Beschluss
12 A 2221/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.12A2221.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft machen können, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit unterlegen habe, nicht in Frage zu stellen. 5 Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte die Frage des Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum nicht offen lassen dürfen, hätte es diese geprüft, hätte es wegen der geltend gemachten existentiellen Gefahren nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein Bekenntnis unterstellen müssen und bei einer derartigen Zwangslage hätte ihm nicht vorgehalten werden dürfen, die geltend gemachten negativen Folgen hätten ihre Ursache sämtlich in seinem eigenen Verhalten gehabt, wird verkannt, dass das Gesetz in § 4 Abs. 2 BVFG zwischen Benachteiligungen vor dem 31. Dezember 1992 und danach zugefügten Benachteiligungen unterscheidet. Handelt es sich um Benachteiligungen, die vor dem 31. Dezember 1992 zugefügt worden sind, sind diese nur dann noch von Bedeutung, wenn die - belastenden - Folgen der dem Betroffenen in seiner Person zugefügten Nachteile nach dem 31. Dezember 1992 noch in seiner Person fortwirken. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3. 97 -, BVerwGE 106, 191 ff. 7 Wird - wie hier - geltend gemacht, die Familie sei von 1947 bis 1990 von der T. überwacht worden, weil der Vater Offizier gewesen sei, deshalb sei man gezwungen gewesen, alle Bekenntnisse zum deutschen Volkstum zu vermeiden und alle Nachweise über Kontakt mit Deutschland, insbesondere zu den Schwestern der Großmutter, zu vernichten, betrifft dies - unterstellt, die Sachverhaltsschilderungen treffen zu - Benachteiligungen aus dem Zeitraum vor dem 31. Dezember 1992, wobei offengelassen werden kann, ob die geschilderte Zwangslage dem militärischen Sicherheitsbedürfnis geschuldet gewesen ist und damit jede Offiziersfamilie getroffen hat, oder ob es sich um Maßnahmen gehandelt hat, die i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit der Familie und damit auch der des Klägers erfolgt sind. Jedenfalls sind derartige Maßnahmen nur noch dann von Bedeutung, wenn - wie oben ausgeführt - dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass belastende Folgen dieser Maßnahmen noch in der Person des Klägers fortwirken; ist dies nicht der Fall, kann - wie dies auch das Verwaltungsgericht gehandhabt hat - letztlich offen bleiben, ob vor dem 31. Dezember 1992 eine Zwangslage i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestanden hat. 8 Die Benachteiligungen, die den Kläger in eigener Person getroffen haben sollen, bestehen nach dem Vortrag des Klägers im wesentlichen darin, dass er nicht an einer Hochschule oder der Seefahrtakademie habe studieren können, auf seinen beruflichen Aufstieg daher habe verzichten müssen und in Ermangelung eines Hochschulstudiums auch seine "Kleinfirma für Konstruktion, Architektur und Design" habe aufgeben müssen. Für den insoweit geltend gemachten hypothetischen Geschehensablauf fehlt es jedoch schon im Ansatz an einer substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Kläger - unabhängig von seiner deutschen Volkszugehörigkeit - mit dem von ihm erlangten Schulabschluss das von ihm seinerzeit präferierte konkrete Studium hätte aufnehmen können, er einen für den beruflichen Aufstieg erforderlichen Studienabschluss erreicht hätte und unter Berücksichtigung des damaligen Arbeitsmarkts auch die begehrte berufliche Stellung tatsächlich hätte erlangen und behalten können. 9 Vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung: OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 1802/05 -; Beschluss vom 7. Juli 2006 10 - 12 A 1385/05 -; Beschluss vom 30. Mai 2006 11 - 12 A 1736/04 -; Beschluss vom 29. Mai 2006 12 - 12 A 4276/04 -. 13 Die Variationsbreite möglicher Geschehensabläufe nach Abschluss der Schulausbildung wird von einer breit gefächerten Vielzahl unterschiedlicher Einflussgrößen bestimmt, die nicht nur die erfolgreiche Absolvierung des Studiums, die Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie nicht zuletzt auch die Entscheidungen im Rahmen der privaten Lebensgestaltung mit umfassen, so dass die von dem Kläger behauptete Entwicklung als ein, aber nicht als einzig in Betracht kommender Geschehensablauf erscheint. Schon die Frage, ob der Kläger das Studium mit dem notwendigen Erfolg abgeschlossen hätte, kann mangels auf den Fall bezogener näherer konkreter Darlegungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies gilt erst recht für die weiteren hypothetischen Möglichkeiten und Weichenstellungen im Leben des Klägers. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 15 - 12 A 1385/05 -. 16 Ist schon eine beachtenswerte Benachteiligung nicht glaubhaft gemacht, kommt es auf deren maßgebliche Ursache nicht an. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19