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Beschluss

12 E 148/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12E148.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. 3 Entgegen der Auffassung der Kläger hat der beschließende Senat die im Beschwerdeverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. 4 Im Hinblick darauf, dass die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2006 durch die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide der Beklagten selbst die Frage der Bestandskraft der Bescheide im Ausgangsverfahren vom 3. August 1990 und vom 23. April 1991 aufgeworfen haben, können die Ausführungen des Senates in dem angefochtenen Beschluss zur Verwirkung eines evt. über die gesetzliche Klagefrist hinaus bestehenden Klagerechts nicht überraschend gewesen sein, so dass auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs hierauf nicht gestützt werden kann. 5 Dass der Senat in seinem Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs in Bezug auf die behaupteten deutschen Sprachkenntnisse die Beweiswürdigung vorweggenommen hätte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Denn im Rahmen der Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die die Ablehnung auf die fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gestützt hat, musste sich der Senat mit dem Beschwerdevorbringen der Kläger auseinandersetzen, dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, "ob die Klägerin zu 1. zumindest die deutsche Sprache in der Form des siebenbürgischen-sächsischen Dialekts beherrscht". Dass der Senat hierbei keine abschließende Beweiswürdigung vorgenommen hat, sondern lediglich die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Sach- und Streitstandes beurteilt hat, ergibt sich schon aus Formulierungen des Beschlusses wie "Insbesondere dürften sich aus deren Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der im Erstverfahren ergangenen Ablehnungsbescheide oder das Vorliegen sonstiger Gründe ergeben, die eine Aufrechterhaltung dieser Bescheide als schlechthin unerträglich....erscheinen lassen" oder "Die erstmals im Widerspruchsverfahren............vertieften Behauptungen, die Umgangssprache in ihrem Elternhaus sei der siebenbürgische-sächsische Dialekt gewesen..........., begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Erwartung, dass die Ablehnung ihres Aufnahmebegehrens als Aussiedlerin durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 3. August 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. April 1991 sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache als Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erweist." 6 Inwieweit sich aus dem von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2. Mai 2007 - 13 S 707/07 - Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß durch den beschließenden Senat ergeben sollen, erschließt sich nicht, zumal in dem vorgelegten Beschluss die Annahme bestätigt wird, dass die Klägerin zu 1. vor dem 1. Juli 1990 nicht im Besitz einer Übernahmegenehmigung gewesen ist, so dass sie nicht gemäß § 100 Abs. 4 BVFG in den Genuss der Anwendung bisherigen Rechtes auf ihren Fall kommen konnte. Durch die Vorlage zweier Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz in einem Verfahren betreffend die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen haben die Kläger nicht ansatzweise dargetan, inwieweit diese einen Gehörsverstoß durch den beschließenden Senat im vorliegenden Fall begründen können. Der dort entschiedene Fall des Enkelkindes einer durch Umsiedlung in das Deutsche Reich eingebürgerten Vertriebenen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) ist mit dem vorliegenden Fall ersichtlich nicht vergleichbar. 7 Mit ihren Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Würdigung des Senats - insbesondere zur Frage der Verwirkung des Klagerechtes - richten, vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 9 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. 12