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Beschluss

14 B 938/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1229.14B938.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird bis auf die Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 548/08 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2008 wird angeordnet soweit Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte festgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/6 und der Antragsgegner zu 5/6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 900,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, mit der noch die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte angegriffen wird, hat Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde der Antragstellerin bezüglich der Vergnügungssteuerfestsetzung für die Geldspielgeräte in Höhe von 2.654,40 Euro zu entsprechen. 4 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung bestünden gegen die Vergnügungssteuersatzung keine durchgreifenden Bedenken. Dies gelte auch hinsichtlich des Steuermaßstabes. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Satzung betrage die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 % des Einspielergebnisses, mindestens 75,00 Euro. Die Mindeststeuer sei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt, einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner Einschätzung mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend wirksam erreichen ließen. Der Ersatzmaßstab müsse freilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stelle. Es sei nicht substanziiert vorgetragen oder sonst erkennbar, dass durch die Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem Steuersatz von 75,00 Euro die sonst für Gewinnspielgeräte geltende Besteuerung nach dem Einspielergebnis verfälscht werde. Die Besteuerung der Geldspielgeräte verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Auch eine erdrosselnde Wirkung der Steuer oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot seien nicht feststellbar. Bedenken gegen die Besteuerung der Unterhaltungsgeräte seien von der Antragstellerin nicht erhoben worden. 5 In dem Beschwerdeverfahren macht die Antragstellerin geltend, in einem anderen gerichtlichen Verfahren sei auf Vorschlag des Gerichts eine Aussetzung vergleichsweise unter der Bedingung vereinbart worden, dass eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft beigebracht werde. Sie - die Antragstellerin - habe eine selbstschuldnerische Bürgschaft überreicht, die von dem Antragsgegner auch akzeptiert worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin die Aussetzungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. März 2008 dahin verstanden, dass wieder eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemeint gewesen sei. Eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gebe es nicht. Mit der Beibringung einer normalen Bankbürgschaft sei ihr - der Antragstellerin - nicht geholfen, da sie dann auch den strittigen Betrag unmittelbar an den Antragsgegner hätte zahlen können. Die in der Satzung vorgesehene Mindeststeuer von 75,00 Euro sei unwirksam. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung der Geräteaufsteller, die ihre Geräte monatlich auslesen, gegenüber anderen Aufstellern, die die Geräte in einem Drei-Monats- Rhythmus auslesen. Die Steuer stelle zudem eine unzulässige Halterbesteuerung dar, da sie auch dann zu zahlen sei, wenn kein Einspielergebnis vorhanden sei. Ferner verstoße die Besteuerung gegen Gemeinschaftsrecht und stelle eine nach Artikel 105 Abs. 2a GG nicht gestattete Besteuerung des Gerätehalters dar. 6 Der Beschwerde ist in Anbetracht des Vorbringens der Antragstellerin zu entsprechen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides vom 1. Februar 2008 hinsichtlich der Geldspielgeräte bestehen. Diese ergeben sich daraus, dass die in der Satzung vorgesehene Mindestbesteuerung von 75,00 Euro je Geldspielgerät und Monat verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass eine Mindestbesteuerung der Geldspielgeräte nach dem Stückzahlmaßstab zu Lenkungszwecken grundsätzlich zulässig ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der kommunale Satzungsgeber zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig ist, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein, sofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die Lenkungsfunktion verdrängt wird. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 8 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, (für Gewaltspielautomaten) m.w.N. 9 Verfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein. 10 Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 11 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, NVwZ 2004, 846 12 m.w.N. 13 In der Begründung für die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird auf die Mindeststeuer nicht eingegangen. Ausführungen dazu, dass mit dieser Mindeststeuer in dieser Höhe ein Lenkungsziel verfolgt wird, enthält die Begründung nicht. In ihr wird auf eine Auswertung einiger vorgelegter Einspielergebnisse verwiesen, wonach sich ein durchschnittlich zu zahlender Steuerbetrag von ca. 79,00 Euro je Gerät monatlich ergeben würde. Da Ausführungen zur Zielrichtung der Mindeststeuer fehlen, ist auch möglich, dass hierdurch eine Einnahmeerzielung sichergestellt werden soll. Für eine solche Annahme könnte hier die beitragsmäßige Nähe der Mindeststeuer zu dem in der Begründung genannten durchschnittlichen Steuerbetrag sprechen. Zudem ist hier eine Mindeststeuer festgesetzt worden, die deutlich höher ist als die Regel- und Mindeststeuer, die nach dem früheren Vergnügungssteuergesetz in Nordrhein-Westfalen vorgesehen war (90,00 DM monatlich für entsprechende Geräte). Eine Finanzierungsfunktion der Mindeststeuer könnte gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Es dürfte nämlich kaum ein sachlicher Grund dafür zu finden sein, die Einspielergebnisse von ertragsschwachen Geräten stärker zu besteuern als von Geräten, die durch die häufigere Nutzung der Spielgäste ein höheres Einspielergebnis erzielen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 16