OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 2606/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0627.9A2606.06.00
13mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.387,68 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 1. Das Zulassungsvorbringen lässt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht aus dem Einwand des Klägers, der Beklagte bediene sich eines rechtswidrigen Verfahrens zur Gebührenbedarfsermittlung, weil er sich grundsätzlich auf die Erklärungen der Grundstückseigentümer zur bebauten und befestigten Fläche verlasse und insbesondere darauf verzichte, Angaben zur Grundstücksgröße nachzufordern, wenn das Formular insofern unvollständig ausgefüllt sei. Die vom Beklagten praktizierte Art und Weise der Ermittlung der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksflächen ist rechtlich, insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, nicht zu beanstanden. Der Senat hat erst kürzlich entschieden, es sei zulässig, z. B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. Wenn dabei festgestellt werden sollte, dass pflichtwidrig falsche Angaben gemacht worden seien, könnten später weitere Kontrollen vorgenommen und entsprechende Nachveranlagungen veranlasst werden. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, NWVBl. 2008, 142, 144. 6 Diesen Anforderungen entspricht die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschilderte Vorgehensweise: Danach finde im Hinblick auf die Angaben der Gebührenpflichtigen, aus denen sich nicht immer die Grundstücksgröße ergebe, zumindest eine Plausibilitätsprüfung bezogen auf das Gebiet, in dem das Grundstück liege, statt. Um diese zu erleichtern, würden die Eigentümer in den Selbsterklärungsformularen mittlerweile aufgefordert, einen Lageplan oder Grundriss beizufügen. Wenn Pläne fehlten, würden sie allerdings nicht nachgefordert. Einzelüberprüfungen fänden statt, wenn die Verwaltung von Veränderungen oder falschen Angaben erfahre. 7 Es erscheint nicht von vornherein fehlerhaft, wenn der Beklagte grundsätzlich darauf verzichtet, in den Erklärungsbögen fehlende Angaben zur Grundstücksgröße oder fehlende Lagepläne jeweils nachzufordern. Die dieser Verfahrensweise letztlich zugrunde liegende Einschätzung, Erschwernisse bei der durchzuführenden Plausibilitätsprüfung im Einzelfall könnten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung hingenommen werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierbei verbleibenden Ungerechtigkeiten im Verhältnis zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. Die so begründete Praxis des Beklagten führt bei einem beachtlichen Anteil unvollständig ausgefüllter Formulare zu erheblichen Personal- und Portokosteneinsparungen. Zudem sind die Angaben zur Grundstücksgröße sowie die Vorlage von Lageplänen, in denen die versiegelten Flächen von den Gebührenpflichtigen selbst eingezeichnet worden sind, für die Plausibilitätsprüfung ohnehin nur von begrenztem Erkenntniswert. Selbst aus der vom Kläger angeführten Bundestagsdrucksache 15/4472, S. 7, wonach der Versiegelungsgrad der Siedlungs- und Verkehrsfläche 35 bis 63 % betragen soll, lassen sich keine auch nur annähernd verlässlichen Rückschlüsse auf die jeweils angeschlossene versiegelte Fläche auf einzelnen Grundstücken ableiten. Denn die dort genannten Werte hängen von der jeweiligen Nutzungsart und konkreten Ausgestaltung des Grundstücks sowie davon ab, inwieweit Regenwasser auf dem jeweiligen Grundstück versickert oder anderweitig abgeleitet wird. 8 Aus den genannten Angaben zum Versiegelungsgrad der Siedlungs- und Verkehrsfläche im Bundesgebiet ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit der der Kalkulation insgesamt zugrunde gelegten Fläche. Die angeführten Zahlen bieten nicht einmal ein Indiz für die vom Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung des Beklagten. Während der Beklagte konkrete Angaben zu jedem einzelnen Grundstück erhoben hat, handelt es sich bei dem vom Kläger angeführten Versiegelungsgrad von 35 bis 63 % bereits im Ansatz nicht einmal um einen statistischen Wert, sondern lediglich um eine Schätzung. Ferner ergibt sich bereits aus der zitierten Bundestagsdrucksache, dass der Versiegelungsgrad räumlich und auch abhängig von den einzelnen Nutzungsarten der Siedlungs- und Verkehrsfläche erheblichen Unterschieden unterliegt. Vor allem aber sagen die angeführten Untersuchungen über versiegelte Flächen nichts dazu aus, ob und ggf. in welchem Umfang Flächen an die öffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen sind. 9 Lässt aber der vom Kläger angeführte geschätzte Versiegelungsgrad schon keinen auch nur indiziellen Rückschluss auf die angeschlossene versiegelte Fläche im Gemeindegebiet des Beklagten zu, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Angaben der Gemeinde im Internet zur Größe ihrer Wohn- und Gewerbe- bzw. Industriegebiete zutreffend sind und ob sie sich auf bebauungsrechtlich ausgewiesene oder tatsächlich genutzte Flächen beziehen. 10 2. Die Darlegungen des Klägers zeigen auch keinen Verfahrensfehler auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Sie wenden sich vor allem gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch unterlassene Beweiserhebung. 11 Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Flächenermittlung des Beklagten angezeigt gewesen sein soll. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, 430. 13 Gemessen daran lässt das Vorbringen der Zulassungsschrift keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler erkennen, die für das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung hätten begründen können, auf die Beweisanträge des Klägers der Frage weiter nachzugehen, ob die angeschlossenen Flächen richtig ermittelt worden sind. Soweit der Kläger solche Anhaltspunkte in den von ihm angeführten Zahlen für durchschnittliche Versiegelungsgrade sieht, ist bereits weiter oben ausgeführt worden, dass diese die Richtigkeit der Flächenermittlung nicht in Zweifel ziehen. Soweit der Kläger beanstandet, nicht an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke seien vom Beklagten unberücksichtigt gelassen worden, ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil für solche Flächen keine Gebühr erhoben werden könnte. Soweit der Kläger ein Grundstück der Fa. F. anführt, das noch nach der früheren Bebauung in die Berechnung einbezogen worden sei, belegt dies lediglich, dass im Hinblick auf das verwaltungspraktikable Selbstauskunftsverfahren in Einzelfällen durchaus Fehler auftreten können, die der nachträglichen Korrektur bedürfen. Da solche aus Vereinfachungsgründen hinzunehmen sind, lassen sie den Rückschluss auf eine zu beanstandende Gebührenkalkulation nicht zu und bieten deshalb auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Flächenermittlung generell zu hinterfragen. Schließlich bietet allein der Umstand, dass nur der Beklagte die notwendigen Daten zur Aufklärung des relevanten Sachverhalts besitzt, keine Anhaltspunkte dafür, er könnte von diesen fehlerhaft Gebrauch gemacht haben. 14 Soweit der Kläger meint, ein Verfahrensmangel liege darin, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem von ihm vorgetragenen Vergleich der versiegelten Gemeindefläche zum Bundesdurchschnitt nicht auseinander gesetzt, trifft dies schon der Sache nach nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, „die vom Kläger vorgelegten statistischen Zahlen" seien nicht geeignet, dem Gericht durchgreifende Zweifel an der der Kalkulation zugrunde gelegten Fläche zu vermitteln. Abgesehen davon legt der Kläger insoweit nicht dar, gegen welche prozessuale Bestimmung verstoßen worden sein soll. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 17