Beschluss
8 A 453/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.8A453.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 50.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 4 I. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. 5 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchbescheides, 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 197.96 -, NVwZ-RR 1997, 284; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 25 A 5043/95 -, NWVBl. 1997, 144, 7 als unzuverlässig i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG einzustufen und daher die Fahrschulerlaubnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zu widerrufen war. 8 Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass unabhängig von den Angaben des Zeugen E. schon allein die vom Regierungspräsidium L. bei der Kontrolle der Zweigstelle B. am 30. September 2004 festgestellten Versäumnisse den Erlaubniswiderruf rechtfertigen. Dies hat der Kläger mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg rügt er, ein auf diese Versäumnisse gestützter Widerruf der Fahrschulerlaubnis sei unverhältnismäßig. 9 Er hat, wie die Kontrolle durch das Regierungspräsidium L. am 30. September 2004 ergab, nicht für eine ordnungsgemäße Dokumentation der Fahrschulausbildung Sorge getragen. Bei der unzureichenden Erfassung der Anwesenheit im theoretischen Unterricht in (mindestens) einem Fall und den Blanko-Unterschriften auf Ausbildungsnachweisen in mehreren Fällen handelt es sich nicht nur um eine Formalie. Nur bei ordnungsgemäßer Erfassung, wann der Fahrschüler welche Ausbildungsinhalte absolviert hat, kann sichergestellt werden, dass die Ausbildung insgesamt, d. h. sowohl hinsichtlich des allgemeinen und des klassenspezifischen theoretischen Unterrichts als auch hinsichtlich des praktischen Unterrichts, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit dienen die organisatorischen Anforderungen zugleich der Sicherheit der Fahrschüler sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer. Denn die im Einzelnen in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geregelte Fahrschulausbildung soll die Fahrschüler befähigen, Gefahren, die aus der Teilnahme am motorisierten Kraftfahrzeugverkehr erwachsen, zu erkennen und wo möglich zu vermeiden oder zumindest zu beherrschen. 10 Diese Versäumnisse wiegen schwer, weil der Kläger seiner Aufzeichnungspflicht trotz der vorangegangenen Aufforderung des Beklagten vom 24. Mai 2004 und seiner eigenen Erklärung vom 1. Juni 2004, dass er die Organisation seiner Fahrschule den Ratschlägen des Prüfers und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ändern werde, nicht nachgekommen ist, obwohl ihm bereits in dem Schreiben des Beklagten für den Fall weiterer Verstöße die Entziehung der Fahrschulerlaubnis angedroht worden war. 11 Daraus, dass der Beklagte nach dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen mehr vorgenommen hat, folgt nicht, dass die festgestellten Pflichtverletzungen von geringem Gewicht sind. Zwar wäre eine engmaschige Kontrolle zur Vermeidung weiterer Missstände zu erwarten gewesen, zumal etwaige Feststellungen Anlass gegeben hätten, im öffentlichen Interesse eine sofortige Vollziehung der angefochtenen Widerrufsverfügung in Betracht zu ziehen. Darauf kommt es aber hier nicht an. Die Frage, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt zuverlässig war, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Ein diesbezüglicher Beurteilungsspielraum steht dem Beklagten ebenso wenig zu wie ein Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf. 12 Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch deshalb als unzuverlässig anzusehen sei, weil er dem Zeugen E. zumindest bedingt vorsätzlich eine falsche Ausbildungsbescheinigung ausgestellt habe, und auf die gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bezogenen Rügen des Klägers kommt es danach hier nicht an. 13 II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzung ist, wie sich bereits aus dem oben Gesagten ergibt, nicht erfüllt. 14 III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das trifft auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht zu. Sie sind allein auf den hier zu entscheidenden Einzelfall bezogen und nach den vorangegangenen Ausführungen auch nicht entscheidungserheblich. 15 Auch der Umstand, dass über die erstinstanzliche Entscheidung in der Zeitschrift Fahrschule 3/2007 berichtet wurde, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der vorgenannten Definition. 16 IV. Schließlich kommt es auf die vom Kläger mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Aufklärungsrüge nicht an, weil sie sich nicht auf die hier behandelte, selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts bezieht. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 3 GKG. Der Senat bemisst mit Blick auf einen pauschalisierten jährlichen Mindest-Nettogewinn das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrschulerlaubnis gestritten wird, hinsichtlich der Hauptstelle mit 20.000,00 EUR, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 8 B 1908/06 -, S. 14. 20 und hinsichtlich jeder weiteren Zweigstelle mit 10.000,00 EUR. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 22