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Beschluss

6 B 395/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0612.6B395.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahl der Beigeladenen verletze nicht das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Beigeladenen mit Blick darauf den Vorzug gegeben habe, dass diese im Beurteilungszeitraum eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hätten und daher in ihrer dienstlichen Beurteilung im Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung" beurteilt worden seien. 4 Der Antragsteller hält dem entgegen, der Antragsgegner habe nach inhaltlicher Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen keinen Leistungsvorsprung der Beigeladenen annehmen dürfen. Die dienstlichen Beurteilungen seien in Bezug auf das Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung" nicht vergleichbar, weil nicht alle Bewerber in diesem Hauptmerkmal beurteilt worden seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. 5 Der Dienstherr darf im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres nur auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abstellen. Bei gleichlautenden Gesamturteilen muss er der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Bei dieser inhaltlichen Ausschöpfung einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 6 Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 - m.w.N. 7 Dem Dienstherr ist es danach grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen des Leistungsvergleichs zu berücksichtigen, dass einzelne Bewerber über eine zusätzliche Bewertung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung" verfügen, weil sie im Beurteilungszeitraum Vorgesetztenfunktionen wahrgenommen haben. 8 Dass in Bezug auf dieses Hauptmerkmal ein direkter qualitativer Vergleich aller Bewerber ausscheidet, weil einzelne Bewerber insoweit nicht beurteilt worden sind, steht dem nicht entgegen. Die inhaltliche Ausschöpfung einer dienstlichen Beurteilung beschränkt sich nicht auf einen solchen Vergleich, sondern beinhaltet eine umfassende Würdigung der Einzelfeststellungen. Insoweit ist es auch möglich, darauf abzuheben, dass einzelne Beamte im Beurteilungszeitraum zusätzliche Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben und dies in der Beurteilung Niederschlag gefunden hat. 9 Ob das zu besetzende Amt Führungseigenschaften erfordert, ist für die Zulässigkeit einer solchen Gewichtung nicht ausschlaggebend. Aus dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des Senats vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - lässt sich dafür nichts herleiten. Diesem Beschluss lag eine andere Konstellation zugrunde, in der sich der Dienstherr gegen eine Berücksichtigung der von dem dortigen Antragsteller ausgeübten Vorgesetztentätigkeit entschieden und dem in diesem Hauptmerkmal nicht beurteilten Beigeladenen den Vorzug gegeben hatte. Der Senat hatte mithin nur darüber zu befinden, ob es sich dem Dienstherrn hätte aufdrängen müssen, die Bewertung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung" zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Dies hat er mit Blick darauf verneint, dass das zu vergebende Beförderungsamt nicht mit Führungsaufgaben verbunden war. Das bedeutet aber nicht, dass der Dienstherr zwangsläufig seinen Entscheidungsspielraum überschreitet, wenn er in einem solchen Fall die Ausübung von Führungsfunktionen im Beurteilungszeitraum zu Gunsten einzelner Bewerber im Leistungsvergleich berücksichtigt. Auch wenn das zu besetzende Amt kein Führungsamt ist, sind jedenfalls Gründe denkbar, die die Annahme eines auf Führungserfahrungen gestützten Qualifikationsvorsprungs zumindest vertretbar erscheinen lassen. 10 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005, a.a.O. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 14