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Urteil

19 A 3230/06.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0219.19A3230.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger reiste nach seinen Angaben im August 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus der Côte d'Ivoire und gehöre der Volksgruppe der Djoula an. 3 In einem vom Bundesamt eingeholten Sprachanalysegutachen vom 6. September 2004 heißt es, der Kläger komme mit Sicherheit aus einem anglophonen Land. Die durchgeführte Analyse schließe seine geographische Zuordnung zur Côte d'Ivoire als Herkunftsregion aus, auch wenn er sich dort aufgehalten habe. Letzteres ergebe sich aus der Benennung von Wörtern, die nur in der Côte d'Ivoire bekannt seien. 4 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 3). In Nr. 4 drohte es dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung "in den Herkunftsstaat" oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger Abschiebungshindernisse hinsichtlich seines wahren Herkunftsstaates nicht vorgetragen habe. Es sei auszuschließen, dass der Kläger aus der Côte d'Ivoire stamme. 5 Der Kläger hat am 22. Dezember 2004 Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt. 6 Er hat beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug genommen. 12 Das Verwaltungsgericht hat Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Feststellung zu § 53 AuslG sei aufzuheben, weil das Bundesamt diese Prüfung nicht in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse in einem konkreten Staat vorgenommen habe. Die Feststellung im Sinne des § 53 AuslG könne wegen ihrer Zielstaatsbezogenheit grundsätzlich nur im Hinblick auf einen konkreten Staat getroffen werden. Eine andere Bewertung folge auch nicht aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Es sei bei einem unbekannten Herkunftsstaat zwar keiner der in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle einschlägig; insoweit sei indes von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. 13 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 27. September 2006 zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, ein unbekannter Herkunftsstaat stehe der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht entgegen. Der Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG sei eindeutig. Danach habe das Bundesamt unter anderem im Fall eines beachtlichen Asylantrages festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen, wenn, wie hier, keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG einschlägig sei. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte seien insoweit von einer zulässigen Verpflichtungsklage ausgegangen, weil der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer positiven Feststellung im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehre. Sofern eine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht möglich sei, müsse das Gericht diese Verpflichtungsklage durch Ermittlung des Herkunftsstaates spruchreif machen. Deshalb sei entweder das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, oder die Klage auch insoweit abzuweisen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug. 19 In der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, im Falle eines Folgeantrages des Klägers werde er von seinem Ermessen nach § 51 Abs. 5 VwVfG hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG im Sinne des Klägers Gebrauch machen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. 23 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Aufhebung der Feststellung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2004, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen. Dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten hat festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, steht rechtskräftig fest. Denn der Kläger hat das Urteil des Verwaltungsgerichts weder mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung noch mit einer Anschlussberufung angegriffen. Eine derartige Beschränkung der Berufung ist zulässig, weil es sich bei der Verpflichtung zur positiven Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG einerseits und der Aufhebung der entsprechenden negativen Feststellung anderseits um verschiedene Streitgegenstände handelt, die verfahrensrechtlich gesondert behandelt werden können. Insoweit liegen zwei trennbare Streitgegenstände vor, weil der Kläger mit seinem hilfsweise gestellten Klageantrag unterschiedliche prozessuale Klageansprüche geltend macht, die auf andersartige Rechtsfolgen gerichtet sind. Denn dieser Hilfsantrag umfasst auch für den Fall der Erfolglosigkeit des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens einen Anfechtungsantrag, der auf die Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG gerichtet ist. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen, und dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. 24 Der Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht die negative Feststellung zu § 53 AuslG in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheides auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu Recht aufgehoben hat. Unabhängig davon hat die Berufung der Beklagten Erfolg, weil die isolierte Anfechtungsklage jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unzulässig geworden ist. Seitdem hat der Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung dadurch verloren, dass die Beklagte erklärt hat, ihr Ermessen nach § 51 Abs. 5 VwVfG hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG im Falle eines Folgeantrages des Klägers in seinem Sinne auszuüben. 25 Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus, das über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgeht. Denn der Kläger kann sein Ziel in diesem Fall ebenso gut durch eine Verpflichtungsklage erstreiten, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Insofern ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen. Eine Bejahung dieses besonderen Rechtsschutzbedürfnisses kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, juris Rn. 17. 27 Im vorliegenden Fall enthält die negative Feststellung zu § 53 AuslG eine solche selbstständige Beschwer jedenfalls seit der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr. Weder hat die negative Feststellung zu § 53 AuslG zur Folge, dass der Kläger Abschiebungsverbote in Bezug auf seinen wirklichen Herkunftsstaat oder einen anderen für seine Abschiebung in Betracht kommenden Staat künftig nur noch im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG geltend machen kann (1.), noch entfaltet diese Feststellung Bindungswirkung für die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG (2.) oder löst sie die Präklusion nach § 59 Abs. 4 AufenthG aus (3.). 28 1. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der Kläger im Fall einer späteren Konkretisierung des Zielstaates Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG gegenüber dem Bundesamt ohne Beschränkungen im Sinne des § 51 VwVfG geltend machen kann. Das Bundesamt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass es im Falle eines Folgeantrags hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG von dem Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG im Sinne des Klägers Gebrauch machen werde. Diese Erklärung gewährleistet, dass der Kläger im Fall einer späteren Konkretisierung des Zielstaates durch Stellung eines Asylfolgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine erneute Sachentscheidung des Bundesamtes in Bezug auf die in Rede stehenden Abschiebungsverbote unabhängig vom Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen beanspruchen kann. Insbesondere kann ihm insoweit nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen gehalten werde, dass er seinen wahren Herkunftsstaat in diesem Verfahren nicht offenbart hat und somit auf diesen bezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG schon früher hätte geltend machen können. Entsprechendes gilt für die dreimonatige Antragsfrist im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVfG. 29 Geht man trotz des fehlenden Bezuges zu einem konkreten Staat in der streitbefangenen Feststellung zu § 53 AuslG von der Anwendbarkeit des § 51 VwVfG aus, hat das Bundesamt im Fall eines Asylfolgeantrags ggf. auch eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 51 Abs. 5 VwVfG zu treffen. Denn dann hätte es bei einer erneuten Befassung mit den in Rede stehenden Abschiebungsverboten zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, und - verneinendenfalls - gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. 30 BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (81 f.). 31 Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass die in Rede stehende Erklärung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 5 VwVfG so zu verstehen ist, dass das Bundesamt nicht nur im Fall eines Asylfolgeantrags, sondern auch sowohl im Fall eines auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beschränkten Wiederaufgreifensantrags als auch im Rahmen einer entsprechenden Beteiligung im Sinne des § 72 Abs. 2 AufenthG eine erneute Sachprüfung in Bezug auf einen zukünftig konkretisierten Zielstaat durchführen wird. 32 2. Die streitbefangene Feststellung im Sinne des § 53 AuslG löst darüber hinaus im Verhältnis zwischen Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit keine Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG aus, weil das Bundesamt diese Feststellung auf den nicht näher bezeichneten Herkunftsstaat des Klägers bezogen hat. Nach § 42 Satz 1 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG gebunden. Derartige Entscheidungen beziehen sich im Regelfall auf den Herkunftsstaat des Ausländers; das Bundesamt kann solche Feststellungen jedoch auch bezüglich anderer Staaten, die für eine Abschiebung in Betracht kommen, gewissermaßen „auf Vorrat" treffen. 33 BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 34 - 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267 (272 f.), 35 und vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308 (311 f.); OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2006 - 11 A 1138/05.A -, S. 3 36 des Beschlussabdrucks. 37 Davon abweichend ist der streitbefangene Bescheid jedoch dahin zu verstehen, dass das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaates festgestellt worden ist. Dies ergibt sich aus seiner Begründung sowie der Zielstaatsbezeichnung "Herkunftsstaat" und ist vom Bundesamt in der (letzten) mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich klargestellt worden. In Fällen wie dem vorliegenden folgt der Ausschluss der Bindungswirkung gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG allgemein aus der Funktion der in Rede stehenden besonderen Feststellung des Bundesamts. Mit dieser soll letztlich ebenso wie mit der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung eine für die Ausländerbehörde eindeutige und verbindliche Regelung getroffen werden, die der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde bei der Behandlung erfolgloser Asylbewerber gerecht wird. Eine Feststellung, die von der Ermittlung des Herkunftsstaates des Klägers oder eines anderen Staates, in den er abgeschoben werden kann, abhängig ist, stellt aber keine hinreichend bestimmte Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse dar und kann daher auch keine Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG entfalten. 38 BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 39 - 1 C 11.01 -, a. a. O., S. 273 f. 40 3. Der Kläger kann eine Verbesserung seiner Rechtsstellung durch eine Aufhebung der streitbefangenen Feststellung zu § 53 AuslG auch im Hinblick auf die (formelle) Präklusion nach § 59 Abs. 4 AufenthG (§ 70 Abs. 3 AuslG) nicht erreichen. Die in § 59 Abs. 4 AufenthG geregelten Rechtsfolgen knüpfen tatbestandlich nicht an die Unanfechtbarkeit der Feststellung in Bezug auf Abschiebungsverbote der in Rede stehenden Art an, sondern an die Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung. Diese ist bestandskräftig und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zudem setzt der Ausschluss von Einwendungen nach § 59 Abs. 4 AufenthG, woran es hier fehlt, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung voraus. 41 Zu § 70 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 42 343 (348). 43 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich die vorliegende Sacherhaltsgestaltung wegen der Erklärung des Bundesamtes zur Ermessensausübung nach § 51 Abs. 5 VwVfG im Sinne des Klägers maßgeblich von den Fällen unterscheidet, in denen das Bundesamt die Feststellung im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG auf einen unbekannten Herkunftsstaat bezieht und eine derartige Erklärung im Einzelfall nicht abgibt. Insoweit ist nämlich grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse für ein entsprechendes Aufhebungsbegehren auszugehen, weil zumindest zu besorgen ist, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG im Fall einer späteren Konkretisierung des Zielstaates nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sein können. 44 Hamb. OVG, Urteil vom 27. August 2002 45 - 3 Bf 415/01.A -, juris Rn. 26; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, 46 a. a. O., S. 349. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. 49