Beschluss
8 A 2169/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1115.8A2169.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.800,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. 4 1. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu Recht als erfüllt angesehen. 5 Die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage wird durch das Vorbringen des Klägers, er sei nicht verpflichtet, Angaben zu der Person des jeweiligen Fahrzeugführers zu machen, nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die den Halter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens treffenden Mitwirkungsobliegenheiten nicht überspannt. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Fahrzeughalters, gegenüber der ermittelnden Behörde Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter nicht nur, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt, sondern auch, dass er zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert. 6 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -. 7 Die Mitwirkungspflicht ist danach auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Fahrzeughalter sich - etwa wegen des Zeitablaufs zwischen dem Verkehrsverstoß und seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren - nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur noch den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. Auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1997 9 - 3 B 28.97 -, juris. 10 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung zuzulassen. 11 Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. 12 Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408, liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, der Halter eines Fahrzeuges sei nach Ablauf des zumutbaren Mitwirkungszeitraums von regelmäßig zwei Wochen nicht mehr gehalten, den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde einzugrenzen, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Fahrtenbuchauflage trotz verzögerter Anhörung des Kraftfahrzeughalters nicht ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass nicht die Verzögerung der Ermittlungstätigkeit, sondern das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen sei. 13 Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84.96 -, und vom 14. Mai 1997 - 3 B 28.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3 , 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 ( DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR zu Grunde. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 17