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Beschluss

12 A 564/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0305.12A564.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. 3 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der beschließende Senat die im Zulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. 4 Die Rüge der Klägerin, ihr Vortrag, "wonach das Verwaltungsgericht gerade dadurch, dass es lediglich auf den Sprachtest abgestellt hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhen", sei unbeachtet geblieben, greift nicht durch. Denn das mit dieser Rüge in Bezug genommene Zulassungsvorbringen, das (im Erstverfahren zur Entscheidung berufen gewesene) Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Sprachtests abgestellt und deshalb keine Feststellungen dazu getroffen, welche Sprachkenntnisse die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hat (Begründungsschrift Seite 2, zweiter Absatz), war ersichtlich unbeachtlich. Der Senat hat in den Beschlussgründen nämlich ausgeführt, dass die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe den allein in Betracht kommenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Recht abgelehnt, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen habe und dass ihre dem Senat stattdessen unterbreitete Antragsbegründung, ihr stehe ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ein Anspruch auf Neubescheidung zu, wegen der bereits erfolgten bestandskräftigen Ablehnung des behaupteten Aufnahmeanspruchs scheitern müsse. Abgesehen davon hat der Senat das nach dem Vorstehenden unbeachtliche Vorbringen durchaus zur Kenntnis genommen. Er hat nämlich ausgeführt, dass die Argumentation der Klägerin, die bisherigen Entscheidungen könnten schon deshalb im erneuten Antragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten, weil es insoweit an einer bestandskräftigen Feststellung fehle, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin im Zeitpunkt der (noch ausstehenden) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorlägen, schon aus den vorgenannten Gründen nicht greifen könne. Darüberhinaus verdeutlicht eine sorgfältige Lektüre des angegriffenen Senatsbeschlusses ohne weiteres, dass der Senat das angeblich ignorierte Zulassungsvorbringen sogar gewürdigt hat. Denn der Senat hat auf Seite 3 f. des Beschlusses näher dargelegt, dass und weshalb die Behauptung schlicht nicht zutrifft, das Verwaltungsgericht Köln habe seinerzeit lediglich eine auf den Zeitpunkt des Sprachtests bezogene Feststellung zu den Sprachkenntnissen der Klägerin getroffen. 5 Die Rüge, der Senat habe sich nicht mit dem Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auseinandergesetzt, trifft ausweislich der Beschlussausfertigung (Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5 unten) ersichtlich nicht zu. Insbesondere hat der Senat in diesem Zusammenhang auch kein erhebliches und substantiiertes Zulassungsvorbringen als "pauschale Behauptungen" bezeichnet und auf diese Weise nicht zur Kenntnis genommen. Die insoweit allein getroffene Feststellung des Senats, die bloß pauschale Behauptung, die Klägerin erfülle (jedenfalls) mittlerweile die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, rechtfertige schon nicht die Annahme, die Klägerin weise nunmehr tatsächlich solche Sprachkenntnisse auf, die es ihr erlauben könnten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erweist sich nämlich auch in Ansehung des Rügevorbringen nach wie vor als zutreffende Würdigung. Es ist mehr als offensichtlich, dass sich nicht schon aus der (unsubstantiierten) Behauptung eines bestimmten Vermittlungsgeschehens der substantiierte Vortrag dazu ergibt, die Klägerin habe ein den Anforderungen des Gesetzes genügendes Sprachniveau erreicht. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass der Senat die Klägerin nicht vor seiner Feststellung gehört hat, es sei außerdem nicht erkennbar, dass etwa verbesserte Deutschkenntnisse auf einer hinreichenden familiären Vermittlung beruhen könnten, zumal da die deutsche Sprache der Klägerin nach ihren eigenen Angaben nur von den Großeltern väterlicherseits vermittelt worden sei, welche im Zeitraum von der Geburt bis zur Selbständigkeit der Klägerin jeweils an anderen Orten als die Klägerin gewohnt hätten. Die Klägerin, die mit ihrem Zulassungsvorbringen gerade das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG behauptet hatte, musste selbstverständlich damit rechnen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen anhand der Antragsangaben kritisch beleuchtet werden könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhaltes hinzuweisen. 6 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, Juris; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929). 7 Die weitere Rüge, "dass sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch der Senat im bewussten und gewolltem Zusammenwirken sich weigern, die rechtmäßig gestellten Anträge und die dazugehörigen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen", geht schon deshalb ins Leere, weil sie jegliche Substanz vermissen lässt; der Senat kann deshalb offen lassen, ob diese Rüge auch bereits wegen ihres beleidigenden Inhalts unbeachtlich bleiben müsste. 8 Das einleitend verwendete Adverb "außerdem" verdeutlicht zudem ohne weiteres, dass diese Begründung neben die zuvor gegebene, bereits selbständig tragende Begründung getreten ist und damit nur ergänzenden Charakter aufweist. 9 Mit ihren sonstigen Angriffen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Würdigung des Senats richten und hierbei im Übrigen wiederholt (vgl. insbesondere Seite 2 der Rügeschrift) den Bezugsgegenstand im vorliegend durchgeführten Zulassungsverfahren verkennen, indem sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2002 - 9 K 6410/99 - und nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. April 2006 - 5 K 389/05 - abstellen, vermag die Klägerin gleichfalls nicht durchzudringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nämlich nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 11 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. 12 Das gilt namentlich auch für das Vorbringen, der Senat verletze des Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch, dass er ihr mit der Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache willkürlich den Zugang zu der höchsten Instanz verweigere. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs enthält entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Recht, ein Verfahren unabhängig von den verfahrensrechtlichen Maßgaben durch alle Instanzen führen zu können. Eine allgemeine Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 152a VwGO sein. 13 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2007 - 2 A 1883/07 -. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. 16