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Beschluss

5 B 613/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0822.5B613.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n de : 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - den Beigeladenen die Haltung ihrer zwei Hunde zu untersagen, hilfsweise bezüglich dieser Hunde eine generelle Maukorbpflicht anzuordnen, zu Recht abgelehnt. 3 Hinsichtlich des Hundes B. kann der Antrag schon wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg mehr haben, weil der Hund von den Beigeladenen mittlerweile nicht mehr gehalten wird. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht im Sinne von §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner aufgrund einer Vorschrift, die subjektive Rechte des Antragstellers begründet, auch in dessen Interesse verpflichtet sein könnte, den Beigeladenen die Hundehaltung zu untersagen bzw. ihnen gegenüber für den Hund D. eine generelle Maulkorbpflicht anzuordnen. 4 Ein Einschreiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann der Antragsteller bereits deshalb nicht verlangen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Hund D. ein gefährlicher Hund oder ein Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW sein könnte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Hund D. sei im Sinne von § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW eine Kreuzung, bei der der Phänotyp einer der in Satz 1 genannten Rassen deutlich hervortritt. Damit fehlt es auch an einem Zweifelsfall im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Der Hund wurde als Kreuzung aus Labrador und Rhodesian-Rigdeback angemeldet. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde vom Amtstierarzt nach seinem Eindruck anlässlich der Verhaltensprüfung vom 9. Januar 2008 bestätigt. Auch sonst spricht nichts dafür, der Phänotyp einer der als gefährlich vermuteten Rassen trete deutlich hervor. Dasselbe gilt bezogen auf Kreuzungen aus den in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen. 5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Hund sei schon deshalb kein im Einzelfall gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 LHundG NRW, weil eine entsprechende Feststellung der Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nicht erfolgt ist. Für ein Einschreiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG ist dies jedoch zwingende Voraussetzung. 6 Ein Einschreiten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann der Antragsteller ebenfalls nicht verlangen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des Landeshundegesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Anordnungen vorliegen. Ob die in § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW genannten Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW gegeben sind, ist für einen möglichen Anspruch des Antragstellers von vornherein ohne Belang. Sie sind nicht drittschützend, weil sie nicht zumindest auch dem Interesse eines eingegrenzten Personenkreises, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet, zu dienen bestimmt sind. 7 Soweit der Antragsteller Verstöße gegen behördliche Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW sowie sinngemäß auch gegen die allgemeinen Pflichten gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW rügt, sind eigene Rechte des Antragstellers nicht betroffen. Die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW über ein Einschreiten aufgrund eines möglichen schwerwiegenden Verstoßes oder etwaiger wiederholter Verstöße gegen Pflichten nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW oder gegen behördliche Anordnungen im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG liegt nur dann auch im Interesse eines Dritten, wenn sich eine Gefahr für eines seiner durch diese Vorschriften oder Anordnungen geschützten Rechtsgüter zuvor bereits ergeben hat. Hierfür bietet das Vorbringen des Antragstellers jedoch keinen Anhalt. Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, in dem er sich erheblich beeinträchtigt fühlt, gehört bereits nicht zu den durch § 2 Abs. 1 LHundG geschützten Rechtsgütern. Ein Einschreiten aufgrund des behaupteten Verstoßes vom 21. Dezember 2007 gegen die Anordnung der Maulkorbpflicht vom 17. Dezember 2007 liegt gleichfalls nicht im rechtlich geschützten Interesse des Antragstellers. Die Anordnung hatte ihren Grund nicht in einer Gefahr für Rechtsgüter des Antragstellers, sondern beruhte in erster Linie auf einem Beißvorfall zwischen den Hunden der Beigeladenen und einem anderen Hund aus der Nachbarschaft. Auch der weiter geltende Leinenzwang ist über den Schutz der Allgemeinheit hinaus nicht zum Schutz von konkreten Rechtsgütern des Antragstellers angeordnet worden, so dass schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich ist, ob die Beigeladenen diesen stets befolgt haben. 8 Schließlich sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW nicht glaubhaft gemacht. Auch hierfür ist erforderlich, dass sich eine Gefahr für eines seiner Rechtsgüter bereits ergeben hat und zudem das Ermessen der Behörde im Sinne einer konkreten Maßnahme, wie etwa der Untersagung der weiteren Hundehaltung, reduziert ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 -. 10 Diese Voraussetzungen liegen nicht schon deshalb vor, weil sich der Hund der Beigeladenen und der Hund des Antragstellers in der Vergangenheit mehrfach am Gartenzaun des Antragstellers angebellt haben und aus Sicht des Antragstellers die sichere Leinenführung des Hundes der Beigeladenen nicht gegeben ist. 11 Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass den Beigeladenen die Haltung ihres Hundes untersagt oder zumindest ein genereller Maulkorbzwang für ihren Hund auferlegt werden müsste, nicht vor. Im Hinblick auf das Ergebnis der Verhaltensprüfung vom 9. Januar 2008 ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen lediglich eine generelle Anleinpflicht aufzuerlegen, nach summarischer Beurteilung ermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner hat wegen der Zweifel des Antragstellers am Ergebnis der Prüfung und wegen des in der Nachbarschaft teilweise entstandenen Eindrucks, die Beigeladenen könnten ihre Hunde nicht sicher an der Leine halten, den Amtstierarzt wiederholt ergänzend befragt. Dabei hat dieser zum Ausdruck gebracht, nach dem Ergebnis seiner Untersuchung seien die Hunde nicht bissig; über den Leinenzwang hinaus seien weitere Maßnahmen nicht angezeigt, soweit es zu keinen erneuten ernsthaften Unregelmäßigkeiten komme. Diese fachliche Einschätzung erweist sich nach Aktenlage auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers nach wie vor als nachvollziehbar und tragfähig. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 15