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Beschluss

12 A 2233/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0212.12A2233.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 8.184,36 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zunächst vermag es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin könne ihren Erstattungsanspruch trotz der ohne Übergangsregelung erfolgten Aufhebung von § 10b Abs. 3 AsylbLG zum 1. Juli 2005 noch auf die genannte Bestimmung stützen. 4 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass bei allgemeinen Leistungsklagen stets auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage abzustellen sei, und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 5 vgl. Urteil vom 26. April 1968 - VI C 104.63 -, BVerwGE 29, 304; Urteil vom 6. Januar 1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 6 beruft, trägt die zitierte Rechtsprechung diese Auffassung offensichtlich nicht. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen, dass sich die Beurteilung der Rechtslage im Falle von Rechtsänderungen nach dem für den Streitfall Geltung zumessenden Recht richte. Dies entspricht den vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung angewandten Grundsätzen, wonach 7 in jedem Einzelfall - unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs- oder - wie hier - um eine allgemeine Leistungsklage handelt, durch Auslegung des einschlägigen materiellen Rechts zu ermitteln ist, ob auf den geltend gemachten Anspruch "altes" oder "neues" Recht anzuwenden ist. 8 Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 9 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218; Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79. 10 Dass die Aufhebung von § 10b Abs. 3 AsylbLG zum 1. Juli 2005 nach dem hier einschlägigen materiellen Recht entgegen den insoweit geltenden Rechtsgrundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts auch bereits entstandene Erstattungsansprüche zu Lasten der hiervon betroffenen Erstattungsgläubigers erfasst, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Allein das Fehlen von Überleitungsvorschriften rechtfertigt eine derartige Annahme nicht. 11 Vgl. zu den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts und zum vergleichbaren Fall des Wegfalls des § 107 BSHG ohne Erlass von Überleitungsvorschriften: OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2006 - 16 A 947/02 -, Juris; Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 16 A 5085/04 -, Juris; Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 5078/06 -, Juris; LSG Bremen, Urteil vom 22. März 2007 - L 8 SO 38/06 -, FEVS 58, 549; im Übrigen: Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593 ff. 12 Die im Übrigen vorgebrachten Argumente zu dem mit der Aufhebung des § 10b Abs. 3 AsylbLG verfolgten Sinn und Zweck und zum Willen des Gesetzgebers (Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes, positive wie negative Betroffenheit des Hilfeträgers (Doppelposition) infolge des Wegfalls der Gläubigerstellung aber auch der Schuldnerstellung, Kenntnis des Gesetzgebers vom Problem der Altfälle) lassen - sofern sie nicht ohnehin einen rein spekulativen Charakter aufweisen - eine hinreichend eindeutige, von den einschlägigen Rechtsgrundsätzen ausnahmsweise abweichende Einbeziehung auch bereits abgeschlossener Sachverhalte nicht erkennen. 13 Der Umstand, dass die Klägerin für Dezember 2000 und Januar 2001 irrtümlich über das Leistungsspektrum des AsylbLG hinausgegangen und Leistungen nach dem BSHG gewährt hat, berührt den hier im Streit stehenden Erstattungsanspruch nicht. Soweit die Beklagte geltend macht, der Bedarf an Leistungen nach dem AsylbLG sei durch die Leistungen nach dem BSHG entfallen und im Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG im Februar 2001 sei die Monatsfrist des § 10b Abs. 3 AsylbLG abgelaufen, wird mit dem reklamierten Wegfall des Bedarfs zugestanden, dass ohne die Leistungserbringung durch die Klägerin nach dem Umzug der Hilfeempfängerinnen zum 1. Dezember 2000 und auch im Dezember 2000 sowie im Januar 2001 eine asylbewerberrechtliche Bedarfslage bestanden hätte. Eine 14 asylbewerberrechtliche Bedarfslage in dem sich daran anschließenden, hier streitigen Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2001 wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Der asylbewerberrechtliche Bedarf ist auch ersichtlich nicht von vornherein anderweitig durch zweckidentische Leistungen anderer öffentlicher Leistungsträger oder privater Dritter gedeckt gewesen mit der Folge, dass die hierdurch erlangten Finanzmittel als vor Eintritt der Leistungen aufzubrauchendes Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen gewesen wären. 15 Das Bestehen einer solchen Bedarfslage ("...dieser Leistungen bedarf") innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel (und in der Folgezeit bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel) reicht nach § 10b Abs. 3 AsylbLG aus, um mit der Leistungserbringung der nunmehr zuständigen Behörde einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes dem Grunde nach zur Entstehung gelangen zu lassen. Die mit der Erbringung hier bis Februar 2001 lediglich zweckidentischer Leistungen verbundene - und insoweit nicht in Frage gestellte - nachträgliche Deckung des asylbewerberleistungsrechtlichen Bedarfs steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen, sondern wird für dessen Entstehung gerade vorausgesetzt. Die davon zu trennende Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - hier die Erbringung von Leistungen nach dem BSHG anstelle von Leistungen nach dem AsylbLG - betrifft nicht den Entstehungsgrund des Kostenerstattungsanspruchs, sondern allenfalls die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. In Bezug auf den hier noch im Streit stehenden Leistungszeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2001 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte jedoch nur zur Erstattung der nach dem AsylbLG gerechtfertigten Kosten verurteilt, die der Höhe nach nicht angegriffen worden sind; die auch auf den Leistungszeitraum Dezember 2000 und Januar 2001 gerichtete Erstattungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sogar in voller Höhe abgewiesen. 16 Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei darauf zu verweisen, zu Unrecht gewährte Leistungen von den Hilfeempfängerinnen zurückzufordern, verkennt denn auch, dass Gegenstand des Zulassungsverfahrens nur die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2001 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Beklagte nur insoweit zur Kostenerstattung verurteilt hat, als die Leistungen der Klägerin an die Hilfeempfängerinnen nach dem AsylbLG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt gewesen sind. In Bezug auf diese Leistungen kommt eine Rückforderung von vornherein nicht in Betracht. 17 Dementsprechend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Kostenerstattungsansprüche, die auf der Grundlage des § 10b Abs. 3 AsylbLG a.F. entstanden sind, mit der Aufhebung dieser Norm zum 1. Juli 2005 nicht mehr geltend gemacht werden können, lässt sich bereits anhand der oben dargelegten und in der Rechtsprechung gefestigten Grundsätze zur maßgebenden Sach- und Rechtlage im Verwaltungsprozess und zum intertemporalen Verwaltungsrecht ohne weiteres beantworten. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 20