Beschluss
15 B 1188/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.15B1188.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist der angegriffene Beschluss wirkungslos. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 10 % und die Antragstellerin zu 90 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.133,74 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung einzustellen und der angefochtene Beschluss insoweit für wirkungslos zu erklären. 3 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - um die Teilaufhebung modifiziert - im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 523/08 gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Dezember 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Mai 2008 anzuordnen, 5 zu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Rechtsbehelfs, so dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist. 6 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass dem Bescheid wohl die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit der hier in Rede stehenden, als Stellplätze genutzten Flurstücke 2812, 3061, 3064 und 3066 mit dem bebauten ebenfalls der Antragstellerin gehörenden Nachbarflurstück 2813 zu Grunde liegt, wie sich aus dem Parallelverfahren 15 B 1190/08 ergibt, bei dem es um die Veranlagung des Flurstücks 2813 wegen des Ausbaus der Straße L. geht, an die das Flurstück 2813 nicht grenzt, wohl aber die hier veranlagten Flurstücke. Allerdings widerspricht es der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit aller Flurstücke, dass die hier betroffenen Flurstücke, was die Geschossigkeit anbetrifft, nicht nach den auf dem Flurstück 2813 vorhandenen drei Geschossen, sondern als eingeschossig veranlagt wurden. 7 Vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit einer Satzungsregelung, die für den Maßzuschlag auf das Gebäude mit der höchsten Geschossigkeit abstellt, OVG NRW, Urteil vom 4 Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). 8 Nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Überprüfungsmaßstäben, 9 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337, 10 kann jedoch eine wirtschaftliche Einheit aus allen Flurstücken nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Sollen, was hier in Rede steht, mehrere Flurstücke als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden, bedarf es dazu eines Mindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Fläche. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, S. 7 und 9 des amtlichen Umdrucks. 12 Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird die hier in Rede stehende Fläche baulastgesichert als Stellplatzfläche für das auf dem Nachbarflurstück 2813 errichtete Gebäude benötigt. Damit ist das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit gegeben. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. 14 Die Einwendung der Antragstellerin gegen den Ansatz eines Gewerbezuschlags ist durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Nutzflächenberechnung bezüglich des Gebäudes auf dem Flurstück 2813, die die Antragstellerin nicht angreift, widerlegt. Hinsichtlich der Geschossflächen überwiegt die gewerbliche Nutzung, so dass gemäß § 5 Abs. 7 Buchst. b der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt S. vom 27. September 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Mai 2004 für das Grundstück ein Gewerbezuschlag anzusetzen ist. 15 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auszusprechen, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Weder die bloße Höhe der Beitragsschuld noch die Dreifacherschließung des Grundstücks begründen eine unbillige Härte im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Dreifacherschließung mag einen Grund zum Teilerlass der Beitragsschuld aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung darstellen. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks. 17 Diese Unbilligkeit der Einziehung einer Abgabe nach Lage des einzelnen Falles hat aber nichts zu tun mit der unbilligen Härte gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Letzteres ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung des Abgabenbescheides vor seiner Bestandskraft Nachteile entstehen, die über die Belastungen hinausgehen, die allgemein in der Zahlung der geschuldeten Abgabe liegen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210 f. 19 Dafür trägt die Antragstellerin nichts vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. 20 Ein möglicher Anspruch auf Teilerlass der Beitragsschuld aus abgabenrechtlichen Billigkeitsgründen führt schließlich auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, so dass dies auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen kann, die zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen würden. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). 22 Die Kostenentscheidung beruht, soweit es um den erledigten Teil geht, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach erscheint es billig, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er den Bescheid wegen eines Fehlers insoweit selbst aufgehoben und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 24