Beschluss
2 A 2863/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.2A2863.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus S. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). 3 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 4 Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung ihrer Enkelkinder und ihrer Schwiegertochter in einen ihr erteilten Aufnahmebescheid nur § 27 Abs. 2 BVFG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht komme. Ein solcher Anspruch sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin selbst nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides sei. Sie sei lediglich als Ehegatte eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG in dem Aufnahmebescheid ihres verstorbenen Ehemannes aufgeführt. Sie komme daher bereits in Ermangelung eines Aufnahmebescheides nach eigenem Recht nicht als Bezugsperson für eine Einbeziehung ihrer Abkömmlinge in Betracht. Auch der Umstand, dass die Klägerin inzwischen als Spätaussiedlerin anerkannt worden sei, ändere nichts daran, dass für ihre Person kein Aufnahmebescheid ausgestellt worden sei, in den eine Einbeziehung erfolgen könnte. 5 Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die dort vertretene Auffassung, ein Härtegrund folge daraus, dass das Bundesverwaltungsamt es unterlassen habe, rechtzeitig über einen Einbeziehungsantrag der Abkömmlinge zu entscheiden, lässt außer Acht, dass die Klägerin als Bezugsperson für eine Einbeziehung hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, da ihr ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erteilt worden ist. Sie ist nämlich lediglich im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres verstorbenen Ehemannes gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung ihrer Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist jedoch von der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG abhängig, setzt also die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an die Klägerin voraus. Einen davon losgelösten Anspruch auf Einbeziehung gibt es nicht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 2 A 1917/94 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 5 B 7.99 -. 7 Auch der Umstand, dass der Klägerin später eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist, rechtfertigt es nicht, nachträglich zu fingieren oder die Klägerin so zu behandeln, als sei sie mit einem Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, da das Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff BVFG und das Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG jeweils eine eigenständige Bedeutung haben und in den jeweiligen Verfahren vorgenommene Bewertungen deshalb unterschiedlich ausfallen können. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388. 9 Dies gilt auch und gerade unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der in der Antragsbegründung vorgetragene Rechtssatz, Fehlbeurteilungen des Bundesverwaltungsamtes dürften nicht zu Lasten der Klägerin gehen, ist vom Bundesverwaltungsgericht in der zur Begründung insoweit zitierten Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - nicht aufgestellt worden. Diese Entscheidung führt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis, weil der ihr zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Denn dort stellte sich bei im Bundesgebiet lebenden Eheleuten, von denen einer zudem nach einem entsprechenden Antrag im Aufnahmeverfahren als miteinreisender Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG an der Aussiedlung des anderen im Aufnahmeverfahren teilgenommen hatte, im Hinblick auf die Gewährung ihres Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG die Frage, inwieweit die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Ehefrau als Grundlage für die Einbeziehung ihres Ehemannes auch in deren verfassungsrechtlich geschütztem Interesse liege. Diese Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil das Verhältnis der Klägerin zu ihren im Aussiedlungsgebiet lebenden Abkömmlingen nicht in dem Maße vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst wird wie eine im Bundesgebiet geführte Ehe. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 14