Beschluss
6 A 5167/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0326.6A5167.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs unter anderem selbstständig tragend damit begründet, dass das in Rede stehende Dreirad ein Gegenstand sei, der auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen könne. Es gehöre daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln. 5 Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dass sich das Dreirad therapeutisch einsetzen lässt und seine regelmäßige Benutzung dem Muskeltraining, der Anregung und Stärkung der Herz-Kreislauf-Funktionen sowie der Koordinationsförderung zu dienen vermag, ändert nichts daran, dass es auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung als Fortbewegungsmittel benutzt werden und ein übliches Fahrrad ersetzen kann. Damit ist der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW, dessen Wirksamkeit vom Kläger nicht in Frage gestellt wird, erfüllt. 6 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Kläger zur Begründung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1970 - II C 101.67 -, ZBR 1971, 23, 8 ergibt sich nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall ging es um ein Spezialdreirad für die Behandlung eines Kindes wegen eines Hüftleidens, das nicht in das Anlageverzeichnis zur damaligen Nr. 4 Ziff. 9 BhV aufgenommen und dessen Beihilfefähigkeit deshalb verneint worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Dreirad im konkreten Fall nicht mit den - nicht beihilfefähigen - Geräten gleichzusetzen sei, die nur von Zeit zu Zeit verwendet würden, jeder anderen Person als nur dem Kranken, für den sie angeschafft worden seien, zugute kommen und auch anderen Zwecken als Heilzwecken dienen könnten. Es sei vielmehr mit denjenigen - beihilfefähigen - Hilfsmitteln vergleichbar, die nicht lediglich dem Ausgleich irreparabler gesundheitlicher Schäden dienten, sondern mit denen bei ständiger Benutzung Heilerfolge erzielt werden könnten und deren ärztlich verordneter Gebrauch mithin wesentlicher Bestandteil der Heilbehandlung sei. Demgegenüber könne nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Spezialdreirad könne auch anderen als Heilzwecken dienen, denn das zu behandelnde Kind habe ein Alter erreicht, in dem Kinder solche Geräte in aller Regel nicht mehr zu Spielzwecken benutzen würden. 9 Diese Einzelfallentscheidung ist auf den Fall des Klägers nicht übertragbar, denn das Dreirad, das er anschaffen will, kann selbstverständlich in Situationen benutzt werden, in denen nicht die Heilbehandlung, sondern die Fortbewegung im Vordergrund steht. Damit kann es auch anderen Zwecken als Heilzwecken dienen, selbst wenn der therapeutische Nutzen als Nebeneffekt des für die Fortbewegung erforderlichen körperlichen Einsatzes zwangsläufig eintreten mag. 10 Das Dreirad zählt nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 10 BVO NRW aufgeführten beihilfefähigen Spastikerhilfen. Dazu gehören nach der Systematik der Verordnung nur solche Hilfsmittel, die nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW fallen. 11 Ob die Anschaffung des Dreirads zudem - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW notwendig ist, braucht der Senat nicht zu prüfen. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. Das ist hier - wie oben dargestellt - der Fall. 12 Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 13 Diesen Anforderungen genügt der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Frage, 14 unter welchen Voraussetzungen ein Therapiedreirad im Rahmen der §§ 3 und 4 BVO NRW als beihilfefähig anerkannt werden könne, 15 in keiner Weise. Zudem ist die Frage so allgemein formuliert und im Hinblick auf den verwandten Begriff "Therapiedreirad" derart unbestimmt, dass unabhängig von der fehlenden Darlegung nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb sie in einem Berufungsverfahren in der gestellten Form klärungsbedürftig und ihre Beantwortung entscheidungserheblich sein soll. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 18 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 20