Beschluss
6 A 336/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.6A336.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der Antrag ist unzulässig, weil für die Fortsetzung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Der Rechtsstreit, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, hat sich in der Hauptsache erledigt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm ab dem 1. August 2003 eine Altersermäßigung im Umfang von drei Wochenunterrichtsstunden zu gewähren. Mit dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am 1. August 2007 ist die Unterrichtsverpflichtung entfallen und übt der Kläger auch tatsächlich keine Unterrichtstätigkeit mehr aus, so dass die nach wie vor allein begehrte Gewährung der Altersermäßigung künftig nicht mehr in Betracht kommt. 4 Von der Möglichkeit, das Verfahren für erledigt zu erklären, hat der Kläger ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. 5 Ohne dass es danach noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. 6 Aus den vom Kläger dargelegten Gründen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger angeführten Gründe, mit denen er der Sache nach die hinreichende sachliche Rechtfertigung des Wegfalls der Altersermäßigung bei Altersteilzeit in Frage stellen will, greifen nicht durch. 7 Der gegen den vom Verwaltungsgericht angeführten Kompensationsaspekt erhobene Einwand, der bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit gewährte 33%ige Aufstockungsbetrag auf die monatlichen Nettobezüge sei nachträglich zu versteuern, ist nicht richtig. Vielmehr handelt es sich um eine steuerfreie Leistung, die lediglich für die Bemessung des Steuersatzes als einkommenserhöhend berücksichtigt wird. 8 Soweit dem Kläger die mit der Altersteilzeit verbundenen versorgungsrechtlichen Vergünstigungen - neun Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit werden als ruhegehaltsfähig anerkannt - offenbar nicht zu Gute kommen, da er bereits vor Antritt der Altersteilzeit die Kappungsgrenze erreicht hatte, ändert dies nichts daran, dass im Zusammenhang mit der Altersteilzeit regelmäßig solche versorgungsrechtlichen Vorteile gewährt werden, die für den Beamten einen Vorteil darstellen und nach dem Konzept des Landes der Kompensation bedürfen. 9 Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, die vom Kläger im Rahmen der Altersteilzeit zu erbringende Pflichtstundenzahl betrage 15,75 Unterrichtsstunden. Diese lag vielmehr zunächst bei 12,25 Stunden und später infolge der allgemeinen Pflichtstundenerhöhung bei 12,75 Stunden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gewährung von gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung unveränderten Beihilfen im Krankheitsfall keine Mehrbelastung für das beklagte Land nach sich ziehen soll. 10 Soweit sich der Kläger auf das Benachteiligungsverbot des § 78 g LBG NRW beruft, verkennt er, dass es die Fälle der Altersteilzeit ausdrücklich nicht erfasst. Gründe dafür, diese Regelung hier gleichwohl heranzuziehen, hat der Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. 11 Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern hat der Kläger mit der nicht näher begründeten Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Davon abgesehen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007, 12 - 2 C 16.06 -, ZBR 2008, 130 (132), 13 ausdrücklich bestätigt, dass die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts auf beamtete Lehrer nicht übertragbar sind. Nach dieser Entscheidung gebietet es der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht, die für teilzeitbeschäftigte ältere Lehrer vorgesehene Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch Lehrern in Altersteilzeit zu gewähren. Die Schlechterstellung von Lehrern in Altersteilzeit gegenüber anderen älteren Lehrern in Bezug auf die Unterrichtsermäßigung sei aufgrund besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorteile der Altersteilzeit sachlich gerechtfertigt. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 17