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Beschluss

15 B 2004/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1211.15B2004.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, 3 den Antragsgegner zu verpflichten, die Prüfung der Unterschriften des Bürgerbegehrens "Der K. -X. -Platz gehört uns allen!" kurzfristig bis vor der nächsten Ratssitzung am 13.12. 2007, 9.00 Uhr, vorzunehmen und das Amt für Statistik und Wahlen derart auszustatten, dass diese Tätigkeiten innerhalb der genannten Frist erledigt werden können, notfalls auch unter Einsatz von Personal anderer Sachgebiete, 4 zur Recht abgelehnt. Es besteht zur Sicherung oder Regelung des in der Hauptsache zu verfolgenden Anordnungsanspruchs aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) kein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), der die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. 5 Der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht in dem Recht der Antragsteller nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) darauf, dass der Rat unverzüglich feststellt, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Diese Feststellung setzt u.a. eine Prüfung der eingereichten Unterstützungsunterschriften voraus, die zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist. Demgegenüber erlauben die Spekulationen der Antragsteller, dass die notwendige Zahl gültiger Unterschriften angesichts der höchstens zu erwartenden Zahl ungültiger Unterschriften erreicht sei, keine maßgebliche Aussage hinsichtlich des Ergebnisses dieser Überprüfung. Ob die notwendigen Unterstützungsunterschriften vorhanden sind, ist nämlich nicht zu vermuten, sondern festzustellen. 6 Zur Sicherung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs käme danach eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn die Überprüfung ohne sachlichen Grund verzögert und damit der nach dem Gesetz gegebene Anspruch auf unverzügliche Feststellung, ob das Bürgerbegehren zulässig ist, zeitlich vereitelt würde. 7 Für eine solche unsachliche Verzögerung ist nichts ersichtlich: Der erste Aktenordner mit Unterschriftenlisten wurde nach dem Vortrag der Antragsteller am 8. November 2007 eingereicht, weitere Ordner mit Unterschriftenlisten folgten am 23. und 30. November, am 4., 9. 10. Dezember 2007 und sogar noch heute. Es besteht von vorneherein kein Verpflichtung der Stadt, die Gültigkeit mehrerer tausend Unterschriften bis zur Ratssitzung am 13. Dezember 2007 zu prüfen. 8 Die dem Rechtsschutzbegehren zugrunde liegende Auffassung der Antragsteller, der Verfahrensförderung des Bürgerbegehrens komme gleichsam höchste Priorität zu, verliert aus dem Blick, dass die Stadt E. auch andere dringliche Aufgaben zu erledigen hat. Sie erweist sich auch nicht deshalb als berechtigt, weil eine Vereitelung des Bürgerbegehrens durch Beschlüsse des Rates in der Sitzung am 13. Dezember 2007 zu befürchten wäre. Es ist nicht erkennbar, wodurch diese eintreten sollte: Zwar mag sich zur Zeit das Bürgerbegehren der Antragsteller als initiierend darstellen, wenn dem Bürgerbegehren entgegenstehende Ratsbeschlüsse noch nicht vorhanden sind. 9 Vgl. zur Abgrenzung initiierender und kassatorischer Bürgerbegehren OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312. 10 Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Rat in der Sitzung am 13. Dezember 2007 einen derartigen, im Widerstreit zu ihrem Anliegen stehenden Beschluss fassen wird, würde damit das Bürgerbegehren nicht unzulässig, solange die Angelegenheit (Verbleib des K. -X. -Platzes im Eigentum und Besitz der Stadt) noch in dem vom Bürgerbegehren verfolgten Sinne entschieden werden darf. Ein entsprechender Bürgerentscheid würde automatisch eine kassatorische Wirkung in Bezug auf einen solchen Ratsbeschluss entfalten. In ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2007, Seite 2, haben die Antragsteller selbst eingeräumt, dass bei diesem Verständnis kein Anordnungsgrund besteht. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.