Beschluss
12 E 731/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0729.12E731.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO. 3 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Beteiligten 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.Mai 2006 5 - 5 B 89.05 -. 6 Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 3. Juni 2008 gegen die so verstandene Verpflichtung verstoßen hat. Der Kläger wendet sich vielmehr durchgehend im Kern bloß gegen die tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen, die der Senat aus dem von ihm als solchen vollständig erfassten Streitstoff gezogen hat. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes des Klageverfahrens, die Bemessung der Erfolgsaussichten der Klage und die Auswirkungen, die von einem eventuellen Erwerb des Vertriebenenstatus gemäß § 7 BVFG a.F. für einen Aufnahmeanspruch des Klägers ausgehen sollen. Mit diesen Angriffen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell-rechtliche Würdigung des Senats richten, vermag der Kläger hingegen nicht durchzudringen, da der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, nicht davor schützt, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 8 - 1 BvR 1557/01 -, juris m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, juris. 9 Etwas Anderes greift auch insoweit nicht, als der Senat bei seiner wertenden Entscheidung, inwieweit von einem ableitungsfähigen Vertriebenenstatus der Mutter des Klägers auszugehen ist, einen diesbezüglichen Vermerk "Russlanddeutsche Umsiedler" von vornherein überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vermerk letztlich entscheidungserheblich ist, findet sich ein derartiger Vermerk auch nach nochmaliger Durchsicht nämlich weder in der Gerichtsakte noch im einzigen zugehörigen Verwaltungsvorgang. Der Kläger hat auch keine Fundstelle für den angeblichen Vermerk benannt. 10 Soweit der Kläger seine Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 ergänzend begründet, kann er mit diesen Argumenten wegen der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, innerhalb der auch das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen ist, schon im Ansatz nicht mehr gehört werden. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). 13