Beschluss
19 B 1019/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.19B1019.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.500 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend belegt, dass sie die zeitlich nicht substantiiert konkretisierten Zeiten, die die Antragsgegnerin im Sinne des § 13 Abs. 4 APO-GOSt als von der Antragstellerin zu vertretende Fehlzeiten gewertet hat, entschuldigt gefehlt hat. 4 Ein aussagekräftiges Attest über die geltend gemachte Erkrankung ist bis heute nicht vorgelegt worden. Die vorgelegten und von der Antragsgegnerin akzeptierten ärztlichen Bescheinigungen vom 24. und 28. April sowie 26. und 27. Mai 2008 sind für andere als die bescheinigten Fehlzeiten unergiebig, weil dort ohne nähere Erläuterung diagnostiziert wird, dass die Antragstellerin nicht am Schulunterricht teilnehmen konnte. Das ärztliche Attest von Frau Dr. L. vom 13. Juni 2008 ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die attestierte Schul- und Prüfungsunfähigkeit lediglich mit einer nicht näher konkretisierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet wird und es an einer Spezifizierung in zeitlicher Hinsicht fehlt. Soweit in dem Attest von Frau Dr. L. vom 1. Juli 2008 als Erkrankung eine depressive Episode mit emotionaler Störung mit Trennungsangst des Kindesalters und Schulphobie in der Zeit vom 31. März bis 2. Juni 2008 angeführt wird, sind die Auswirkungen der attestierten Erkrankung nicht näher beschrieben worden. Dementsprechend lässt das Attest insbesondere nicht erkennen, dass die Antragstellerin, wie ihr Vater etwa in seinem Schreiben an die Schule vom 9. Juni 2008 geltend gemacht hat, krankheitsbedingt derart überfordert war, dass sie nicht einmal in der Lage war, zeitnah Atteste vorzulegen und die Fortdauer ihrer Erkrankung der Antragsgegnerin anzuzeigen. Die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie Dr. S. vom 3. Juli 2008 ist unergiebig, weil dort unter Angabe der Diagnosen allein bescheinigt wird, dass die Antragstellerin kinder- und jugendpsychiaterisch behandelt wird. Aussagen zu den konkreten schulischen Auswirkungen der Erkrankung enthält das Attest nicht. 5 Die Antragstellerin hat aus mehreren Gründen Anlass, ihre Erkrankung hinreichend zu belegen. Nach dem Vortrag ihres Vaters in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. August 2007 "der Antragstellerin" gemäß § 43 Abs. 2 SchulG auferlegt, krankheitsbedingte Fehlzeiten durch ärztliches Attest nachzuweisen. Angesichts der Minderjährigkeit der Antragstellerin und des Wortlauts des § 43 Abs. 2 SchulG geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Eltern der Antragstellerin die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt hat. Dass das Verlangen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. August 2007 unberechtigt ist, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Anlass, die Erkrankung durch aussagekräftige Atteste zu belegen, bestand auch deshalb, weil der Vater der Antragstellerin in dem Gespräch mit dem Schulleiter und der Beratungslehrerin am 27. Mai 2008 gebeten worden ist, der Antragsgegnerin nähere Informationen über E. psychische Probleme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Schulbesuch, "eventuell durch die behandelnde Psychologin", zu geben. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Notwendigkeit hingewiesen, aussagekräftige ärztliche Atteste vorzulegen. 6 Mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin weist der Senat ergänzend darauf hin, dass unentschuldigte Fehlzeiten nicht zwingend die Anwendung des § 13 Abs. 4 APO-GOSt gebieten und rechtfertigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert die Prüfung, ob die Rechtsfolge des § 13 Abs. 4 APO-GOSt den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gerecht wird. 7 OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 19 B 870/08 . 8 Letzteres ist hier nach Aktenlage schon deshalb der Fall, weil die Antragstellerin und ihre Eltern die Auswirkungen der geltend gemachten Erkrankung nicht hinreichend belegt haben. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die nachträgliche Vorlage von Attesten unbeachtlich ist, weil diese unverzüglich vorzulegen sind. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).