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Beschluss

6 B 123/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0118.6B123.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Auch mit der Beschwerde ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats zu Recht die strengen Anforderungen zu Grunde gelegt, die an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellen sind, wenn die beantragte einstweilige Anordnung - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Auffassung der Beschwerde, wonach geringere Anforderungen zu stellen seien, weil der Antragsgegner die streitige Nebentätigkeitsgenehmigung fürsorgepflichtwidrig versagt habe, trifft nicht zu. Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dienen grundsätzlich nicht der endgültigen Befriedigung von Ansprüchen. Auch wenn eine Genehmigung zu Unrecht versagt wird, muss der Betroffene seinen Anspruch auf die Genehmigung regelmäßig im Klageverfahren verfolgen und ihre Versagung bis zu dessen Abschluss hinnehmen. Nur in Ausnahmefällen kann eine Genehmigung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden, wenn dem Betroffenen anderenfalls schwere, unzumutbare Beeinträchtigungen drohen. 5 Derartige unzumutbare Nachteile benennt die Beschwerde nicht. Dass die von der Ehefrau des Antragstellers betriebene Firma Schaden nimmt, wenn er die Gespräche unterlässt, die er am Messestand seiner Ehefrau mit den dort anwesenden Besuchern führen will, trägt die Beschwerde nicht vor. Die Behauptung, ohne die einstweilige Anordnung müsse der Antragsteller mit einem weiteren Disziplinarverfahren rechnen, ist nicht nachvollziehbar. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung ist ihm im Hinblick auf eine gewerbliche Betätigung am Messestand seiner Ehefrau versagt worden. Unterlässt er eine solche Betätigung, besteht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus der Sicht des Antragsgegners keine Veranlassung. 6 Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das Verhalten eines Beamten im Vorhinein dergestalt rechtlich abzusichern, dass ihm Schutz vor einem möglichen Disziplinarverfahren zuteil wird. Der Beamte selbst ist dafür verantwortlich, sich seinen beamtenrechtlichen Pflichten entsprechend einzurichten. Handelt er dabei im Grenzbereich zulässigen Verhaltens mit dem Risiko, dass sein Verhalten Anlass zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen geben mag, kann er sich im Disziplinarverfahren gegen diesbezügliche Vorwürfe verteidigen. Sein Rechtsschutz wird dadurch hinreichend gewährleistet. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. 8