planung solle im Kerngebiet MK 1 zur Errichtung einer Einkaufspassage ergänzt durch andere kerngebietstypische Nutzungen führen. Geplant sei ein innerstädtischer Rundlauf mit attraktiven Geschäftseinheiten sowie eine Verbindung zwischen dem O. Markt und dem X1.-- ------platz mit dem Kaufhaus T2. . Die bis zu 2-geschossige Einkaufspassage könne in Richtung des O. Markes hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung bis zu 4 Geschosse erhalten, um eine Raumkante für den O. Markt auszubilden. Aufgrund der Flächengröße und der sonstigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei eine Beschränkung der Nutzung durch Betriebe des Einzelhandels auf die als erforderlich und verträglich angesehenen Verkaufsflächen anzustreben. Die übrigen Geschossflächen sollten ergänzenden kerngebietstypischen Nutzungen zur Verfügung zu stehen. 9 Die Erschließung erfolge über die umliegenden Verkehrsstraßen. Für die geplante Passage sei eine Anbindung an das öffentliche Verkehrssystem über einen Knotenpunkt mit der L1.-----straße , C.-------straße und L2.----straße vorgesehen. Zusätzlich erfolge über diesen Knotenpunkt auch die Anlieferung der Verkaufsflächen im Erdgeschoss. Für die Stellplatzanlagen sei von einem durchschnittlichen rd. 3,5fachem Wechsel auf den rd. 500 Stellplätzen auszugehen. Die Anlieferung im Untergeschoss erfolge über die T3.-------straße . 10 Zum Verkehrslärm wird in der Planbegründung ausgeführt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten würden. Aktive Schallschutzmaßnahmen kämen aufgrund der vorhandenen Straßenrandbebauung und der räumlichen Situation des Straßenraumes nicht in Betracht. Deshalb seien bei baulichen Maßnahmen Vorkehrungen zum Schutz gegen Straßenverkehrslärm durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen getroffen worden. Dadurch könnte eine Minimierung der Innenschallpegel erreicht werden. Der schalltechnischen Untersuchung liege die konkrete Planung einer Einkaufspassage zu Grunde, die als "Maximalbetrachtung" angesehen werden könne. Hinsichtlich der Umsetzung von anderweitig zulässigen Nutzungen, die der Bebauungsplan ebenso vorbereite, sei davon auszugehen, dass die Verkehrsstärken und die Lärmimmissionen, die dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien, nicht überschritten würden. Entsprechendes führt die Planbegründung auch hinsichtlich der Bewertung des Gewerbelärms aus. 11 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: 12 Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 24. Februar 1994 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 143. Am 1. Dezember 2005 beschloss der Planungs-, Umwelt und Verkehrsausschuss zur Entwicklung der "X. -Passage" mit einem interessierten Projektentwickler zusammenzuarbeiten. Nach einer ersten Offenlage beschloss der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 28. November 2006 einen geänderten Entwurf erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 8. Dezember 2006 bis zum 12. Januar 2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die bereits im Aufstellungsverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin wandte sich gegen die Planung. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 27. März 2007 über die in der öffentlichen Auslegung und der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in der Sitzungsvorlage und beschloss den Bebauungsplan Nr. 143 "X. / O1. " in der Fassung vom 14. Februar 2007 als Satzung. 13 Nachdem die Antragstellerin am 7. Mai 2007 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet hatte, beschloss der Planungs- Umwelt und Verkehrsausschuss am 15. April 2008, zur Behebung von Fehlern im Bebauungsplan ein ergänzendes Verfahren nach § 214 BauGB durchzuführen und den Entwurf in der Fassung vom 2. April 2008 für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Die erneute Auslegung erfolgte in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 9. Mai 2008. Die Antragstellerin hielt an ihren bereits geäußerten Einwendungen fest und ergänzte sie. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 24.Juni 2008 über die vorgebrachten Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in der Sitzungsvorlage. Ferner beschloss er den Bebauungsplan Nr. 143 "X. " in der Fassung vom 26. Mai 2008 als Satzung und stimmt der Begründung in der Fassung vom 2. April 2008 zu. Der Beschluss wurde am 27. Juni 2008 im Amtsblatt der Stadt I. bekannt gemacht. 14 Die Antragstellerin führt zur Begründung ihres Antrags aus: Der Bebauungsplan leide an formellen und materiellen Mängeln. Insbesondere sei die städtebauliche Rechtfertigung nicht gegeben. Es liege ein planerischer Missgriff vor. Zwar habe die Antragsgegnerin im Jahr 2006 ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben, dass einen aktuellen Bedarf von weiteren 10.000 m² Verkaufsfläche ermittelt habe. Dies verwundere angesichts des eindeutigen Untersuchungsauftrags jedoch nicht. Die ausschließliche Funktion dieses Gutachtens sei es, die bereits zuvor in das Gewand von Entwurfs-Festsetzungen gekleidete Verkaufsfläche von ca. 10.000 m² gutachterlich abzusichern. Selbst die Mehrheitsfraktion im Rat der Antragsgegnerin und deren Bürgermeister-Kandidat bezweifelten mittlerweile die städtebauliche Erforderlichkeit des über die städtischen Verhältnisse geplanten Einkaufszentrums. Der Bebauungsplan sei nicht an die landesplanerischen Zielvorgaben angepasst. Auf der Grundlage des Gutachtens könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die projektierte Einkaufspassage das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot des § 24a LEPro beachteten. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan keine Erschließungsmaßnahmen vorsehe, mit der die ohnehin angespannte Verkehrssituation verbessert werden könnte. Die MK-Festsetzungen erwiesen sich als Etikettenschwindel. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das MK 1. Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei fast nur Raum für die geplanten Einzelhandelsnutzungen. Die Antragsgegnerin sei daher bei konsequenter Absicherung ihrer Planungsabsichten zur Festsetzung von Sondergebieten verpflichtet gewesen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in allen MK-Baugebieten Vergnügungsstätten ausgeschlossen habe. Hierfür fehle eine städtebauliche Rechtfertigung. Die vorgeschobenen Planungsabsichten seien jedenfalls dadurch über Bord geworfen worden, dass der Bürgermeister dem ursprünglichen Investor bereits am 18. Februar 2008 einen Bauvorbescheid zum Neubau eines Einkaufszentrums erteilt habe. Die Aufstellungsvorgänge enthielten keinen Hinweis darauf, dass der Rat zum Zeitpunkt des nochmaligen Satzungsbeschlusses über diesen Umstand unterrichtet gewesen sei. Insoweit habe sich der Rat bei dem erneuten Satzungsbeschluss von unzutreffenden Erwägungen leiten lassen, weil er davon ausgegangen sei, dass es durchaus noch möglich sei, in der Passage anderweitige Nutzung anzusiedeln. Zu bemängeln sei auch, dass Festsetzungen entweder nicht durch den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gedeckt seien oder ihnen die hinreichende Bestimmtheit fehle. Dies gelte für die Bestimmung unter Ziffer 1.2 - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Dienstleistungsgewerbes seien nicht den Einzelhandelsbetrieben zuzurechnen - sowie die für die Definition der Betriebe des Dienstleistungsgewerbes. Unbestimmt sei der Plan hinsichtlich des Verlaufs der unter Ziff. 5 festgesetzten Lärmschutzwand. Auch könne nicht bestimmt werden, ob die Wand an der Grenze zu ihrem Grundstück oder zum weiter nördlich gelegenen Grundstück beabsichtigt gewesen sei. Auch die Flächen für Stellplätze seien nicht konkret festgelegt, weil die Ziffer 2 ausnahmsweise die Stellplätze ganz oder teilweise flächengleich an anderer Stelle im Untergeschoss des MK 1 zulasse. 15 Der Plan leide auch an Abwägungsmängeln vor allem im Hinblick auf den Lärmschutz. Insbesondere die durch die Ausweisung des MK 1 in Nachbarschaft zu den WA-Gebieten aufgeworfenen Immissionskonflikte seien nicht sachgerecht gelöst worden. Nach Errichtung der Einkaufspassage und des offenen Parkdecks werde es im rückwärtigen Bereich der Wohngrundstücks entlang der T.-straße zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen. Dies zeige sich exemplarisch hinsichtlich des Gewerbelärms, der nicht sachgerecht ermittelt und bewertet worden sei. Die Bewertung der Lärmschutzbelange beruhe ausschließlich auf den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung aus März 2006, die sich die Antragsgegnerin unkritisch zu Eigen gemacht habe. Zu beanstanden sei, dass die Lärmprognose auf ein konkretes Vorhaben zugeschnitten sei. Geprüft worden seien die Auswirkungen eines konkreten Vorhabens. Es gehe hier jedoch um die Beurteilung des Lärmgeschehens auf der Ebene der Bauleitplanung. Auch die Belange des Denkmalschutzes seien nicht hinreichend gesehen und nicht berücksichtigt worden. Im Bereich des T5. befänden sich denkmalgeschützte Objekte. Die Antragsgegnerin hätte auch die Auswirkungen einer Einkaufspassage auf diese Objekte in die Abwägung einstellen müssen. Der Plan leide schließlich auch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten an offensichtlichen Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe die Folgen des Eingriffs unzutreffend bilanziert, indem sie einen Vergleich zwischen bestehendem und neuem Planungsrecht und nicht zwischen dem tatsächlich verwirklichten Baurecht und dem neuen Planungsrecht vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf § 1 a Abs. 4 Satz 5 BauGB berufen, weil die Bebauungspläne Nr. 41a und 41d jedenfalls bereits vor Inkrafttreten des strittigen Bebauungsplans für den überplanten Teil funktionslos geworden seien. 16 Zudem seien in qualitativer und quantitativer Hinsicht zusätzliche Baurechte geschaffen worden. Dies gelte insbesondere für den Bereich östlich der Wohnbebauung entlang der T3.-------straße , wo der Plan nunmehr statt einer öffentlichen Grünfläche ein Kerngebiet mit zwei Vollgeschossen zulasse. 17 Die Antragstellerin beantragt, 18 den Bebauungsplan Nr. 143 "X. " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 27. März 2007 und 24. Juni 2008) für unwirksam zu erklären. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan leide weder an formellen noch materiellen Mängeln. Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei gegeben. Sie müsse es als Mittelzentrum nicht hinnehmen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kaufkraft in Nachbarkommunen abwandere. Die Defizite ergäben sich bereits aus dem im Jahre 1999 aufgestellten interkommunalen Einzelhandelskonzept. Das aktuelle Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2006 beschreibe plausibel die derzeitigen Defizite. Ein Sondergebiet sei bewusst nicht festgesetzt worden, weil der Plangeber den innerstädtischen Kerngebietscharakter habe betonen wollen. Sie habe auch davon Abstand genommen, einen auf einen Vorhabenträger zugeschnittenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, weil sie hinsichtlich der Investorenauswahl habe frei bleiben wollen. Der Bebauungsplan sei auch den Zielen der Raumordnung angepasst. Das Vorhabengrundstück liege unstreitig innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im allgemeinen Siedlungsbereich und sei städtebaulich integriert. Die interkommunale Abstimmung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Planung stelle sich auch nicht als Etikettenschwindel dar. Es sei ihr Kernanliegen gewesen, mit der Baugebietsausweisung eines Kerngebietes ein Einkaufszentrum zu realisieren. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums entspreche der festgesetzten Gebietsart und auch ihrem planerischen Willen. 22 Die beanstandeten Festsetzungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die erläuternde Festsetzung Nr. 1.2 sei im Kern eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützt werden könne. Es handele sich um eine Definition, die im Zusammenhang mit der Bestimmung stehe, was als Verkaufsfläche und damit als Einzelhandelsbetrieb anzusehen sei. Den Begriff der Verkaufsfläche könne die Gemeinde nach ihren ortsrechtlichen Vorstellungen definieren. Ihr Fortfall wäre allerdings auch unschädlich. Die Festsetzung Nr. 5 sei zulässigerweise auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 3 BauGB gestützt worden. Es handele sich um die Festsetzung einer Maßnahme aktiven Lärmschutzes, die auch hinsichtlich ihrer Dimensionen hinreichend bestimmt vorgegeben sei. Dass es sich bei der gemeinsamen Grenze der privaten Verkehrsfläche und dem allgemeinen Wohngebiet nur um das in dem maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet handeln könne, ergebe sich jedenfalls nach verständiger Auslegung bereits des Wortlauts der Norm. Darüber hinaus könne die Lage anhand der Planbegründung sowie der dort in Bezug genommenen verkehrs- und schalltechnischen Untersuchung bestimmt werden. 23 Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsmängeln. Der Planung liege die verkehrs- und schalltechnische Untersuchung von März 2006 zugrunde. Das Gutachten beruhe auf der Prognose eines zukünftig eintretenden Geschehens zu Grunde, mit dem bei Umsetzung der planungsrechtlichen Festsetzungen realistischerweise gerechnet werden könne. Unstreitig sei, dass die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichte Nutzung als Einkaufszentrum bzw. mit Einzelhandelsbetrieben die in den immissionsseitigen Auswirkungen weitestgehend beeinträchtigende Nutzungsmöglichkeit sei. Es handele sich daher um eine Maximalbetrachtung. Es sei dem Plangeber nicht verwehrt, ein Kerngebiet in Nachbarschaft zu einem Allgemeinen Wohngebiet festzusetzen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan dürfe die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. Dies sei der Fall. 24 Die Prämissen des Gutachtens seien schlüssig und plausibel. Wie die lärmtechnische Begutachtung zeige, würden die maßgeblichen Beurteilungspegel an nahezu allen relevanten Immissionsorten deutlich unterschritten. Lediglich an dem Objekt T3.-------straße 12, dem Gebäude der Antragstellerin, werde der Beurteilungspegel geringfügig überschritten. In diesem Bereich sei daher durch zwingende Festsetzung eine Lärmschutzwand vorgesehen. Selbst wenn man das behauptete Abwägungsdefizit annähme, hätte dieses jedenfalls keine Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis gehabt. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt, in die Entscheidung eingestellt und diesem Umstand u.a. durch gestalterische Festsetzungen Rechnung getragen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Der zulässige Antrag ist begründet. 28 1. 29 Der angegriffene Bebauungsplan verletzt das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). 30 Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 31 Bezüglich der Bebauung an der L1.-----straße hat der Rat der Antragsgegnerin die für seine Abwägung relevanten Belange des Lärmschutzes nicht sachgerecht ermittelt. Auch die hieran anknüpfende Gewichtung und Bewertung der gegenläufigen Belange, aufgrund der Vorbelastung durch die derzeitige Verkehrsbelastung der Bundesstraße C1. mit über 20.000 Kfz in 24 Stunden werde die mit der Planung verbundene Erhöhung als gering und daher als unerheblich bewertet, ist zu beanstanden. 32 1.1 33 Der Plangeber hat bei einer hohen Lärmvorbelastung im Hinblick auf den gebo- tenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt noch hingenommen werden und als zumutbar bewertet werden dürfen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 D 122/06.NE - 35 Diesen Anforderungen genügt die Planung nicht. Die im Plangebiet gelegene Bebauung an der L1.-----straße befindet sich in einem Bereich, in dem bereits eine besonders hohe Immissionsbelastung vorhanden ist. So hat der Gutachter für die "Bestandssituation Prognose-Nullfall" im Eckbereich der L1.-----straße mit der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage Werte von 72 db(A) tags/ und 64-65 db(A) nachts ermittelt. Die Prognose des Verkehrslärms bei einer Realisierung des geplanten Einkaufszentrums ergibt insoweit Werte von 72 db(A) tags/67 db (A) nachts. 36 Hinsichtlich der Nachtzeit liegt ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Der Rat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die schalltechnische Untersuchung für die Planung der Einkaufspassage hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen eine Maximalbetrachtung darstellt. Dabei hat der Gutachter einen Betrieb des Einkaufszentrums in den üblichen Tageszeiten zwischen 7 und 20 Uhr unterstellt. Die Nachtzeit ist überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Ob die angenommene Betriebszeit bei realistischer Betrachtung noch den Gegebenheiten entspricht bzw. unterstellt werden kann, dass eine Baugenehmigung nur für diese Betriebszeit erteilt wird, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls hat der Rat nicht zur Kenntnis genommen, dass sich nach den gutachterlichen Feststellungen die Werte für die Nachtzeit um mehr als 2 db(A) erhöhen. Diese Erhöhung ist - wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert hat - auf die für die Realisierung der Einkaufspassage erforderlichen Veränderungen im Kreuzungsbereich, insbesondere das Heranrücken der Lichtsignalanlage an die betroffene Bebauung zurückzuführen. 37 Es kann auch in Anbetracht der Vorbelastung nicht unterstellt werden, dass diese Erhöhung von den Lärmbetroffenen ohne weiteres hinzunehmen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen auch dann von der jeweiligen Vorbelastung abhängt, wenn die Vorbelastung bereits (deutlich) oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegt. 38 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041 und Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BauR 2007, 1365. 39 Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert. In so einem Fall dürfen zusätzliche Lärmbelästigungen nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Der Staat ist nämlich verpflichtet, durch sein Verhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu verletzen. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, BVerwGE 101,1. 41 Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. überschritten wird, ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Sie dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB (A)-Wert allgemeingültig zu umschreiben sein. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls ziehen, wobei die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. 42 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567 = JURIS-Dokumentation (Rdnr. 65) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. 43 In Anbetracht der ermittelten Lärmbelastung ist nicht auszuschließen, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert der Gesamtbelastung erreicht wird. Die somit nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Prüfung, ob eine weitere Erhöhung zu einer Gesundheitsgefährdung führt und überhaupt noch hinnehmbar ist, hat der Plangeber jedoch nicht vorgenommen. 44 1.2 45 Darüber hinaus ist die vorgelegte Prognose nicht geeignet, die durch Planung ge-schaffenen Immissionskonflikte zuverlässig abzuschätzen. 46 Die prognostische Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen muss in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognosebasis den an sie zu stellen-den Anforderungen genügt. Nicht entscheidungserheblich ist hingegen, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. 47 Grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1. 48 Somit hat der Senat (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) m.w.N. 50 Danach ist bereits zweifelhaft, ob die der Planungsentscheidung zugrunde gelegte Prognose der planbedingten Verkehrszunahme und der damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen durch Verkehrslärm sachgerecht ist. 51 Hierzu bedarf es einer aussagekräftigen Ermittlung des aktuell gegebenen Verkehrsaufkommens und einer Prognose des planbedingt zu erwartenden Zuwachses. Insoweit erscheint es als fraglich, ob die Ermittlung der Verkehrsmengen durch den Gutachter insbesondere für die Nachtzeit wegen der bereits derzeit kritischen Lärmbelastung an der L1.-----straße eine verlässliche Prognosegrund-lage bilden kann. Zur Bestimmung der Verkehrsbelastung im Untersuchungs-gebiet hat er nämlich lediglich an zwei Tagen im Januar und Februar 2006 wäh-rend der Tageszeit Zählungen vorgenommen. 52 Jedenfalls ist die Annahme des Satzungsgebers nicht haltbar, dem Schallgut- achten für die Einkaufspassage liege eine Maximalbetrachtung zu Grunde. Der Rat hat mit der Festsetzung eines Kerngebiets und der Zulassung der Wohnnutzung ab dem ersten Geschoss vielfältige Nutzungen (Gastronomie- und Freizeiteinrichtungen) ermöglicht, die über ein reines Einkaufszentrum und dessen Nutzungszeit weit hinausgehen. Deren Auswirkungen auf die Lärmentwicklung während der Nachtzeit ist völlig ausgeblendet und bei der Prognose nicht betrachtet worden. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als der Bebauungsplan zwar keine bestimmte Erschließung des MK1 festsetzt, aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten andere Zufahrtmöglichkeiten bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kommen. Dies haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Insbesondere hat der Rat der Antragsgegnerin keine Überlegungen dazu angestellt, dass der Verkehr zu den notwendigen Stellplätzen für die in dem Kerngebiet zugelassen Wohn- und auch sonstigen Nutzungen auch in der Nachtzeit stattfinden wird. Hinzu kommt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass die bereits vorhandenen Tiefgarage auch für Stellplätze der umliegenden Wohngebäude genutzt wird und hiermit auch künftig gerechnet werden muss. 53 2. 54 Da der Bebauungsplan bereits wegen der beanstandeten Abwägungsmängel un- wirksam ist, weist der Senat vorsorglich auf folgende Bedenken hin: 55 Der durch die textlichen Festsetzung Nr. 1.2 Satz 2 bewirkte Ausschluss von Ver- gnügungsstätten ist zwar gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Auch bliebe die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54. 57 Allerdings enthält die Planbegründung keine tragfähigen Gründe, die den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Kerngebiet städtebaulich rechtfertigen könnten. Der Gedanke des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist insoweit offenkundig unzureichend. 58 Der Senat hat Zweifel, ob im Kerngebiet MK 1 die Festsetzung eines sechs Meter breiten Streifens in der Nähe der Wohnbebauung an der T3.-------straße , in dem eine maximale Höhe baulicher Anlagen mit 168 m über NHN zulässig sein soll, städtebaulich gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Ausnutzbarkeit dieses Bereichs erscheint mit Blick auf die Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Bestimmungen fraglich. 59 Fraglich ist auch, ob die Anordnung der Lärmschutzwand dem objektiven Gebot der Rücksichtnahme gerecht wird. 60 3. 61 Da eine Korrektur der angesprochenen Fehler möglich erscheint, wird zur Ver- meidung künftiger Rechtsstreitigkeiten noch auf Folgendes hingewiesen: 62 Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben. Zulässiges Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für eine Erweiterung der I1. Innenstadt zu schaffen. Es sollen Defizite behoben werden, die bereits 1999 im interkommunalen Einzelhandelskonzept festgestellt worden und durch die Untersuchung der CIMA bestätigt worden sind. Der Rat strebt damit eine Stärkung der Innenstadt als Einzelhandelsstandort entsprechend der zentralörtlichen Funktion eines Mittelzentrums an. 63 Unberechtigt ist der Vorwurf, die MK-Festsetzungen erwiesen sich als sog. "Etikettenschwindel". Die beabsichtigte Ansiedlung eines innerstädtischen Einkaufszentrums entspricht der festgesetzten Gebietsart. Ferner soll nach der Planung die Möglichkeit geschaffen werden, in den als Kerngebiet festgesetzten Bereichen auch die sonstigen, nach § 7 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen zuzulassen. 64 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Die getroffenen MK- Festsetzungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von I. bieten insoweit keinen Anhalt für die Annahme eines Verstoßes gegen die Ziele der Raumordnung. 65 Die Festsetzung Nr. 5 zum Lärmschutz findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Das Schutzziel ist dabei jeweils in Verbindung mit den Angaben in der "nachrichtlichen Übernahme" durch Angabe eines konkreten Schalldämmmaßes für die mit verschiedenen Signaturen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche hinreichend vorgegeben. Die getroffenen textlichen Festsetzungen sind auch mit Blick auf die dortige Erwähnung der DIN 4109 nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Inhalt einer DIN-Vorschrift durch die Bezugnahme in den textlichen Festsetzungen nicht zum geltenden Satzungsrecht erhoben wird und es sich bei ihr vielmehr lediglich um einen Hinweis handelt, der die Prüfungsmodalitäten im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren betrifft. 66 Nichts anderes gilt dann, wenn die Erwähnung der betreffenden DIN-Vorschriften lediglich verdeutlicht, welches technische Regelwerk der getroffenen Festsetzung zugrunde liegt. Dann ist die Erwähnung mithin der Sache nach ein Element der Begründung und nicht des normativen Regelungsgehalts der betreffenden Festsetzung. Regelungsgehalt der streitigen Festsetzung ist hier die Bestimmung der jeweiligen Schalldämmmaße für die verschiedenen Lärmpegelbereiche. Diese Regelung wäre nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens auch ohne die Erwähnung der DIN 4109 eindeutig und hinreichend bestimmt, weil auf der Planurkunde in der "nachrichtlichen Übernahme" die konkret geforderten Schalldämmmaße wiedergegeben worden sind. 67 Die Ausführungen unter 1.2 letzter Absatz der textlichen Festsetzungen haben keinen Regelungscharakter, sondern stellen den Versuch dar, den Begriff des Einzelhandelsbetriebs zu definieren. Insbesondere handelt es sich nicht um einen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich möglichen Ausschluss bestimmter Arten baulicher oder sonstigen Anlagen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen ihrer Annahme - der Antragsgegnerin keine Befugnis zusteht, den planungsrechtlichen Begriff des Einzelhandelsbetriebes abweichend von der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu bestimmen. 68 Die Festsetzung Nr. 2 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12 Abs. 4 und 5 BauNVO. 69 Die einzelnen Bereiche des Kerngebietes MK 1, für die unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden sind, sind in nicht zu beanstandender Weise durch Baugrenzen voneinander abgegrenzt worden. 70 Die Festsetzung des Kerngebiets in Nachbarschaft zu den Allgemeinen Wohngebieten an der T3.-------straße ist nicht zu beanstanden. Allerdings sind nach § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 71 Auch im Kerngebiet selbst können Wohnungen, die nicht betriebsgebunden sind, ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO sogar allgemein zugelassen werden. Maßgeblich ist letztlich, ob der Plangeber die möglichen Konflikte, die durch das Aneinandergrenzen von Wohngebiet und Kerngebiet entstehen können, im Wege von Festsetzungen gelöst oder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert hat. 72 Der Umfang und der Zuschnitt der zur Verfügung stehenden bebaubaren festgesetzten Kerngebietsflächen lässt nicht zwangsläufig Nutzungen erwarten, die das benachbarte Wohngebiet unzumutbar beeinträchtigen würde. Dabei ist zu beachten, dass die Wohnbebauung an der T3.-------straße neben einer planerischen Vorbelastung durch die Ausweisung eines Kerngebiets nördlich der L1.-----straße auch tatsächlich im Hinblick auf die vorhandene Tiefgaragenzufahrt nördlich des Grundstücks der Antragstellerin und das im Eckbereich T3.-------straße /L3.-----straße vorhandene Kaufhaus nicht unerheblichen Lärmimmissionen bereits jetzt ausgesetzt ist. Im Übrigen bietet § 15 Abs. 1 BauNVO Möglichkeiten, im Einzelfall kerngebietstypische Nutzungen zu verhindern, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in der Umgebung des festgesetzten Kerngebiets unzumutbar sind. 73 Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Folgen des Eingriffs unzutreffend bilanziert, trifft nicht zu. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Für eine Funktionslosigkeit der Bebauungspläne Nr. 41a und 41d sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 74 4. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 77 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 78