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Beschluss

12 A 3169/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0225.12A3169.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt zum Einen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die Voraussetzungen einer besonderen Härte i. S. v. § 27 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorliegen, noch in Frage zu stellen, dass nicht nachgewiesen worden ist, dass die jeweils einzubeziehenden Personen über die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 4 Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Einbeziehungsantrag sei erst seit dem 21. April 2006 wirksam von der Klägerin gestellt gewesen, geht insoweit von vornherein ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat für das eventuelle Vorliegen einer Härte richtigerweise nicht auf die Stellung des Einbe-ziehungsantrages durch die diesbezüglich erst zum 1. Januar 2005 in Folge der Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) antragsbefugt gewordene Stammberechtigte abgestellt und daran angeknüpft, dass Rechtsanwalt L. für den durch ihn am 27. August 2001 beim Bundesverwaltungsamt gestellten Einbeziehungsantrag u.a. der Tochter J. H. und ihres Ehemannes bis zur Änderung der Person des Antragsberechtigten zum 1. Januar 2005 nicht deren Vollmacht vorgelegt hat, sondern nur auf die mangelnde Entscheidungsreife des besagten Einbeziehungsantrags als entscheidendes Kriterium für eine rechtzeitige Antragstellung vor Ausreise des Stammberechtigten. Darauf, ob der Antrag überhaupt wirksam gestellt war, kam es dafür erkennbar nicht an, so dass der diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts keine rechtliche Relevanz zukommt. Zur Entscheidungsreife verhält sich der Zulassungsvortrag der Klägerin aber nicht in dezidierter Form. Namentlich geht es an der Sache vorbei, im Falle einer fehlenden Vollmacht auf die Möglichkeit oder gar eine Verpflichtung zu verweisen, in direkten Kontakt mit den (angeblich) Vertretenen zu treten. 5 Auch der vom Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des OVG NRW belegten Auffassung, die Eintragung der Tochter J. in dem Formularantrag vom 25. November 1993 als "Kind ab 16 Jahre" stelle keinen rechtsrelevanten Einbeziehungsantrag für diese Tochter dar, tritt der Zulassungsantrag mit der Behauptung des bloßen Gegenteils nicht hinreichend substantiiert entgegen. Dass die Klägerin seinerzeit den Willen und die Möglichkeit hatte, ihre Tochter mit ausreisen zu lassen, und dementsprechend auch die "Angaben zu den Kindern ab 16 Jahren" die Absicht einer gemeinsamen Ausreise dokumentiert haben, ändert nichts daran, dass diesen Angaben der Charakter eines eigenen Antrags auf Aufnahme, wie ihn die Einbeziehung fordert, nicht zukam. 6 Vgl. dazu das schon vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des OVG NRW vom 11. Mai 2007 - 2 A 4643/04 -. 7 Ebenso wenig vermag - ungeachtet des darin eventuell zum Ausdruck kommenden Ausreisewillens - der Antrag der Tochter J. H. vom 16. November 1999 auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung nach dem Vertriebenenrecht zu ersetzen, auf dessen Entscheidungsreife dann für die Frage des Vorliegens einer besonderen Härte abgestellt werden könnte. 8 Das Vorliegen einer Härte vermag auch nicht aus dem sinngemäßen Vortrag der Klägerin hervorzugehen, sie habe im September 2001 mit der Ausreise deshalb nicht auf die vorherige Bescheidung des Einbeziehungsantrages u. a. ihrer Tochter J. H. warten können, weil sie seinerzeit schwer an Hautkrebs erkrankt gewesen sei und im Herkunftsgebiet keine ausreichende medizinische Versorgung hätte erlangen können. Es handelt sich dabei um ein nachgeschobenes Argument, das im vorausgegangenen Verfahren nicht einmal andeutungsweise angeklungen, sondern erstmals mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 5. Januar 2009 vorgebracht worden ist. Zu seiner Glaubhaftmachung ist auch die Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum D. H1. D1. der U. Universität E. vom 26. November 2008 nicht geeignet, denn diese bestätigt ohne weitere Spezifizierungen lediglich eine stationäre Behandlung im Zeitraum vom 24. Oktober bis zum 6. November 2001. 9 In gleicher Weise nicht nachträglich glaubhaft gemacht ist das Vorliegen der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei den einzubeziehenden Personen durch die mit dem Zulassungsantrag überreichten Teilnahmebestätigungen des Enkelsohns J1. H. und der Enkeltochter M. H. an Deutschkursen im deutschen Zentrum des deutschen Lesesaals D2. . Abgesehen davon, dass diese Bescheinigungen sich nicht zu Sprachkursen der Tochter J. H. und der Enkeltochter N. H. verhalten, lässt sich den Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass zumindest die benannten Kursteilnehmer tatsächlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen, worunter Sprachkenntnisse des Niveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu verstehen sind. 10 Vgl. zu dieser Anforderung: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2008 - 2 A 412/05 -; Urteil vom 19. Oktober 2007 - 2 A 814/06 -; Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 980/05 -. 11 Selbst wenn die Bezeichnung der besuchten Sprachkurse jedenfalls bei der Enkeltochter M. H. mit der Angabe "B1.1" der Stufeneinteilung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprochen haben sollte und sie über die elementare Sprachverwendung in Stufe A hinaus zur selbständigen Sprachverwendung der Stufe B vorgedrungen sein könnte, fehlen verlässliche Angaben dazu, dass das Erreichen des Lernziels durch eine - an den Anforderungen des Referenzrahmes ausgerichtete - Qualifikationsprüfung oder einen entsprechenden Sprachstandstest nachweislich festgestellt worden ist. Nicht die Teilnahme, die die Möglichkeit des Erwerbs von sprachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten eröffnet, ist entscheidend, sondern der tatsächliche Erfolg des Sprachunterrichtes. Dementsprechend wird in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 22. Februar 2008 (GMBl. 2008, Seite 335 ff.) zu § 27 unter Nr. 1.3.1 die Vorlage eines Zeugnisses über das Bestehen einer Prüfung verlangt. 12 Vor diesem Hintergrund kommt zum Anderen auch keine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Amtsermittlungsgrundsatzes in Betracht. Ungeachtet dessen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 keinen unbedingten Antrag auf Vertagung gestellt und damit nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich mit den Teilnahmebestätigungen rechtliches Gehör zu verschaffen, 13 vgl. zum Rügeverlust insoweit: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 A 1679/06 -, m. w. N. 14 und unabhängig von der Frage, ob sich ein Abwarten des Eintreffens der angeblichen Zertifikate angesichts des mitgeteilten Fehlens von Zertifikaten für einen Teil der betroffenen Personen sowie mit Blick auf die Unbegründetheit der Klage schon aus anderen Gründen als dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse der Einzubeziehenden aufdrängte, 15 vgl. zu dieser Voraussetzung für die Geltendmachung eines Aufklärungsmangels: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 12 A 888/08 -, m. w. N. 16 kann die Entscheidung angesichts der unzureichenden Aussagekraft der insoweit lediglich im Streit stehenden bloßen Teilnahmebestätigungen nicht auf deren Nichtberücksichtigung beruhen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von 5 in den Aufnahmebescheid der Klägerin aufzunehmende Personen. 18 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19