Beschluss
12 A 595/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0306.12A595.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. 3 Entgegen der Ansicht der Kläger hat der beschließende Senat die im Zulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. 4 Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Anhörungsrüge auf die im Rahmen der Anhörungsrüge der Mutter der Klägerin zu 1. - 12 A 594/08 - gegebene Begründung Bezug nehmen, muss ihre Rüge jedenfalls aus den im Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 12 A 594/08 angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. 5 Ihre darüber hinausgehende (sinngemäße) Rüge, der Senat habe die offensichtlich gegebene deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin zu 1. (Ewald Reinik) unbeachtet gelassen, wegen derer die Abstammung der Klägerin zu 1. von einem deutschen Volkszugehörigen i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu bejahen sei, und insoweit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Pflicht zur Amtsermittlung und den Überzeugungsgrundsatz verletzt, greift nicht durch. 6 Eine Gehörsverletzung liegt insoweit ersichtlich nicht vor. Denn die Kläger haben im Zulassungsverfahren auch nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, die Klägerin zu 1. erfülle das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen jedenfalls deshalb, weil entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur auf ihre Abstammung von ihren (nichtdeutschen) Eltern abzustellen, sondern auch ihre Abkunft von ihrem Großvater mütterlicherseits zu berücksichtigen sei. Die Behauptung in der Anhörungsrüge, die Klägerin (zu 1.) habe bereits im Berufungszulassungsverfahren dargelegt, "dass es sich nicht nur auf die Mutter ankommt, sondern auch die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen'", trifft ersichtlich nicht zu. Vorgetragen haben die Kläger in Bezug auf den Großvater der Klägerin zu 1. nämlich allein, dieser habe (ebenso wie die Mutter der Klägerin zu 1.) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben. Das Vorbringen, der Senat habe die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin zu 1. unbeachtet gelassen, stellt sich deshalb ungeachtet seiner Einkleidung (auch) als Gehörsrüge der Sache nach als Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell-rechtliche Würdigung des Senats dar. Hiermit vermögen die Kläger indes nicht durchzudringen, weil der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, nicht davor schützt, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris, und vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. 8 Unabhängig davon greift die Kritik an der Entscheidung des Senats auch nicht durch. Denn die - von dem Senat in dem angefochtenen Beschluss unter Rückgriff auf die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen getroffene - Feststellung, dass die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG allein als Abstammung von den Eltern zu verstehen sei, weshalb mindestens ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein müsse, wird durch das Vorbringen der Kläger, das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren 5 C 8.07 klargestellt, "dass bei der Abstammung nicht auf die Eltern abzustellen" sei, ersichtlich nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dem Senat ist nämlich weder bei seiner Beschlussfassung am 13. Februar 2008 noch heute eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts des behaupteten Inhalts zu dem angegebenen Aktenzeichen bekannt geworden. 9 Die weitere Behauptung, der Senat habe auch gegen § 86 Abs. 1 VwGO bzw. gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, vermag der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil § 152a VwGO - wie bereits ausgeführt - nur bei Gehörsverletzungen die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe eröffnet. Abgesehen davon verkennen die Kläger insoweit auch die Struktur des Zulassungsverfahrens. Aus dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgt nämlich die Beschränkung der berufungsgerichtlichen Prüfung auf die Darlegungen des Rechtsmittelführers, dem es obliegt, das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert zu begründen. Es findet deshalb im Zulassungsverfahren grundsätzlich keine Prüfung von Amts wegen statt (vgl. auch § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), und auch eine Beweiserhebung kommt - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich nicht in Betracht. 10 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 186 und 259; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn 103; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 124a Rn. 131, m. w. N.; dazu, dass die in § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des Teils II der VwGO in Bezug auf das Zulassungsverfahren nur vorbehaltlich der §§ 124, 124a VwGO und besonderer Strukturmerkmale des Zulassungsverfahrens gilt und dass (deshalb) speziell die eine Entscheidung durch Urteil betreffende Regelung des § 108 Abs. 1. VwGO nur im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar ist, vgl. Seibert, a. a. O., § 125 Rn 8, 34 ff. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. 13