Beschluss
6 A 132/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1222.6A132.07.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung des beklagten Landes, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht tauglich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, nicht beanstandet. Aus dem Sachverständigengutachten des Dr. med. I. vom 7. August 2006 ergebe sich insbesondere, dass das beklagte Land von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Gutachter sei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei der Klägerin festgestellten orthopädischen Normabweichungen unter den typischen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes zu einer erhöhten Anfälligkeit für Krankheiten führten. 5 Das Zulassungsvorbringen, das Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, ist nicht geeignet, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Die Behauptung der Klägerin, der Gutachter habe außer acht gelassen, dass sich ihr Gesundheitszustand über einen Zeitraum von über 10 Jahren nicht verschlechtert habe, trifft nicht zu. Der Gutachter legt selbst zugrunde, dass es in diesem Zeitraum zu keiner Veränderung der gesundheitlichen Situation der Klägerin gekommen ist. Er führt aus, dass die im Rahmen der Begutachtung vorgenommene Untersuchung dieselben orthopädischen Befunde ergeben habe wie die Einstellungsuntersuchung im Jahr 1994. Dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge seit ihrer Entlassung aus dem Polizeidienst im Jahr 1995 nicht mehr wegen orthopädischer Probleme in Behandlung gewesen und beschwerdefrei ist, stellt das Gutachten nicht in Frage. 6 Soweit die Klägerin die Wertungen des Gutachters und des beklagten Landes aufgrund dieser Beschwerdefreiheit für widerlegt hält, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem Fehlen derzeit behandlungsbedürftiger Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zwingend, dass der Betroffene polizeidiensttauglich ist. Die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit erfordert vielmehr die Prognose, dass der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft gewachsen sein wird. Bestehen hieran berechtigte Zweifel, ist es sachgerecht, von der Einstellung dieses Bewerbers im Interesse einer sparsamen Verwaltung und eines möglichst reibungslosen Funktionierens des Polizeivollzugsdienstes abzusehen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2008 8 - 6 B 1458/08 -. 9 Derartige Zweifel hat das beklagte Land nachvollziehbar aus den orthopädischen Befunden und den Eintragungen in der Krankenakte der Klägerin hergeleitet. Die Zweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin seit 1995 nicht mehr wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen ist, denn es sind gerade die Langzeitfolgen der orthopädischen Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen auf die Belastbarkeit der Klägerin nicht absehbar sind. Darüber hinaus war sie in dem genannten Zeitraum den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht ausgesetzt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin angeführten Belastungen durch Sport, häusliche Pflege und Aushilfstätigkeit in einem Gartenbaubetrieb nicht mit den Belastungen im Polizeivollzugsdienst vergleichbar sind. 10 Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 11 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es ihren Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 23. November 2006 abgelehnt hat. Die Begründung des Beschlusses, für eine fehlerhafte Begutachtung der Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin durch Dr. med. I. bestünden keine Anhaltspunkte, wird durch das Prozessrecht gestützt. 12 Liegt wie hier bereits ein Gutachten vor, steht es nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1 und § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Hierzu ist das Gericht nur verpflichtet, wenn sich ihm eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten ohne weiteres erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1066.06 -; Bay. VGH, Beschluss vom 25. August 2006 - 1 ZB 04.30718 -. 14 Wie ausgeführt, hat die Klägerin derartige Mängel des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens nicht aufgezeigt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Dr. med. U. vom 21. November 2006 aufdrängen. Dieses Gutachten bestätigt lediglich ihre aktuelle Beschwerdefreiheit und gibt damit für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit nichts her. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 72 Nr. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18